Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]; Wilhelmi, Thomas [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0369
License: Free access  - all rights reserved

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
5

10

15

20

25

13. des strassburger gymnasiums

Wes auch die schulherrenn durch sich selbs oder die Visitatores yeder zeit im weiter
würdenn thun befehlenn, das er hierinn solle gehorsam vnnd wüllig seinn.

| 61 | Das Officium Notarii Ecclesiae ⁿ

365

Der Notarius Ecclesiae soll in allen Canonicis Examinibus, wan die in den stiften
oder neben stiften vnnd pfrunden ᵒ , capiloneien ¹ oder dergleichen, lut des municipals
Statuts gehaltenn, vnd in andren kirchen händls vnd Visitationibus, darzu ᵖ erfordert,
zugegen sein, vnd alle ding ordenlich nach notdurft aufzeichenn, vnd jn dem
allem nebenn Andren auf der kirchen vnd schulen wolfart treülich helfenn handlenn.

| 62 | De officio Pedelli q

Der solle täglich den Rectorem vnd jns Rectoris abwesen denn Vice Rectorem fragenn,
ob er etwas der schul halben verrichten solle.

Er solle auch acht habenn, wer frembds zur schulenn komme, das er die heisse
zum Rector oder in das abwesen zum Vice Rector ghönn, das sie gehorsame der legum
scholae angelobenn, vnd er der Pedellus sie einschreibe vnnd, so jnnen die Lectiones
verordtnet werdenn, das er ire nammen den praeceptoribus angäbe, diese hörenn
sollenn.

Er solle auch ein getreuwes aufsehenn habenn, das die Studiosi alle ire geordnete
Lectionem vnnd Exercitia vleyssig hörenn, vnd der Disciplinn gelebenn, vnd wo er
befündet, die solches nit thun, die soll er dem Rectori allemal oder Vice Rectori annzaygen
oder inn den Conuentenn.

Er solle die Classes bei zeit aufthunn, vnd nach neün vhrenn im Sommer, vnd nach
zehenn im winter vnnd vierenn als baldt zuschliessenn, Auch zu den Andren zeiten,
wan man die jungen auslest, allemal zusehenn, damit destobas fürkommen, wer das
fenster brechenn vnd scheibenn stelenn, mit anderer vnzucht vnnd verwüstenn.

Er soll auch verstehenn, das das Publicum Auditorium alle wochenn einmall vnnd
yede Classis zwirenn recht gefeget werde, vnnd das post quartam abents.

n) am Rand Numerierung des Abschnitts: n. 32: b.
o) wohl Schrf.: frunden: b.
p) im Wort korr.: b.
q) am Rand Numerierung des Abschnitts: n.33: b.

1. Kaplaneien.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften