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DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549
wort nit wolten vor güt vffnemen. Wir müssen in gots Sachen allein vff gots wort sehen,
das staht klar da: Das wir einander alle sollen in höchster liebe christi erkennen vnd
besseren vnd darumb vnsere versamlungen vnd gemeinschafft im herren halten, wie die
alle heiligen alts vnd news Testaments, wann die Religion ie recht vnd gentzlich ist
verwaltet7 worden131, gehalten haben. Alles nach dem exempel Act. 2. [hpff.] vnd der 5
lehr 1. Cor. 14 [1 ff.].
Replic.
Wie dann, das andere Euangelische kirchen nit auch solche versamlungen vnd gemein-
schafft halten?
Antwort. 10
Man hat solche gemeinschafft in allen recht Euangelischen kirchen gelehret vnd in
denen, zdie des Luthers Ordnung2 gehalten, auch gar fil weiter ins werck bracht, dann es
noch bei uns seye. In denen kirchen laßt man nieman zum h. abentmal, der sich nit vor
anzeige132 vnd auch zü seiner zeit sich lasse seines glaubens vnd lebens zu vor befor-
schen133 vnd berichten134 vnd begere vnd entpfahe vor die absolution. 15
| [98b] | Zü dem, So hat man in disen kirchen weder die Secten noch andere Epicuri-
sche lesterer135 lassen so weit einreissen vnd so fil leut vom wort, sacramenten vnd aller
gemeinschafft christi abreissen, den Sonnentag so iämerlich verprechen136, die kinder
vnd iunge weit so grewlich verderben vnd von aller lehr christi abgehalten werden, awie
es leider hie stohta. So hat auch ein ieder pfarrer die macht in disen kirchen, alle züberuf- 20
fen vnd zür besserung zü vermanen, bwen er das für güt ansieht. Desgleichen hat er
auch macht, alleb, die ergerlich leben, cvnd allen denen, diec nit wolten kommen oder
christlich vermanung zür besserung nitd vffnemen vnd die ergemüß abstellen, das h.
sacrament vor zuhalten137.
Solche Ordnung vnd zücht würde man hier noch fil weniger leiden edann138 vnser 25
vorhaben6, die weil man sich beschwären139 will, das man den Catechismum christi
y) korr. aus: vergewaltet L.
z) -z) die die lutherische Ordnung S.
a) -a) fehlt L (Kürzung des Abschreibers).
b) —b) fehlt L (offenbar eine Zeile übersprungen).
c) -c) fehlt S. - d) fehlt L. - e)-e) fehlt L.
131. Wenn die Religion (der Glaube) emstgenommen worden ist.
132. Vorher anmelden.
133. Zuvor prüfen, erkundigen.
134. Zurechtweisen, unterweisen.
135. Vgl. Anm. 71, S. 68.
136. Übertreten (das Gebot der Sonntagsheiligung).
137. Dieses Urteil über Kirchenzucht in den lutherischen Kirchen trifft in dieser Verallgemeine-
rung nicht zu. Es wäre aber denkbar, daß B. die benachbarten süddeutschen Kirchen wie z. B.
Württemberg im Auge hat. So hatte sich z. B. Johannes Brenz zwar der Abendmahlslehre wegen
von B. getrennt, aber an bestimmten Zuchtmaßnahmen - so etwa bei Zulassung zum Abendmahl -
festgehalten. Eine ähnliche Haltung nahm auch Andreas Osiander in Nürnberg ein (vgl. die Bran-
denburg-Nürnbergische Kirchenordnung von 1533).
138. Als.
139. Da man sich (schon) beschwert fühlen will, daß ...
DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549
wort nit wolten vor güt vffnemen. Wir müssen in gots Sachen allein vff gots wort sehen,
das staht klar da: Das wir einander alle sollen in höchster liebe christi erkennen vnd
besseren vnd darumb vnsere versamlungen vnd gemeinschafft im herren halten, wie die
alle heiligen alts vnd news Testaments, wann die Religion ie recht vnd gentzlich ist
verwaltet7 worden131, gehalten haben. Alles nach dem exempel Act. 2. [hpff.] vnd der 5
lehr 1. Cor. 14 [1 ff.].
Replic.
Wie dann, das andere Euangelische kirchen nit auch solche versamlungen vnd gemein-
schafft halten?
Antwort. 10
Man hat solche gemeinschafft in allen recht Euangelischen kirchen gelehret vnd in
denen, zdie des Luthers Ordnung2 gehalten, auch gar fil weiter ins werck bracht, dann es
noch bei uns seye. In denen kirchen laßt man nieman zum h. abentmal, der sich nit vor
anzeige132 vnd auch zü seiner zeit sich lasse seines glaubens vnd lebens zu vor befor-
schen133 vnd berichten134 vnd begere vnd entpfahe vor die absolution. 15
| [98b] | Zü dem, So hat man in disen kirchen weder die Secten noch andere Epicuri-
sche lesterer135 lassen so weit einreissen vnd so fil leut vom wort, sacramenten vnd aller
gemeinschafft christi abreissen, den Sonnentag so iämerlich verprechen136, die kinder
vnd iunge weit so grewlich verderben vnd von aller lehr christi abgehalten werden, awie
es leider hie stohta. So hat auch ein ieder pfarrer die macht in disen kirchen, alle züberuf- 20
fen vnd zür besserung zü vermanen, bwen er das für güt ansieht. Desgleichen hat er
auch macht, alleb, die ergerlich leben, cvnd allen denen, diec nit wolten kommen oder
christlich vermanung zür besserung nitd vffnemen vnd die ergemüß abstellen, das h.
sacrament vor zuhalten137.
Solche Ordnung vnd zücht würde man hier noch fil weniger leiden edann138 vnser 25
vorhaben6, die weil man sich beschwären139 will, das man den Catechismum christi
y) korr. aus: vergewaltet L.
z) -z) die die lutherische Ordnung S.
a) -a) fehlt L (Kürzung des Abschreibers).
b) —b) fehlt L (offenbar eine Zeile übersprungen).
c) -c) fehlt S. - d) fehlt L. - e)-e) fehlt L.
131. Wenn die Religion (der Glaube) emstgenommen worden ist.
132. Vorher anmelden.
133. Zuvor prüfen, erkundigen.
134. Zurechtweisen, unterweisen.
135. Vgl. Anm. 71, S. 68.
136. Übertreten (das Gebot der Sonntagsheiligung).
137. Dieses Urteil über Kirchenzucht in den lutherischen Kirchen trifft in dieser Verallgemeine-
rung nicht zu. Es wäre aber denkbar, daß B. die benachbarten süddeutschen Kirchen wie z. B.
Württemberg im Auge hat. So hatte sich z. B. Johannes Brenz zwar der Abendmahlslehre wegen
von B. getrennt, aber an bestimmten Zuchtmaßnahmen - so etwa bei Zulassung zum Abendmahl -
festgehalten. Eine ähnliche Haltung nahm auch Andreas Osiander in Nürnberg ein (vgl. die Bran-
denburg-Nürnbergische Kirchenordnung von 1533).
138. Als.
139. Da man sich (schon) beschwert fühlen will, daß ...