z. ERRINNERUNG DER PREDIGER
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entstanden. Sein Stil ist gedrängt und zeigt die bekannten Charakteristika der Schreib-
und Diktatweise Bucers. In Einzelfällen sind Satzkonstruktionen nicht durchgeführt,
sondern zugunsten eines neuen Gedankens abgebrochen (z. B. f. 5a unten). Anlage und
Ziel der Ausführungen sind praktisch, Apologetik und Theologie treten zurück. Dage-
gen bietet sich dem Leser ein buntes Lokalkolorit mit interessanten Bildern von Handel
und Wandel in der Reichsstadt.
Zweierlei fällt auf: Die Forderung vom Anfang des Jahres 1546, durch Gründung der
»Christlichen Gemeinschaft« das geistliche Leben der Kirche zu erneuern, bleibt uner-
wähnt, obwohl wir mit Sicherheit wissen, daß um diese Zeit solche Gruppen in einzel-
nen Gemeinden schon bestanden. Dagegen ist das besondere Interesse des Verfassers an
wirtschaftlichen Fragen wie Preisen, Geldgeschäften, Zinsen, Wucher, jüdischer Geld-
leihe u. a. bemerkenswert. Vgl. dazu G. Klingenburg: Das Verhältnis Calvins zu Butzer,
untersucht auf Grund der wirtschaftsethischen Bedeutung beider Reformatoren. Bonn
1912.
Der Inhalt
Die bewegenden Ereignisse der Zeit sind Zeichen des Zornes Gottes über sein Volk und
die Stadt. Deshalb sollte die Obrigkeit mit allem Ernst Maßnahmen ergreifen, um ein
christliches Leben ihrer Bürger zu sichern oder herbeizuführen. Dazu wäre vor allem
folgendes erforderlich:
1. Die strenge Durchführung der großen (monatlichen) und der kleinen (wöchentli-
chen) Bettage unter Beteiligung auch der Mitglieder des Rates.
2. Die öffentliche Beachtung der zehn Gebote und die gesetzliche Sicherung eines
von ihnen bestimmten Lebens in der Stadt (zur Zählung der Gebote vgl. Anm. 18). Das
würde im einzelnen bedeuten:
- Einschreiten gegen falsche Lehre und heimliche Sonderversammlungen von Sektie-
rern (1. und 2. Gebot).
- Maßnahmen gegen leichtfertiges Schwören und Fluchen und den Mißbrauch des
Eides (3. Gebot).
- Sonntagsheiligung und Wiederherstellung der Ordnung im Münster, besonders
während der Gottesdienste (4. Gebot).
- Verstärkung der christlichen Erziehung und Leitung der Jugend in der Stadt (5.
Gebot).
- Vorgehen gegen Unfrieden und Streit innerhalb der Bürgerschaft (6. Gebot).
- Polizeiliche Maßnahmen gegen Unsittlichkeit und Ausschweifungen aller Art - mit
konkreten Vorschlägen (7. Gebot).
- Verordnungen gegen Unehrlichkeit und Unredlichkeit im Handel mit Waren und mit
Geld (8. Gebot).
- Einschreiten gegen Verleumdungen, üble Nachreden und Ehrabschneiderei jeglicher
Art (9. Gebot).
- Bekämpfung von Neid und Habsucht ganz allgemein (10. Gebot).
Ein zusammenfassender Appell der Prediger an den Rat beendet die Eingabe.
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entstanden. Sein Stil ist gedrängt und zeigt die bekannten Charakteristika der Schreib-
und Diktatweise Bucers. In Einzelfällen sind Satzkonstruktionen nicht durchgeführt,
sondern zugunsten eines neuen Gedankens abgebrochen (z. B. f. 5a unten). Anlage und
Ziel der Ausführungen sind praktisch, Apologetik und Theologie treten zurück. Dage-
gen bietet sich dem Leser ein buntes Lokalkolorit mit interessanten Bildern von Handel
und Wandel in der Reichsstadt.
Zweierlei fällt auf: Die Forderung vom Anfang des Jahres 1546, durch Gründung der
»Christlichen Gemeinschaft« das geistliche Leben der Kirche zu erneuern, bleibt uner-
wähnt, obwohl wir mit Sicherheit wissen, daß um diese Zeit solche Gruppen in einzel-
nen Gemeinden schon bestanden. Dagegen ist das besondere Interesse des Verfassers an
wirtschaftlichen Fragen wie Preisen, Geldgeschäften, Zinsen, Wucher, jüdischer Geld-
leihe u. a. bemerkenswert. Vgl. dazu G. Klingenburg: Das Verhältnis Calvins zu Butzer,
untersucht auf Grund der wirtschaftsethischen Bedeutung beider Reformatoren. Bonn
1912.
Der Inhalt
Die bewegenden Ereignisse der Zeit sind Zeichen des Zornes Gottes über sein Volk und
die Stadt. Deshalb sollte die Obrigkeit mit allem Ernst Maßnahmen ergreifen, um ein
christliches Leben ihrer Bürger zu sichern oder herbeizuführen. Dazu wäre vor allem
folgendes erforderlich:
1. Die strenge Durchführung der großen (monatlichen) und der kleinen (wöchentli-
chen) Bettage unter Beteiligung auch der Mitglieder des Rates.
2. Die öffentliche Beachtung der zehn Gebote und die gesetzliche Sicherung eines
von ihnen bestimmten Lebens in der Stadt (zur Zählung der Gebote vgl. Anm. 18). Das
würde im einzelnen bedeuten:
- Einschreiten gegen falsche Lehre und heimliche Sonderversammlungen von Sektie-
rern (1. und 2. Gebot).
- Maßnahmen gegen leichtfertiges Schwören und Fluchen und den Mißbrauch des
Eides (3. Gebot).
- Sonntagsheiligung und Wiederherstellung der Ordnung im Münster, besonders
während der Gottesdienste (4. Gebot).
- Verstärkung der christlichen Erziehung und Leitung der Jugend in der Stadt (5.
Gebot).
- Vorgehen gegen Unfrieden und Streit innerhalb der Bürgerschaft (6. Gebot).
- Polizeiliche Maßnahmen gegen Unsittlichkeit und Ausschweifungen aller Art - mit
konkreten Vorschlägen (7. Gebot).
- Verordnungen gegen Unehrlichkeit und Unredlichkeit im Handel mit Waren und mit
Geld (8. Gebot).
- Einschreiten gegen Verleumdungen, üble Nachreden und Ehrabschneiderei jeglicher
Art (9. Gebot).
- Bekämpfung von Neid und Habsucht ganz allgemein (10. Gebot).
Ein zusammenfassender Appell der Prediger an den Rat beendet die Eingabe.