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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0226
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Job. 12 ²

Authent. ³

222
6. entwurf für den vortrag

daran nitt zuzweyfflen, das jr F. | 399 ʳ | g. vnd g. jre geystliche Obrikeyt vnd
freyheyt so vil mehr größen ¹ vnd befestigen werden, so vil sie treüwlicher
vnd furderlicher christlich vergleychung vnd reformation durch die gebürende
mittel vnd weg, wie das begerte gspräch gewißlich ist, suchen furnemen
vnd ins werck richten werden. So sonder zweyfel die zeyttliche mit der geyst- 5
lichen Obrikeyt vnd freyheit geschmäleret vnd zu gantzem vndergang gerichtet
württ, wa man die zeyt göttlicher heimsuchung nit erkhennet vnd Christliche
reformation nit suchen noch annemen will. Des man nun ein zeyt einher
eben erschröckliche exempel gesehen vnd noch sihet, in denen der herr sein
wortt war gemacht, daß er der seye, der die vnderthänigkeyt von den königen 10
hinnemme vnd verachtung vber die Fürsten außgieße, die denn gewalt vom
jme empfangen nach seynem gebott vnd zum heyl seins volcks nit gebrauchen
wöllen.
Es ist nun lengist bey menniglichen kundtlich, was vermög der gschrifft
vnd der haltung | 399 ᵛ | der alten Apostolischen kirchen, auch der eltern Ca- 15
nonum der Bischoue ampt vnd pflicht ist, Weß auch die Christlichen gemeinen
vnd die bey solchen das ampt der gemeynen obrikeyt füren gegen jren
Praelaten vnd allen kirchen sachen fur recht haben. Vnd was die Bäpst hernaher
⁴ geordnet, die christlichen gemeinden mit jren Obren von allen kirchen
händlen außzuschließen, erkhennet man der gschrifft, Apostolischer 20
ordnung, den älteren Canonibus vnd keyserlichen kirchen gesetzen stracks
entgegen vnd derhalben vnbindig ⁵ . Derwegen, so vil mehr die Praelaten reformation
vnd besserung in kirchen sachen, da die doch so offentlich von nöten
ist, auffschieben, so vil mehr werden die gemeinen Obren verursachet, das
sie von jres ampts wegen vnd der gemeinden Christi in kirchen sachen zu se- 25
hen vnd zu greiffen, Ettliche besserlicher weyß, ettliche wie sie es verstahn
vnd gesinnet sein.

Die rechte achtung der kirchen Ampter, hendel vnd güter ist auch leyder
bey den gewaltigen so seer gefallen, das, außgenomen | 400 ʳ | zum teyl bey
den Teutschen, bey kheynen Potentaten, die Bisthumb, praelaturen vnd alle 30
nutzliche ämpter der kirchen anderst dann nach jrem willenn vnd zu jren
hoffdiensten vnd bracht, sonder ⁶ einige wahl oder bedencken der kirchen
notturfft geluhen ⁷ werden. Weil man nun des in anderen landen so lang gewanet
⁸ hatt, württ mans auch jm Teutschen lande von tag zu tag so vil eher
fürnemen, so vil die praelaten die schuldige vnd vfferlegte reformation nach- 35
lassen werden vnd auffschieben.

1. vergrößern, erweitern.
2. Hiob 12,18.21.
3. Decreta authentica.
4. hinterdrein.
5. nicht bindend, ungültig. Grimm 24 (= XI,3), Sp. 397.
6. ohne.
7. verliehen.
8. erhofft, erwartet. Lexer 3, Sp.677 f.
 
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