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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0448
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DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549

ner Vergleichung der Religion, die sie Christlich heyssen vnd ietzund halten. D.16 Dar-
umb dann die anderen Stende, die an der Religion keine Enderung fürgenommen,
ersuchet werden, das sie sich halten wollen in der Religion wie bißher vnd dabey besten-
diglich bleyben vnd verharren vnnd dauon nit abweychen noch verenderung fürnemen.
E. Also werden auch vnsere Stende, die Christliche Reformation, welche hie ein 5
Newerung genendt würdt, furgenommenv, ernstlich ersucht, das sie sich sollen mit den
andern Stenden gemeiner Satzungen vnd Ceremonien, die sie gemeiner Christlichen
kirchen zuschreyben, aller ding vergleichen.
| 246a | w. F.x Zum fierden, wie das Interim in der Lehr vnd Kirchengepreuchen vnd
jn dem verstandt, die der Papst vnd die seinen darinn für Christlich erkennen, vnseren 10
Stenden ist vfferlegt vnd gepotten worden: Nemblich das wir vns mit vnser lehr vnd
kirchenordnungen sollen diesem Interim jn allweg gemeß halten vnd weiter nit greyffen
noch schreiten17. Vnd ob wir vns weiter ein gelassen, das wir vns doch sollen diesem
Rathschlag nicht desto weniger jn alle weg gleichförmig halten vnd gentzlich darbey
bleyben, den nicht anfechten noch darwider leren, schreyben oder predigen oder das 15
jemand gestatten. Mercken alle diese7 ernste wort, lieben Christen, vnd halten dann
diesen Rathschlag wol vnd eigentlich gegen18 der waren einigen lere, geprauch der H.
Sacramenten vnd aller ceremonien vnd kirchenzucht der einigen war Christlichen
kirchen, wie vns die jn der H.Schafft ist vorgegeben vnd beschriben.
G. Zum fünfften: So mercken auch, das vns dennoch diß Interim nit lenger gelten 20
solle dann biß zu erklerung vnd erörterung des Allgemeinen Concilij, das der Papst, wie
er zu Triendt angefangen, nach allem seinen gefallen | 246b | z vnd müttwillen besetzen,
halten, Regieren vnd darumb nun zue Bononien19 in seiner Stadt enden wille. Von
welches Conciliia Sessionen, die der Papst vnd seine Bischoffe wollen aller ding krefftig
gehalten haben vnd nit blassen widerumbb ereffret20 21 werden, nit allein vnser war 25
Christlich lehr vnd rechter geprauch der Sacramenten, sonder auch die Puncten, so im
Interim von vnser justification sind vffs Christlichst gesetzet, Cschon allgereyt021 jn den
Triendtischen Sessionen verdammet vnd verbannet sindt.
v) add. nachträgl. K. Hubert.
w) Verweisungszeichen: Text wird auf f. 246a fortgesetzt.
x) D. (Absatzzeichen, vgl. Anm. 16); fehlt C.
y) gestr.: wort C. - z) am Anfang von Z. 1 gestr.: nach allem seinem gefallen.
a) Concilias; Concilij C. - b)-b) widerumb lassen C.
c)—c) schon alle bereitt B; schon allbereit C.
16. D. [Marg. AJ. - So auch B; C hat hier Absatz.
17. Merck: in allweg gemeß vnd gleichförmig halten vnd nit weiter greyffen noch schreyten,
sonder gentzlich darpey bleiben [Marg. AJ. — Eine der seltenen vom Textschreiber verfaßten Margi-
nalien in A, die auf eine der für die Protestanten anstößigen Wendungen der >Proposito< hin weist.
18. Gegen, d. h. verglichen mit ...
19. Bononigen B. - Bologna: Papst Paul III. hatte das am 13. Dezember 1545 in Trient eröffnete
Konzil am n. März 1547 unter einem Vorwand nach Bologna verlegen und sich im September 1547
vertagen lassen, nachdem sowohl der Kaiser als auch die deutschen Bischöfe gegen diese Verlegung
protestiert hatten.
20. Wiederholt.
21. Bereits.
 
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