Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0447
License: Free access  - all rights reserved

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
8. WELCHER MASSEN DAS INTERIM

443

die anderen Stend, so newerung fürgenomen, ersuchen ir Kay. Mt. auch gantz
genediglich vnd ernstlich, das sie eintweders widerumb zu gemeinen Stenden
dretten vnd sich mit jnen jn haltung gemeiner Christlichen kirchenk Satzun-
gen vnd Ceremonien allerdings1 vergleichen (F) oder sich doch mit jrer Lehr
5 vnd kirchen Ordnungen bemeltem Rathschlag jn allweg gemeß halten vnd
weiter nit greyffen noch schreiten; Ob sie sich auch weiter jngelassen hetten,
sich als dann bemeltem Rathschlag in allweg gleichförmig6 halten vnd gentz-
lich dapey bleyben. Vnd das alle Stend zu befürderung gemeinen fridens, rüg7
vnd einigkeit obbestimpten Rathschlag dieser zeit gutwillig gedulden8, den-
io selben nit anfechten noch darwider lehren, schreyben noch predigen lassen,
(G) 9Sonder des allgemeinen Concilij erklerung vnd erörterung mit gedult
gehorsamlich erwartyn10.«
Hie11 sehen, mlieben Christen111, wo hin es der Papst mit den seinen hat, jres Interims
halben, diesmal gepracht.
15 An. Erstlich würth jr Rathschlag vns anders nit vor Christlich vfferlegt, Dann so
uerr12 man den verstände13 zu vnd nach dem verstand14, den sie, die Rahtgeben0, für
recht halten vnd nach der Religion Lehre, Ordnungen vnd Satzungen, die sie für war
Christliche vnd jrer kirchen Religion lehre, Ordnungen15 vnd Satzungen haltenp.
| 2.47 a | B. Darumb sie zum andern auch mit namen hie außgenomen haben die zwen
20 puncten, die Communion beder gestalten11, das ist: den brauch des gantzen Sacraments,
wie jn der Herr selb hat eingesetzet vnd anpotten; Vnd der Priester ehe, die doch der H.
Geyst selb an Bischoffen vnd allen kirchendieneren heylig, ehrlich1” vnd nützlich erken-
net. 1. Timoth. 3 [2]. Tit. 3 [8.14]. Ebres 13 [1-5].
C. Zum dritten: Mercken, das die1 annemungu des Interims solle fruchtpar vnd
25 dienstlich sein, wie sie auch ist vnd sein wurdt zu beforderung vnd erlangung volkom-
k) fehlt C. - 1) aller ding IT, B, C.
m) —m) add. am Rand Bucer.
n) A bis F im folgenden Absatzzeichen am Rand, so auch B (doch in Minuskeln); C hat a-f in ()
vor dem betreffenden Absatz.
o) —o) add. am Rand Bucer; übrigens wird »die Rahtgeben« (Rathgeben) und »Rahtgeber«
(Rathgeber) in den verschiedenen Hss. willkürlich wechselnd gebraucht.
p) Verweisungszeichen am Blattende: geht nicht f. 246a, sondern f. 247a weiter.
q) gestalt C. - r) add. am Rand K. Hubert.
s) gestr.: 12 C; die drei Bibelstellen in C außerdem am Rand.
t) add. — u) korr. aus: annemen.
6. Entsprechend (ver)halten.
7. Ruhe.
8. Ertragen.
9. Wielang das Interim weren sol [Marg.J.
10. Bis hierher reicht das Zitat aus der Proposition {Mehlhausen, S. 34, Z. 15).
11. Glossa [Marg. BJ. - In C erscheint »Glossa« jeweils als Zwischen Überschrift.
12. Sofern.
13. Verstehe.
14. Sinn, Auffassung.
15. In diesem Satz, der sich auf IT bezieht, erscheint zweimal die Formel »lehre, Ordnungen«
und nicht wie A auf f. 245 a »Verordnungen«. Vgl. dazu Anm. b) zur genannten Seite.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften