■}. BRIEFMEMORANDUM
373
Qui ergo eo nolunt vti, vtantur vt Jacob[us] praecipit vt cum primis consolatio adhibea-
tur ex verbo Dei et fidei oratio etc.96
In Sacramento de Ordine97.
»Vnd mit anderen gebreuchen, die sich ... «: Die gebreuch seind zu examinieren vnd
5 zusehen, | [45] | das sie zu auffbawung des glaubens dienen vnd darumb verstendtlich
vnd andechtig gebraucht werden.
Wa bleibt aber hie die Canonica Electio vnd examinatio vnd von allem volckh Christi
probatio? Die der H. Geist durch den Apostolum Paulum vnd alle alte Canones mit den
keyserlichen gesetzen so ernstlich forderen? Nun aber ist alles ordinieren one das nit,
10 das der H. Geist durch den Apostel Paulum vnd in so vil Canonibus befulhet98 vnd
fordret.
Ad finem § 2: »das binden vnd losen in den öffentlichen sunden«99 solle auch mit
wissen vnd gehell der gläubigen gmeinde geschehen. Dan der Herre spricht: Sags der
kirchen, vnd höret er die kirchen nit ...10° Also hats auch der hohe Apostel gehalten
15 iCor 5 [13] vnd 2Üor 2 [5]. Des hat man vil exempel jm Cypriano101. Als auch ietz die
Laien vnd priester seind, so wurdt man den waren vnd Christlichen bann anders nit
mögen wider vffrichten, man verordne dan zu solchem werckh auch von der gmeine
etliche Gotsforchtige bewerte Seniores102, wie die etwan in den™ Synagogen vnd kir-
chen gewesen sind. Als der H. Ambrosius im 5. Cap 1. ad Timoth.103
10 Bei dem letsten § wurdt der bischofflich dienst, auch ein orden, von den anderen
vnderscheiden, das ist aber nicht. Dan ein Bischoff mehr nit ist dan der obrist vnd vor-
genger vnder den priesteren104. Darumb sein furnemlich amptt | [46] | vnd beuelch ist,
m) gestr.:vnd.
96. Vgl. >Ein kurtzer bericht«, f. 3 a.
97. Art. 20, Abs. 1: »... ist ditz sacrament eingesetzt mit dem zaichen der aufflegung der hende
und mit andern gebreuchen, die sich zu disem sacrament wol zimen ...« (Mehlhausen, S. 92).
98. Anempfiehlt. - Eine unregelmäßige Verbform, hier eher präsentisch als präterital zu überset-
zen.
99. Art. 20, Abs. 2, zitiert am Anfang Jo 2o,2iff. und spricht dann von der zweifachen Gewalt
des Priesteramtes: 1) Wort Gottes, Sakramentsausteilung, Kirchenordnung; 2) «... der gwalt des
banns und die buessenden von sünden zu entbinden.« Im lat. Text: »sub alteram vero potestas
excommunicandi et poenitentes absolvendi« (so Mehlhausen, S. 94/95). So auch wörtlich in der
»Märzformel«; ARC 6, S. 328.
100. Vgl. Mt 18,17.
101. Vgl. z. B. Cyprian: De lapsis 16; CChr ser. lat. 3, S. 229!.
102. Seniores: Presbyter, Älteste der Zucht. Vgl. W. Bellardi, Die Geschichte, S. i6ff. 21. 25
u. a.
103. Vgl. Ambrosiaster: Ad Timotheum prima 5,1,1; CSEL 81, 3, S. 278.
104. In Art. 20, Abs. 2, ist das bischöfliche Amt als besonderer ordo nur insoweit auf geführt, als
es zu den übrigen Ämtern weiht. In der dt. Übersetzung der »Märzformel«, die B. vor sich hatte,
fehlte hier offenbar noch die Wendung vom »alweg werenden herkomen« und von der »succession
der kirchen« (perpetua successio), gegen die sich besonders das erste Gutachten der Straßburger
Prediger zum Interim (>Welcher massen das Interim ...< vom 29. Mai 1548) ebenso wie B. selbst in
seinem Brief vom 3. Juni an den Kurfürsten von Brandenburg deutlich verwahrten. Das Interim
zählt in diesem Zusammenhang nur die sieben kirchlichen Weihen auf, d. h. die Ämter ohne Angabe
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Qui ergo eo nolunt vti, vtantur vt Jacob[us] praecipit vt cum primis consolatio adhibea-
tur ex verbo Dei et fidei oratio etc.96
In Sacramento de Ordine97.
»Vnd mit anderen gebreuchen, die sich ... «: Die gebreuch seind zu examinieren vnd
5 zusehen, | [45] | das sie zu auffbawung des glaubens dienen vnd darumb verstendtlich
vnd andechtig gebraucht werden.
Wa bleibt aber hie die Canonica Electio vnd examinatio vnd von allem volckh Christi
probatio? Die der H. Geist durch den Apostolum Paulum vnd alle alte Canones mit den
keyserlichen gesetzen so ernstlich forderen? Nun aber ist alles ordinieren one das nit,
10 das der H. Geist durch den Apostel Paulum vnd in so vil Canonibus befulhet98 vnd
fordret.
Ad finem § 2: »das binden vnd losen in den öffentlichen sunden«99 solle auch mit
wissen vnd gehell der gläubigen gmeinde geschehen. Dan der Herre spricht: Sags der
kirchen, vnd höret er die kirchen nit ...10° Also hats auch der hohe Apostel gehalten
15 iCor 5 [13] vnd 2Üor 2 [5]. Des hat man vil exempel jm Cypriano101. Als auch ietz die
Laien vnd priester seind, so wurdt man den waren vnd Christlichen bann anders nit
mögen wider vffrichten, man verordne dan zu solchem werckh auch von der gmeine
etliche Gotsforchtige bewerte Seniores102, wie die etwan in den™ Synagogen vnd kir-
chen gewesen sind. Als der H. Ambrosius im 5. Cap 1. ad Timoth.103
10 Bei dem letsten § wurdt der bischofflich dienst, auch ein orden, von den anderen
vnderscheiden, das ist aber nicht. Dan ein Bischoff mehr nit ist dan der obrist vnd vor-
genger vnder den priesteren104. Darumb sein furnemlich amptt | [46] | vnd beuelch ist,
m) gestr.:vnd.
96. Vgl. >Ein kurtzer bericht«, f. 3 a.
97. Art. 20, Abs. 1: »... ist ditz sacrament eingesetzt mit dem zaichen der aufflegung der hende
und mit andern gebreuchen, die sich zu disem sacrament wol zimen ...« (Mehlhausen, S. 92).
98. Anempfiehlt. - Eine unregelmäßige Verbform, hier eher präsentisch als präterital zu überset-
zen.
99. Art. 20, Abs. 2, zitiert am Anfang Jo 2o,2iff. und spricht dann von der zweifachen Gewalt
des Priesteramtes: 1) Wort Gottes, Sakramentsausteilung, Kirchenordnung; 2) «... der gwalt des
banns und die buessenden von sünden zu entbinden.« Im lat. Text: »sub alteram vero potestas
excommunicandi et poenitentes absolvendi« (so Mehlhausen, S. 94/95). So auch wörtlich in der
»Märzformel«; ARC 6, S. 328.
100. Vgl. Mt 18,17.
101. Vgl. z. B. Cyprian: De lapsis 16; CChr ser. lat. 3, S. 229!.
102. Seniores: Presbyter, Älteste der Zucht. Vgl. W. Bellardi, Die Geschichte, S. i6ff. 21. 25
u. a.
103. Vgl. Ambrosiaster: Ad Timotheum prima 5,1,1; CSEL 81, 3, S. 278.
104. In Art. 20, Abs. 2, ist das bischöfliche Amt als besonderer ordo nur insoweit auf geführt, als
es zu den übrigen Ämtern weiht. In der dt. Übersetzung der »Märzformel«, die B. vor sich hatte,
fehlte hier offenbar noch die Wendung vom »alweg werenden herkomen« und von der »succession
der kirchen« (perpetua successio), gegen die sich besonders das erste Gutachten der Straßburger
Prediger zum Interim (>Welcher massen das Interim ...< vom 29. Mai 1548) ebenso wie B. selbst in
seinem Brief vom 3. Juni an den Kurfürsten von Brandenburg deutlich verwahrten. Das Interim
zählt in diesem Zusammenhang nur die sieben kirchlichen Weihen auf, d. h. die Ämter ohne Angabe