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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]; Wilhelmi, Thomas [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0530
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herr Martin will
die stiefkinder
erziehenn, doch
mit Geding.

Widdumb 400
Morgengab 30

Gegenwiddumb ¹³

200 gulden

526
25.1 heiratsbrief bucers und wibrandis rosenblatts

lich gezielet ¹ , bis die selben zu jren tagen kommen, zu schulen vnd anderem,
einem iedlichen der selben kind tauglich erziehen vnnd anhalten soll vnd will
aus dem seinen vnd nit aus der kinder gut, damit den kinden jr vetterlich erb
vnd desselben nutzung gesparet vnd zusamen gehalten werden möge.

Doch auch mit solchem geding ² , wo weiland D. Capitons Sone ³ solte der 5
lehre halben anderen verdinget ⁴ oder hinweg geschicket werden, das er, herr
Martin, am selben nit mehr zu geben schuldig sein dann so fil er vngefehrlich
⁵ in seinem selbs haus vff jnen wenden müste; vnd was über dasselbig sein
würde, das solle der kinder vogt ⁶ aus seinem vetterlichen erb erstatten vnd
dargeben. Gleicher gestalt sollen die döchteren, so sie zu jren tagen kommen, 10
mit sonderen ehren kleideren vnd gepürlichem heuratgut durch den vogt aus
jrem vätterlichen erb versehen vnd ausgesteuret werden, das herr Martin den
selben in gemeltem aufziehen ferrers nit dan ⁷ die vnderhaltung vnd zimliche
hauskleidung zugeben schuldig sein solle.

Zum anderen, so will ernanter herr Martin | 772 | Bucer gedachter fraw Wi- 15
brandin zu einem rechten brulauff widemb ⁸ verschaffen 400 gulden Strasburger
werung ⁹ vnd zu einer morgengab ¹⁰ 30 gulden gleicher werung Vnd
sie der selben hiemit vff allem dem seinen ligendem vnd fahrendem, verandertem
vnd onuerandertem, wes er nach seinem tödlichen abgang verlassen würdet,
verwisen Vnd jr dieselben – also hiemit für sich vnd seine erben in bester 20
form rechtens vnd wie er das nach brauch vnd herkomen der Stat Strasburg
am krefftigsten vnd bestendigsten thun soll, kan vnd mag – benamset ¹¹ vnd
versichert haben. Also vnd der gestalt, so sich der fall nach schickung des
Almechtigen zutrüge vnd er vor gedachter Wibrandin, seiner ehlichen hausfrawen,
tods abgehen würde, das der selben die dreissig gulden morgengab zu 25
eigenthumb gegeben Vnd die 400 gulden zu rechtem brulauff widdemb vffgericht
werden vnd sie die selben 400 gulden nach der stat Strasburg recht,
brauch vnd herkommen jr lebenlang zu rechtem brulauff widdumb nutzen
vnd niessen solle, sein herrn Martins erben vnd meniglichs ¹² vngehindert.

Dagegen, so hat die gedacht fraw Wibrand ernantem herren Martin, jrem 30
lieben ehewürt ¹⁴ , auch zu brulauff widdumb zugesagt, zu verschaffen 200

1. hervorgebracht. Lexer 3, Sp.115.
2. Vertrag, Bedingung. Götze, S.97.
3. Johann Simon; s. oben S.523.
4. unterstellt. Grimm 25 (= XII,1), Sp.235.
5. etwa.
6. amtlich bestellter Vormund. Deutsches Rechtswörterbuch 7, Sp.827.
7. ferrers nit dan: nichts Weiteres als.
8. brulauff widemb: (als) Brautgabe, Aussteuer zur Hochzeit. Vgl. Lexer 3, Sp. 821f.; vgl.

Frühneuhochdt. WB 4, Sp. 1003–1005.
9. 1 Straßburger Gulden entsprach 126 Pfennigen (Rappen).
10. Geschenk des Mannes an die Frau am Morgen nach der Hochzeit. Götze, S.162.
11. festgelegt. Frühneuhochdt. WB 3, Sp.1268 f.
12. jedermanns. Lexer 1, Sp.2034.
13. Gegensteuer; Gabe der Braut an den Bräutigam. Das Wort ist nicht belegt.
14. Ehegemahl. Lexer 1, Sp. 717.
 
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