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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0375
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3. BRIEFMEMORANDUM

371

richtens bin- | [42] | den vnd losen erfordert einen besonders Gotsweisen, bescheid-
nen76 vnd mitleidenden Beichtvatter, wie Origifnes] in Ps[almum] 57 lehret77 vnd ist
einbracht De paentiftentia] diß 6.78, der die wahre Buß artznei reichlich vnd besserlich
darreichen kan, So vermanet dieser lehrer das beicht kind, sich fleissig vmb zu sehen,
5 wem es beichten solle vnd den artzet79 bewehre. Im § post: »vnd schneidet die vrsachen
zu sin ab die gnugthuung«80 ponatur: durch die der kirch gnug geschieht, das sie habe
die warheit, die innerliche rew zuerkennen81.
Im articul der Eucharistia82.
Ab initio post illa: »wer nun durchs Sacrament« interponatur: des tauffs newe geboren
10 oder durch die Buß von todtsunden ... Widerumb Im § 3 post: »So ists kein Zweifel
...«83: was das H. Abentmal Christi, wie er das beuolhen, gehalten vnd seine wort da
gesprochen werden, das vermögen dieser Worten des Herren die gläubigen da haben vnd
niessen den waren leib vnd das war blut des Herren. An der bekantnis, die wir auff dem
Reichstag alhie Anno 30 von diesem heiligen Sacrament [bekant]84, haben die Kay.
15 Maiestet vnd deren gelerten damals ein gnugen gehabt85 vnd ist nit angefochten worden.
So wir nun aus Gotlicher schrifft nach einiger86 tradition der Kirchen einige Zeugnis
haben von der | [43] | Trans[s]ubstantiation, So konden wir sie auch nit glauben, Da-
rumb auch nit bekennen vnd bitten: man laß vns bei gemelter gnugsamer bekantnis
bleiben. Endlich ists auch war, das die alten, wie auch Bapst Gelasius87, haben aus dem,
2.0 das in diesem H. Sacrament das brot vnd der leib des Herren, ieder in seiner natur, gantz
76. Erfahrenen, Bescheid Wissenden.
77. Origenes: Selecta in Psalmos. Ps. 57; MSG 12, Sp. 1475; Ambrosius: De Paenitentia 1,2, 8;
CSEL 73, S. 123. Vgl. E. F. Latko: Origen’s Concept of Penance. Diss. Univ. Laval. Quebec.
78. »diß 6.« heißt Art. 17, Abs. 6. Es wäre auch möglich, an dieser Stelle zu lesen: »S.« ( -
Sancti?), doch gibt das keinen Sinn.
79. Mhdt. und oberdt.: >artzat<, >arzet< (selten: >artzer<) = der Arzt. Hier: den Arzt (Beichtiger)
erproben (ausprobieren).
80. Art. 17, Abs. 4: »... schneidt die Ursachen der sunden ab ...« Dabei ist »die gnugthueung«
nachgesetztes Subjekt. Vgl.Mehlhausen, S. 84.
81. Vgl. >Ein kurtzer bericht<, f. 2bf.
82. Art. 18, Abs. 1: »Wer nhun durchs sacrament der bueß widerumb lebendig worden ist in
dem herrn ...« {Mehlhausen, S. 86): Die Buße gehört für B. zur Taufe. Das »widerumb« ist das
Stichwort, mit dem der Text fortgeführt werden soll. Durch die Einfügung will B. »Sacrament« zu
Taufe ziehen und die Buße als Folge der Taufe verstanden wissen.
83. Art. 18, Abs. 2: «... so ist kein zweiffel ...« {Mehlhausen, S. 86). Darauf folgt die Lehre von
der Transsubstantiation. Dagegen setzt B. in knappen Sätzen seine Lehre vom Abendmahl nach Art.
X der CA.
84. B. verweist hier auf CA X und nicht auf die CT, deren Abendmahls-Artikel XVIII von den
Wittenbergern abgelehnt worden und auch unter den süddeutschen Reichsstädten umstritten war.
In Straßburg war mit dem Eintritt der Stadt in den Schmalkaldischen Bund die CT als geltendes
Bekenntnis mehr und mehr in den Hintergrund getreten und hatte sich die CA durchgesetzt. Vgl.
dazu BDS 3, S. tyff. 2iff. 122; ferner BS, S. 31 ff. bes. S. 64t.; für die AC vgl. BS, S. 247!.
85. Sind damit zufrieden (einverstanden) gewesen.
86. Noch irgendeiner.
87. Papst Gelasius I. (492-496) galt als Verfechter des Gedankens des unteilbaren Sakraments;
CA XXII (BS, S. 85) beruft sich auf ihn für die Verteidigung des Laienkelchs: Decr. Grat., De
Cons. D. II. c. 12. Vgl. auch die entsprechenden Artikel der CA Variata in CR Mel 27, Sp. 381.
 
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