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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0117
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Einleitung

Die Stadt Straßburg hatte noch vor der endgültigen Niederlage der Schmalkaldener mit
dem Kaiser Frieden schließen müssen. Am 31. März 1547 leistete ihr Stättmeister Jakob
Sturm für die Stadt in Nördlingen den Fußfall vor Karl V. Der Friede wurde mit harten
Bedingungen erkauft, deren Einzelheiten der Rat den Bürgern über Monate hin vorent-
hielt1. Dann trat im Herbst 1547 der Reichstag in Augsburg zusammen. Nach langen
Verhandlungen kam das »Interim« zustande, der Entwurf jenes Reichsgesetzes, das
nach dem Willen des Kaisers das Nebeneinander der beiden Religionsparteien im Reich
regeln sollte, bis das Konzil von Trient über die Glaubensfrage endgültig entschieden
haben würde. Sein Wortlaut wurde am 15. Mai 1548 veröffentlicht und lag am 2.6. Mai
in Straßburg vor2.
Der Rat der Stadt holte zunächst von seinen »Gelehrten«, den Theologen in Kirche
und Schule, ein Gutachten zu dem geplanten Reichsgesetz ein3. In wenigen Tagen
verfaßte Bucer den >Bericht und Antwort aufs fürgegeben Interim<4, dem die übrigen
Prediger in selten gewordener Einmütigkeit zustimmten. Dieser erste Interims-Bedacht,
dem viele andere folgen sollten, wurde am 30. Mai vor dem Rat verlesen5. Sein bündiger
Schluß: Das Interim sei eine Verleugnung der erkannten evangelischen Wahrheit und
deshalb von der Schrift wie vom Gewissen her unannehmbar.
Es ist begreiflich, daß die Bürger der Stadt nach dem Bekanntwerden der Interimsbe-
stimmungen aufs höchste beunruhigt waren. Allen war deutlich: Es ging um die Zu-
kunft der Freien Reichsstadt nicht weniger als um die freie Verkündigung des Evange-
liums. Deshalb waren es sowohl seelsorgerliche als auch politische Gründe, die Bucer
und seine Freunde dazu veranlaßten, den Gemeinden gegenüber eindeutig und klar
Stellung zu beziehen. Das geschah bereits an dem der erwähnten Ratssitzung vom
30. Mai folgenden Sonntag: In den Gottesdiensten des 3. Juni verlasen die Prediger von
den Kanzeln ein Wort an die Gemeinden, das zur Buße aufrief, das Interim entschieden
ablehnte und eine Zusammenfassung evangelischer Lehre im Sinne eines Bekenntnisses
des wahren Glaubens gab6.
Wenige Tage danach tauchte in der Stadt eine Schrift auf, die die Prediger anklagte,
das Volk zur Rebellion gegen die Obrigkeit aufgerufen und dieser das Recht zur »äuße-
ren Reformation«, d. h. zur Ordnung des Kirchenwesens in der Stadt, abgesprochen zu
haben. Das sei »Münsterischer Geist«: aus solchen Irrlehren habe sich in Münster die
1. Vgl. Adam, S. 26of. — Die Aussöhnung mit König Ferdinand erfolgte dagegen erst am
15. Februar 1548. Für das Folgende Quellen in Pol. Cor. 4,1, S. 549ff.; 4,2, S. 737H.
2. Pol. Cor. 4,2, Nr. 771.
3. Ratsprotokolle Straßburg 1548, 26. Mai (Archives Municipales Strasbourg), f. 227!.
4. Dieses erste ausführliche Gutachten der Straßburger Prediger zum Interim wird in diesem Bd.,
S. 442ff. veröffentlicht. Zu dem Entstehen vgl. die Einleitung, S. 439-441.
5. Ratsprotokolle 1548, f. 286b.
6. Interpretieren wir den Bericht, den B. im »Summarischen vergriff< in 1, 3 und 4 von den
Vorgängen am 3. Juni gibt, richtig, so könnte man die Kanzelabkündigung mit Wendel als eine
»confession de foi commune« bezeichnen. Vgl. F. Wendel'. Resume Sommaire de la Doctrine
Chretienne. In: Cahiers de la RHPR 33. Paris 1951. S. 9.
 
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