5. Nikolaus von Gues an einen kgl. Gesandten
45
maticis Basiliensibus adherere, et quod sentencia Apostolice sedis
domini nostri Eugenij pape et sacratissimi Florentinensis consilij
pro fide congregati prohibens sub pena maledictionis eterne illis
Basiliensibus scismaticis non esse adherendum1, ab omnibus Christi
fidelibus, tamquam a Christo lata esset, merito formidanda existit2 3.
5.
Nikolaus von Cues an einen nicht genannten Gesandten König
Albrechts zum Frankfurter Fürstentag. Da die in Basel Versammelten
ein Schisma verursacht haben, während anderseits Papst Eugen IV.
sich mit Erfolg um die Einheit der Kirche bemüht, wie die Wieder-
vereinigung mit den Griechen zeigt, so müssen die Gesandten des Königs
in seinem Namen die Verbindung mit den Baselern abbrechen und sich
für Eugen als das rechtmäßige Oberhaupt der Kirche erklären.
Ux, f. 159r —160 v.
Mainz, 1439z November S.
Hec est copia cuiusdam littere domini Nycolai de Cusa misse
dudum ad quendam Ambaciatorem4 Romanorum Begis5.
4 adherendum ] adheredem U:1 6 missa U1
1 Hierunter kann man wohl kaum etwas anderes als die Konstitution
Moyses vom 4. Sept. 1439 (Hardouin, Conciliorum collectio IX, Sp. 1004)
verstehen, von der Gusanus ohne Zweifel im folgenden Brief (S. 50, 3 ff.)
spricht. Freilich werden die Väter von Basel in ihr für Häretiker erklärt,
welche Bezeichnung Gusanus in beiden Briefen vermeidet — wohl mit Rück-
sicht auf die Adressaten, die entweder, wie die Kartäuser, Anhänger von
Basel, oder, wie die Gesandten des Königs, geneigt waren, neutral zu bleiben.
2 Vansteenberghe bespricht diesen Brief S. 70f. und zitiert (mehr
oder weniger wörtlich) S. 40, 14f. 17—20; 41, 8—10. 121; 42, 6. 13—15; 43,
1—3.
3 Das Jahr ergibt sich aus S. 49, 25 f., wonach Gusanus eine, wenn auch
noch unbestimmte, Nachricht über die Erwählung des Herzogs Amadeus von
Savoyen zum Papst erhalten hat. Vgl. die dortige Anmerkung.
1 Über Johann von Eich als den mutmaßlichen Adressaten vgl. Unter-
suchungen, Abschnitt 13.
5 König Albrecht II. Er war freilich bereits am 27. Oktober verstorben.
Die Nachricht davon war am 6. November in Nürnberg (RTA XIV, S. 424
Anm. 8), am 8. aber offensichtlich noch nicht in Mainz. —■ M. Honecker
hat diesen Brief irrtümlicherweise verdoppelt. Vgl. Die Entstehungszeit der
,,Docta ignorantia“ des Nikolaus von Gues, in: Hist. Jahrbuch 60 (1940),
S. 132f. In Anm. 39 spricht er von einem Brief an einen „Gesandten des Deut-
schen Königs“ vom 4. Juli 1439, den Vansteenberghe in einer Utrechter Hs.
gefunden, für den er aber keinen Abfassungsort angegeben habe. S. 133 macht
er dann richtige Angaben über den Brief. Das „Duplikat“ beruht wohl auf
-einer Verwechselung mit dem Schreiben an die Kartäuser.
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maticis Basiliensibus adherere, et quod sentencia Apostolice sedis
domini nostri Eugenij pape et sacratissimi Florentinensis consilij
pro fide congregati prohibens sub pena maledictionis eterne illis
Basiliensibus scismaticis non esse adherendum1, ab omnibus Christi
fidelibus, tamquam a Christo lata esset, merito formidanda existit2 3.
5.
Nikolaus von Cues an einen nicht genannten Gesandten König
Albrechts zum Frankfurter Fürstentag. Da die in Basel Versammelten
ein Schisma verursacht haben, während anderseits Papst Eugen IV.
sich mit Erfolg um die Einheit der Kirche bemüht, wie die Wieder-
vereinigung mit den Griechen zeigt, so müssen die Gesandten des Königs
in seinem Namen die Verbindung mit den Baselern abbrechen und sich
für Eugen als das rechtmäßige Oberhaupt der Kirche erklären.
Ux, f. 159r —160 v.
Mainz, 1439z November S.
Hec est copia cuiusdam littere domini Nycolai de Cusa misse
dudum ad quendam Ambaciatorem4 Romanorum Begis5.
4 adherendum ] adheredem U:1 6 missa U1
1 Hierunter kann man wohl kaum etwas anderes als die Konstitution
Moyses vom 4. Sept. 1439 (Hardouin, Conciliorum collectio IX, Sp. 1004)
verstehen, von der Gusanus ohne Zweifel im folgenden Brief (S. 50, 3 ff.)
spricht. Freilich werden die Väter von Basel in ihr für Häretiker erklärt,
welche Bezeichnung Gusanus in beiden Briefen vermeidet — wohl mit Rück-
sicht auf die Adressaten, die entweder, wie die Kartäuser, Anhänger von
Basel, oder, wie die Gesandten des Königs, geneigt waren, neutral zu bleiben.
2 Vansteenberghe bespricht diesen Brief S. 70f. und zitiert (mehr
oder weniger wörtlich) S. 40, 14f. 17—20; 41, 8—10. 121; 42, 6. 13—15; 43,
1—3.
3 Das Jahr ergibt sich aus S. 49, 25 f., wonach Gusanus eine, wenn auch
noch unbestimmte, Nachricht über die Erwählung des Herzogs Amadeus von
Savoyen zum Papst erhalten hat. Vgl. die dortige Anmerkung.
1 Über Johann von Eich als den mutmaßlichen Adressaten vgl. Unter-
suchungen, Abschnitt 13.
5 König Albrecht II. Er war freilich bereits am 27. Oktober verstorben.
Die Nachricht davon war am 6. November in Nürnberg (RTA XIV, S. 424
Anm. 8), am 8. aber offensichtlich noch nicht in Mainz. —■ M. Honecker
hat diesen Brief irrtümlicherweise verdoppelt. Vgl. Die Entstehungszeit der
,,Docta ignorantia“ des Nikolaus von Gues, in: Hist. Jahrbuch 60 (1940),
S. 132f. In Anm. 39 spricht er von einem Brief an einen „Gesandten des Deut-
schen Königs“ vom 4. Juli 1439, den Vansteenberghe in einer Utrechter Hs.
gefunden, für den er aber keinen Abfassungsort angegeben habe. S. 133 macht
er dann richtige Angaben über den Brief. Das „Duplikat“ beruht wohl auf
-einer Verwechselung mit dem Schreiben an die Kartäuser.