ANLAGEN UND GUTACHTEN
307
Im Sommer 1524 antwortet Bucer mit seiner Schrift De coena domi-
nica5 auf Thesen, die der Franziskaner Thomas Murner in Vorlesungen
vertreten und Bucer schriftlich überreicht hatte. Es ging im wesentlichen
um die Frage des Meßopfers und der Wandlung5 6. Die Frage der Wand-
lung berührt jedoch Bucer in seinem Gutachten nicht. Es geht ihm nur
um Ablehnung der Messe als Opfer und gutes Werk. Das Schweigen
über diesen Punkt wird nur dann verständlich, wenn das Gutachten vor
der Schrift gegen Murner verfaßt ist. Der Terminus ad quem ist also
auf den Sommer 1524 näher zu bestimmen.
Zur Ermittlung des Terminus a quo tragen die von Bucer als lutherisch
vorgetragenen Lehren nichts aus. Die von Bucer benutzten Schriften
Luthers sind sämtlich auch in dem Summary verwandt worden. Einen
Anhaltspunkt bietet das einzige von Bucer mit genauer Stellenangabe
gebrachte Zitat. Am Schluß seines Gutachtens führt er an, wie segens-
reich das Eingreifen Konstantins in den Gang des Konzils von Nicaea
war und verweist auf Eusebs Kirchengeschichte 10,27. Nun ließ Beatus
Rhenanus 1523 bei Froben eine Ausgabe mit dem Titel: »Autores
historiae ecclesiasticae« erscheinen, die Eusebs Kirchengeschichte in
der Übersetzung Rufins und die Historia tripartita vereinigt8 9. Die
Widmung an Stanislaus Turzo, Bischof von Olmütz, trägt das Datum:
25. August 15239 und dürfte wie üblich nach Abschluß des Druckes
geschrieben sein. Bei den engen Beziehungen zwischen Basel und
Straßburg liegt die Vermutung nahe, daß das Zitat aus Euseb die erste
Frucht der Lektüre dieser Ausgabe ist. Der Terminus a quo wäre dann
der September 1523.
Auf die gleiche Zeit weist auch die Forderung eines Verhörs vor der
Obrigkeit. Noch in der ersten Hälfte des Jahres 1523 drängt man in
Straßburg auf ein Verhör vor dem Bischof. Erst als die Ablehnung des
Bischofs deutlich war, konnte der Gedanke an das Schiedsrichteramt
der Obrigkeit auftauchen10.
Wenn diese Überlegungen richtig sind, kommt für die Abfassung
unseres Gutachtens die Zeit zwischen Sommer 1523 und Sommer 1524
in Frage. Es bleibt noch zu klären, ob sich durch die Einordnung unsers
Gutachtens in die Straßburger Ereignisse ein genaueres Datum er-
mitteln läßt.
Im Lauf des Jahres 1523 hatte der Bischof zu wiederholten Malen
versucht, gegen Mathias Zell, Münsterprediger und Pfarrer zu St.
5. Stupperich, Bibl. Nr. 4.
6. Vgl. J. W. Baum, S. 265 ff.; Eells, S. 33 ff.
7. Unten, S. 343.
8. Der genaue Titel Horawitz-Hartfelder, S. 610, Nr. 54a.
9. Horawitz-Hartfelder, S. 322-325.
10. Vgl. hierzu besonders die Darstellung bei A. Baum, S. 15-30.
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Im Sommer 1524 antwortet Bucer mit seiner Schrift De coena domi-
nica5 auf Thesen, die der Franziskaner Thomas Murner in Vorlesungen
vertreten und Bucer schriftlich überreicht hatte. Es ging im wesentlichen
um die Frage des Meßopfers und der Wandlung5 6. Die Frage der Wand-
lung berührt jedoch Bucer in seinem Gutachten nicht. Es geht ihm nur
um Ablehnung der Messe als Opfer und gutes Werk. Das Schweigen
über diesen Punkt wird nur dann verständlich, wenn das Gutachten vor
der Schrift gegen Murner verfaßt ist. Der Terminus ad quem ist also
auf den Sommer 1524 näher zu bestimmen.
Zur Ermittlung des Terminus a quo tragen die von Bucer als lutherisch
vorgetragenen Lehren nichts aus. Die von Bucer benutzten Schriften
Luthers sind sämtlich auch in dem Summary verwandt worden. Einen
Anhaltspunkt bietet das einzige von Bucer mit genauer Stellenangabe
gebrachte Zitat. Am Schluß seines Gutachtens führt er an, wie segens-
reich das Eingreifen Konstantins in den Gang des Konzils von Nicaea
war und verweist auf Eusebs Kirchengeschichte 10,27. Nun ließ Beatus
Rhenanus 1523 bei Froben eine Ausgabe mit dem Titel: »Autores
historiae ecclesiasticae« erscheinen, die Eusebs Kirchengeschichte in
der Übersetzung Rufins und die Historia tripartita vereinigt8 9. Die
Widmung an Stanislaus Turzo, Bischof von Olmütz, trägt das Datum:
25. August 15239 und dürfte wie üblich nach Abschluß des Druckes
geschrieben sein. Bei den engen Beziehungen zwischen Basel und
Straßburg liegt die Vermutung nahe, daß das Zitat aus Euseb die erste
Frucht der Lektüre dieser Ausgabe ist. Der Terminus a quo wäre dann
der September 1523.
Auf die gleiche Zeit weist auch die Forderung eines Verhörs vor der
Obrigkeit. Noch in der ersten Hälfte des Jahres 1523 drängt man in
Straßburg auf ein Verhör vor dem Bischof. Erst als die Ablehnung des
Bischofs deutlich war, konnte der Gedanke an das Schiedsrichteramt
der Obrigkeit auftauchen10.
Wenn diese Überlegungen richtig sind, kommt für die Abfassung
unseres Gutachtens die Zeit zwischen Sommer 1523 und Sommer 1524
in Frage. Es bleibt noch zu klären, ob sich durch die Einordnung unsers
Gutachtens in die Straßburger Ereignisse ein genaueres Datum er-
mitteln läßt.
Im Lauf des Jahres 1523 hatte der Bischof zu wiederholten Malen
versucht, gegen Mathias Zell, Münsterprediger und Pfarrer zu St.
5. Stupperich, Bibl. Nr. 4.
6. Vgl. J. W. Baum, S. 265 ff.; Eells, S. 33 ff.
7. Unten, S. 343.
8. Der genaue Titel Horawitz-Hartfelder, S. 610, Nr. 54a.
9. Horawitz-Hartfelder, S. 322-325.
10. Vgl. hierzu besonders die Darstellung bei A. Baum, S. 15-30.