3. WEGEN ABSCHAFFUNG GROBER LASTER
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gepott des Almechtigen solle gestraffet werden - damit die, so gesündiget, gepessert vnd
die anderen durch die forcht der straffe von lästeren abgehalten vnd verhüttet272 wer-
den Wer da solche vbertrettung weyss vnd die nit anzeygt vnd also seinen mitburge-
ren vnd gemeiner statt zur nottwendigens vnd heilsamen besserung nit will dienen, der
5 verbricht273 warlich sein Tauff vnd burger pflicht schwerlich. Dann er seiner mitchri-
sten vnnd burger besten nutz nit mit trewen, da ers doch wol vermage, fordert vnd jren
grösten schaden nit wendet, das er doch Gott vnd der gemeinde so tehewr274 geschwo-
ren hat.
| [30b] | Nun aber, ob man schon solche Warnung mit allen trewen thut, wie sie von
10 den Cantzlen so offt geschehen, so ist doch gentzlich zu besorgen, nachdem der recht
verstandt des nutzes von Gott gepottner straffen vnd des schadens, der auss nachlas-
sung275 der selbigen entstehet, nach der zeyt bey so wenigen befunden würt, das das
anzeygen, bede von den Ratspersonen vnd der gemein vnd auch den dieneren der Statt,
dannoch schwerlich werde von statten gohn.
15 Nun ist aber1 zum höchsten zuuerhieten, das man nicht die almechtige Göttliche
Maiestett verhöne mit ansetzung viler zücht Ordnungen vnnd gepotten, deren execution
doch nit also bestellet werde, das man sich vor Gott dörfe vnd konde getrosten, da sie
auch möchten zum werck bracht vnd drinn erhalten werden vnd das man daran keinen
maglichen vleyss gesparet habe276. Dann aller warer Gottes dienst muess auss gantzem
2.0 hertzen, gantzer seelen vnd allen krefften, das ist: mit gentzlichem vleyss vnd grösten
ernst geschehen; vnd verflucht ist, der den dienst Gottes nit trewlich verrichtet.
Dieweyl dann an disem anzeygen der gröberen vnd öffentlichen läster so fil gelegen
vnd aber die weit von angeborner verderbnüss vnd neygung zun lästeren so kümer-
lich277 dahin zubringen ist, das sie die heylsamkeyt vnd nottwendigkeyt diser artzney
25 wider“ | [31a] | die läster der ordenlichen straffen von Gott gepotten erkennen, ge-
schwigen, das sie die wolte recht helffen beförderen, So wirt warlich hoch von nöten
sein, das man über vorgesetzte vermanung an die von der oberkeit vnd gemein [hinaus]
vnd über das man dis anzeigen den gemeinen dienern mit höchstem ernste wider ein-
binde278, etliche besondere Herren verordne, wie zu Venedig vnd Nürnberg verordnet
30 sind vnd wie auch bei allen alten Stetten, die der policei berhümet279, verordnet gewesen
sind, welche jren besonderen befelch auch darzu notwendige dienste vnd mittel zuge-
ordnet haben, das sie die offenbaren vnd gröberen übertrettungen der gesetzen vleissig
s) von hier an über fünf Zeilen Hinweiszeichen (,,) am Rand.
t) aber ist B. - A hat von hier an elf Zeilen mit Hinweiszeichen (,,) am Rand.
u) korr. aus: artzeney, die läster von deren; offenbar von der Hand des Schreibers 6; die fünfte
Schreiberschrift endet hier.
272. Bewahrt. Vgl. Ro 13,4.
273. Verletzt, übertritt, bricht.
274. Hoch (und heilig).
275. Erlaß.
276. Handhab ist ein gewißenssach. [Marg. von anderer Hand]. - Maglich = möglich.
277. Mühevoll.
278. Einschärfe, ans Herz lege.
279. Die wegen ihrer Stadtordnung (Stadtregiments) berühmt sind.
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gepott des Almechtigen solle gestraffet werden - damit die, so gesündiget, gepessert vnd
die anderen durch die forcht der straffe von lästeren abgehalten vnd verhüttet272 wer-
den Wer da solche vbertrettung weyss vnd die nit anzeygt vnd also seinen mitburge-
ren vnd gemeiner statt zur nottwendigens vnd heilsamen besserung nit will dienen, der
5 verbricht273 warlich sein Tauff vnd burger pflicht schwerlich. Dann er seiner mitchri-
sten vnnd burger besten nutz nit mit trewen, da ers doch wol vermage, fordert vnd jren
grösten schaden nit wendet, das er doch Gott vnd der gemeinde so tehewr274 geschwo-
ren hat.
| [30b] | Nun aber, ob man schon solche Warnung mit allen trewen thut, wie sie von
10 den Cantzlen so offt geschehen, so ist doch gentzlich zu besorgen, nachdem der recht
verstandt des nutzes von Gott gepottner straffen vnd des schadens, der auss nachlas-
sung275 der selbigen entstehet, nach der zeyt bey so wenigen befunden würt, das das
anzeygen, bede von den Ratspersonen vnd der gemein vnd auch den dieneren der Statt,
dannoch schwerlich werde von statten gohn.
15 Nun ist aber1 zum höchsten zuuerhieten, das man nicht die almechtige Göttliche
Maiestett verhöne mit ansetzung viler zücht Ordnungen vnnd gepotten, deren execution
doch nit also bestellet werde, das man sich vor Gott dörfe vnd konde getrosten, da sie
auch möchten zum werck bracht vnd drinn erhalten werden vnd das man daran keinen
maglichen vleyss gesparet habe276. Dann aller warer Gottes dienst muess auss gantzem
2.0 hertzen, gantzer seelen vnd allen krefften, das ist: mit gentzlichem vleyss vnd grösten
ernst geschehen; vnd verflucht ist, der den dienst Gottes nit trewlich verrichtet.
Dieweyl dann an disem anzeygen der gröberen vnd öffentlichen läster so fil gelegen
vnd aber die weit von angeborner verderbnüss vnd neygung zun lästeren so kümer-
lich277 dahin zubringen ist, das sie die heylsamkeyt vnd nottwendigkeyt diser artzney
25 wider“ | [31a] | die läster der ordenlichen straffen von Gott gepotten erkennen, ge-
schwigen, das sie die wolte recht helffen beförderen, So wirt warlich hoch von nöten
sein, das man über vorgesetzte vermanung an die von der oberkeit vnd gemein [hinaus]
vnd über das man dis anzeigen den gemeinen dienern mit höchstem ernste wider ein-
binde278, etliche besondere Herren verordne, wie zu Venedig vnd Nürnberg verordnet
30 sind vnd wie auch bei allen alten Stetten, die der policei berhümet279, verordnet gewesen
sind, welche jren besonderen befelch auch darzu notwendige dienste vnd mittel zuge-
ordnet haben, das sie die offenbaren vnd gröberen übertrettungen der gesetzen vleissig
s) von hier an über fünf Zeilen Hinweiszeichen (,,) am Rand.
t) aber ist B. - A hat von hier an elf Zeilen mit Hinweiszeichen (,,) am Rand.
u) korr. aus: artzeney, die läster von deren; offenbar von der Hand des Schreibers 6; die fünfte
Schreiberschrift endet hier.
272. Bewahrt. Vgl. Ro 13,4.
273. Verletzt, übertritt, bricht.
274. Hoch (und heilig).
275. Erlaß.
276. Handhab ist ein gewißenssach. [Marg. von anderer Hand]. - Maglich = möglich.
277. Mühevoll.
278. Einschärfe, ans Herz lege.
279. Die wegen ihrer Stadtordnung (Stadtregiments) berühmt sind.