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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0456
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452 20–21. briefe bucers an ottheinrich von pfalz-neuburg

1547 mit der Rückerstattungsbitte und sagte zu, sie beim Kaiser zu befürworten. ¹
Ob es dazu gekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor.

Um zu klären, welche Zugeständnisse er für die Wiedereinsetzung in sein Herzogtum
machen könne, wandte sich Ottheinrich Ende 1547/Anfang 1548 an mehrere
Theologen mit der Bitte um Rat, darunter auch an Martin Bucer. ² Bucer fühlte sich
der Pfalz und Ottheinrich in besonderer Loyalität verpflichtet – 1544 bezeichnete er
sich diesem gegenüber »als ein alter pfalzgravischer diener und der zu Heidelberg
auß pfaltzischen gutthaten anfangs die furnemisten furderniß zu guter und Christlicher
lehre entpfangen« habe. ³ Zudem hatte ihm Ottheinrich bei der Rückerstattung
des von seiner verstorbenen Frau Elisabeth bei ihrem Eintritt in das Kloster
Lobenfeld eingebrachten Gutes geholfen, indem er zu Bucers Gunsten bei Kurfürst
Ludwig V. intervenierte.

In einem eigenhändigen Schreiben vom 14. Dezember 1547 aus Weinheim erbat
Pfalzgraf Ottheinrich Bucers Rat, ob beim Abendmahl unter Wahrung der reinen
Lehre und der Einsetzung Christi andere Zeremonien, als in der sächsischen, brandenburgischen
und Neuburger Kirchenordnung enthalten waren, verwendet werden
dürften; ferner, ob Anhänger der Confessio Augustana »sich des Canons inn der
celebration deß Abentmals (welche man die Meß genennt hat) zum tail oder gar
[= ganz] on verleugnus Christi und deß rechten gotsdiensts gebrauchen mocht«
und, wenn ja, »in was weg es geschehen sollt«. Außerdem informierte er Bucer, daß
er im Zusammenhang mit seiner »sollicitation« bei Karl V. gefragt worden sei, ob er
im Fall einer Begnadigung bereit sei, »wie anndere fursten und Stende in das Concilii
zu Trient, desgleichen in die ordnungen und reformation, so kay. Mt. aufrichten
werden, und anndern Irer Mt. geboten zu gehorsamen und zu bewilligen«. Er habe
darauf geantwortet, daß er sich nicht von den anderen Reichsständen absondern
wolle, zumal er voraussetze, daß der Kaiser als christlicher Fürst nichts verlangen
werde, was gegen Gottes Ehre und die Wohlfahrt der deutschen Nation verstoße.
Auch hierzu erbat er Bucers Meinung. ⁴

Bucers Antwort datiert vom 20. Dezember 1547 (Nr.20).

Am 15. Januar 1548 dankte der Pfalzgraf Bucer für seinen Rat, dem er gern folgen
werde, und unterrichtete ihn davon, daß der Augsburger Bischof im vergangenen
Monat in seinem Diözesananteil von Pfalz-Neuburg »das Bapstumb ... wider angerichtet
hat«. Für Ottheinrich stellte sich nun die Frage, ob er, wenn der Kaiser seinem
Gnadengesuch stattgebe, sein Herzogtum zurücknehmen dürfe, wenn zwar

1. Vgl. DRTA.JR Bd. 18, S.469f.; vgl. auch S. 463.
2. Außer an Bucer wandte sich Ottheinrich auch an Theobald Billican in Marburg, Martin

Frecht in Ulm und Johannes Brenz in Stuttgart; vgl. Rott, Friedrich II., S. 102–106.
3. Pollet IV, S.85f. (Bucer an Ottheinrich, 6. August 1544).
4. Vgl. Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Pfalz-Neuburg Akten 1288, fol.325 ʳ –326 ʳ ; vgl.
auch Rott, Friedrich II., S.103 f. Anm.261.
 
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