5. KURTZER VNDERRICHT VND GRUNDE
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Zum neündten: das alle diese Gottes handlung desto ordenlicher vnd würcklicher
auch mit weniger anstoß möchte ins werck bracht1 vnd darin erhalten werden, so solten
die verordneten zur christlichen zücht in yeder pfarren allemal, so sie zusamenn kernen,
der vorgesetzten kirchenpfleger solichs anzeygen vnd sie bitten, darbey zu sein, wa inen
5 möglich14.
Soliche solten auch ordenlich alle Sonnentag zusamen kommen vnd sonst, so offt es
das werck christlicher zücht erfordren thete. Welche die anderen solten zusamen beruf-
fen, müst man besonders darzu verordnen. In Solchen Versandungen1 der vorgesetzten
Christlicher zücht solle allemal gehandlet werden, wie zu solcher gemeinschafft christi
10 immer mehr gebracht vnd die, so sich drein begeben, in der selbigen immer volkumme-
ner werden192.
| [117a] | In193 mdisen Versandungen™ sollen auch die bruder erscheinen, die sich in
die Christliche gemeinschafft wolten begeben, vnd da von den selbigen vorgesetzten
Christlicher zücht mit allen fleyß vnderrichtet werden, was die christlich gemeinschafft
15 vermöge vnd fordert, daruff sie dann ire bekantnüß des glaubens vnd das versprechen
der gehorsame christi thun sollen.
Damit aber solche new ergebne in die gemeinschafft christlicher zücht allen brüdern,
die sich in die christliche zücht begeben, in yeder pfarren ordenlich möchten194 zu
erkennen gegeben werden, solle man ire namen erstlich0 mit den anderen vffschreibenp
20 vnd sie dan in nechster vorbereytung den brüdern verkünden vnd für sie, in solcher
gehorsame christi zu verharren vnd seliglichen195 fortzufaren, gebett thun196.
Nun aber in vnserm herren christo weder weyb noch man ist197, sonder alle eins im
j) komen B. - k) add.:wereB. - 1)—1) solcher versamlung B.
m)—m) dis er versamlung B. — n) fehlt B. — o) fehlt B. — p) vffgeschriben B.
ebenfalls gottesdienstlichem Charakter. Sie dient offenbar zugleich als Akt der feierlichen Auf-
nahme in die »Christliche Gemeinschaft«.
192. Diese hier beschriebenen Sonntagsversammlungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie in
Anwesenheit der Zuchtverordneten, der Kirchenpfleger und besonderer Vertreter der betreffenden
»Christlichen Gemeinschaft« stattfinden. Hier erfolgt sowohl die christliche Unterweisung der
»Katechumenen« als auch das Glaubensbekenntnis und Gehorsamsgelübde derer, die Mitglieder der
»Christlichen Gemeinschaft« werden wollen. Dem folgt dann im gleichen gottesdienstlichen Akt
ihre feierliche Aufnahme und die Eintragung der Namen in besondere Listen. So ist später auch der
Generalkonvent der »Christlichen Gemeinschaften« nach ihrer Dezentralisation verlaufen, wie er
mehrfach von Lenglin im Jahre 1549 protokolliert worden ist. Vgl. den Abdruck dieses Lenglin-
schen Protokolls bei W. Bellardi, Die Geschichte, S. 165ff. - Es könnte sein, daß sich der Titel der
Hs.C (vgl. Einleitungsfragen), der aus der ersten Zeit stammt, als es Kreise der »Christlichen Ge-
meinschaft« an einzelnen Kirchen - z. B. an Jung St. Peter - gab, auf die zweite Periode (»Zentralge-
meinschaft an Jung St. Peter«) bezieht. Das würde bedeuten, daß C erst 1548 niedergeschrieben
worden ist.
193. Wä die besondere bekhantnüß zu thun. [Marg.].
194. Namen vffschriben. [Marg.].
195. In guter Weise.
196. Vgl. den Aufbau dieser Zusammenkünfte in Lenglins Protokollheft, so z. B. vom 13. Juli
1549 (W. Bellardi, Die Geschichte, S. 175, Anm. 3).
197. Vgl. Gal 3,28. Auch dieser Absatz ist bezeichnend für die Problematik der im Aufbau
befindlichen Zuchtgemeinschaften. Wie soll es mit der Mitgliedschaft der Frauen gehalten werden?
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Zum neündten: das alle diese Gottes handlung desto ordenlicher vnd würcklicher
auch mit weniger anstoß möchte ins werck bracht1 vnd darin erhalten werden, so solten
die verordneten zur christlichen zücht in yeder pfarren allemal, so sie zusamenn kernen,
der vorgesetzten kirchenpfleger solichs anzeygen vnd sie bitten, darbey zu sein, wa inen
5 möglich14.
Soliche solten auch ordenlich alle Sonnentag zusamen kommen vnd sonst, so offt es
das werck christlicher zücht erfordren thete. Welche die anderen solten zusamen beruf-
fen, müst man besonders darzu verordnen. In Solchen Versandungen1 der vorgesetzten
Christlicher zücht solle allemal gehandlet werden, wie zu solcher gemeinschafft christi
10 immer mehr gebracht vnd die, so sich drein begeben, in der selbigen immer volkumme-
ner werden192.
| [117a] | In193 mdisen Versandungen™ sollen auch die bruder erscheinen, die sich in
die Christliche gemeinschafft wolten begeben, vnd da von den selbigen vorgesetzten
Christlicher zücht mit allen fleyß vnderrichtet werden, was die christlich gemeinschafft
15 vermöge vnd fordert, daruff sie dann ire bekantnüß des glaubens vnd das versprechen
der gehorsame christi thun sollen.
Damit aber solche new ergebne in die gemeinschafft christlicher zücht allen brüdern,
die sich in die christliche zücht begeben, in yeder pfarren ordenlich möchten194 zu
erkennen gegeben werden, solle man ire namen erstlich0 mit den anderen vffschreibenp
20 vnd sie dan in nechster vorbereytung den brüdern verkünden vnd für sie, in solcher
gehorsame christi zu verharren vnd seliglichen195 fortzufaren, gebett thun196.
Nun aber in vnserm herren christo weder weyb noch man ist197, sonder alle eins im
j) komen B. - k) add.:wereB. - 1)—1) solcher versamlung B.
m)—m) dis er versamlung B. — n) fehlt B. — o) fehlt B. — p) vffgeschriben B.
ebenfalls gottesdienstlichem Charakter. Sie dient offenbar zugleich als Akt der feierlichen Auf-
nahme in die »Christliche Gemeinschaft«.
192. Diese hier beschriebenen Sonntagsversammlungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie in
Anwesenheit der Zuchtverordneten, der Kirchenpfleger und besonderer Vertreter der betreffenden
»Christlichen Gemeinschaft« stattfinden. Hier erfolgt sowohl die christliche Unterweisung der
»Katechumenen« als auch das Glaubensbekenntnis und Gehorsamsgelübde derer, die Mitglieder der
»Christlichen Gemeinschaft« werden wollen. Dem folgt dann im gleichen gottesdienstlichen Akt
ihre feierliche Aufnahme und die Eintragung der Namen in besondere Listen. So ist später auch der
Generalkonvent der »Christlichen Gemeinschaften« nach ihrer Dezentralisation verlaufen, wie er
mehrfach von Lenglin im Jahre 1549 protokolliert worden ist. Vgl. den Abdruck dieses Lenglin-
schen Protokolls bei W. Bellardi, Die Geschichte, S. 165ff. - Es könnte sein, daß sich der Titel der
Hs.C (vgl. Einleitungsfragen), der aus der ersten Zeit stammt, als es Kreise der »Christlichen Ge-
meinschaft« an einzelnen Kirchen - z. B. an Jung St. Peter - gab, auf die zweite Periode (»Zentralge-
meinschaft an Jung St. Peter«) bezieht. Das würde bedeuten, daß C erst 1548 niedergeschrieben
worden ist.
193. Wä die besondere bekhantnüß zu thun. [Marg.].
194. Namen vffschriben. [Marg.].
195. In guter Weise.
196. Vgl. den Aufbau dieser Zusammenkünfte in Lenglins Protokollheft, so z. B. vom 13. Juli
1549 (W. Bellardi, Die Geschichte, S. 175, Anm. 3).
197. Vgl. Gal 3,28. Auch dieser Absatz ist bezeichnend für die Problematik der im Aufbau
befindlichen Zuchtgemeinschaften. Wie soll es mit der Mitgliedschaft der Frauen gehalten werden?