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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0384
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380 14. formula accusandi canonicum

I. Kraft des ihm anvertrauten Amtes beantragt der Sprecher der ›Formula‹ von
dem Dekan und den Stiftsherren von St. Thomas, daß der angeklagte Ulrich
Kegel aus dem Stift entfernt und ihm seine Pfründe entzogen werde [108 ʳ ].

II. Begründung der Anklage
A. Alle Stiftsmitglieder seien durch ihren Eid gehalten, mit ihrer Lebensführung
den Forderungen des kanonischen Rechts zu entsprechen.

B. Trotz wiederholter, sowohl privater als auch öffentlicher Mahnungen, der
Verhängung von Karzerhaft und schließlich dem Entzug der Präsenzgelder,
habe Kegel weiterhin versäumt, sein Benehmen nach dem kanonischen
Recht zu richten, schlechten Umgang zu vermeiden und von unsittlichen
Wirtshausbesuchen sowie Übernachtungen außer Haus ohne elterliche Zustimmung
abzusehen.

C. Vor wenigen Monaten habe er den Stiftsherren eine Besserung seiner Lebensführung
versprochen und anerkannt, daß er bei fehlender Einhaltung
aus dem Stift ausgeschlossen und seiner Pfründe verlustig gehen werde
[108 ʳ/ᵛ ].

D. Danach haben seine sittlichen Vergehen nicht nur nicht aufgehört, sondern
ein derartiges Ausmaß erreicht, daß er als unbelehrbar gelten muß:
1. Übernachtungen außer Haus über längere Zeiträume hinweg
2. Erregung öffentlichen Ärgernisses anlässlich eines Hochzeitstanzes
3. wiederholte Teilnahmen an Wirtshausgelagen [109 ʳ ]
4. Ertappung in Gesellschaft von Prostituierten

III. Abschließende formelle Bitte des Anklägers, daß das Thomasstift von Kegel
befreit werde und über ihn das Urteil des Pfründenentzugs verhängt werde.

2. Überlieferung

Die Schrift ist allein in einem entwurfartigen Autograph Bucers überliefert: Straßburg
StArch, AST 38,Nr.5, fol. 108 ʳ –109 ʳ (= S.135–137). Dieses versah Konrad Hubert
mit dem Titel ›Formula accusandi incorrigibilem Canonicum vel Vicarium‹.
 
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