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DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549
bestimmt. Bucers Gutachten wollte nicht nur zur Meinungsbildung der Prediger beitra-
gen, sondern auch den weiteren Kreis der Gebildeten in Rat und Bürgerschaft erreichen.
Handschriften
Unser Gutachten ist als Bucers Konzept (im folgenden K) vorhanden in AST 40 (21,
1-2), Nr. 10a, f. 2i4a-2i6b (= S. 369-374 der Fotokopie). Die erste Seite (369) ist von
Sölls Hand; darüber hat K. Hubert geschrieben: »Exscripsi et contuli«. Oben am linken
Rand wurde (von anderer gleichzeitiger Hand?) vermerkt: »Martin j Bucerj est«. Darun-
ter hat K. Hubert in Rötel die Zahl »22« geschrieben. S. 370 ist leer. Von S. 371 an ist
das Konzept von Bucers eigener Hand. Nur die erste Seite hat einen Kustos (von der
Hand Huberts), der zu Bucers Handschrift überleitet.
Reinschrift in CCC Cambridge, ms. 113, S. 201-204. Sie wurde, wie aus einigen
Ergänzungen hervorgeht, von Bucer noch einmal überprüft und ist unserer Edition zu
Grunde gelegt worden (R).
Abschrift aus dem 18. Jh. in London, Brit. Mus., Egerton 2350, f. 26a-27b (A).
Seinem Gutachten läßt Bucer noch einige interessante Notizen zum Widerstandsrecht
folgen (AST 40, Nr. 10b, S. 375-376). Auch diese Bemerkungen, die allerdings nicht in
die Reinschrift von >An templa consecrata< übernommen wurden, werden hier erstmalig
veröffentlicht. Dem Inhalt nach fängt der Text auf S. 376 an und wird auf der Mitte von
S. 375, die im übrigen leer geblieben ist, abgeschlossen7. Der Inhalt dieses Fragmentes
befaßt sich mit der Lage in Straßburg.
Die Gewalt der (städtischen) Obrigkeit kommt von Gott. Die Pflicht, den falschen
Gottesdienst abzuschaffen, kann ihr keiner abnehmen, auch nicht der Kaiser, die »pote-
stas superior«.
Die Frage der Datierung kann nicht befriedigend gelöst werden. Das Datum vom 14.
August 1548 in Adam, Inventaire, Sp. 66, ist falsch. Dieser Irrtum erklärt sich dadurch,
daß unser Dokument mit einem Brief Bucers an Philipp von Hessen (Incipit: »Weil ich
mich dann versehe«) zusammengeklebt ist, der das Datum des 14. 8. 154[6] trägt8.
Bucers Konzept hat vielleicht das Bedenken der Prediger angeregt, das Ende Oktober
1548 dem Rat eingereicht und am 3. November in diesem Gremium behandelt wurde9.
Dem Inhalt nach könnte unser Dokument auch eher abgefaßt sein. Schon im Anbringen
7. Außerdem enthält AST 40, Nr. 10 noch zwei Schriften: 1. AST 40, Nr. 10c, S. 377-378, eine
kurze Notiz über die »vera ecclesiasticorum electio, vocatio et institutio« (1529/30?),
2. AST 40, Nr. iod, S. 379-380, ist der Schluß eines Briefes vom 14. August i54[6] an den Landgra-
fen Philipp von Hessen. Dieses Schreiben betrifft die Unterbringung von dessen Sohn Wilhelm,
sowie seine Studien in Straßburg (Hinweis von J. Rott. Ihm habe ich auch für viele andere Hinweise
sehr zu danken.)
8. S. Anm. 7.
9. >Die Prediger an den Rat<; s. unten, S. 549. Vgl. Pol. Cor. 4,2, Nr. 832, S. 1087, Anm. 4;
Nr. 833, S. 1088f., Anm. 3undAdÄm, S. 268. Zum Widerstand der Prediger vgl. jetzt die Darstel-
lung von E. Weyrauch'. Konfessionelle Krise und soziale Stabilität. Das Interim in Straßburg
(1548-1562). Spätmittelalter und Frühe Neuzeit 7. Stuttgart 1978. S. I32ff. und Th. A. Brady:
Ruling Class, Regime and Reformation at Strasbourg 1520-1555. Studies in Medieval and Reforma-
tion Thought 22. Leiden 1978. S. 275-290.
DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549
bestimmt. Bucers Gutachten wollte nicht nur zur Meinungsbildung der Prediger beitra-
gen, sondern auch den weiteren Kreis der Gebildeten in Rat und Bürgerschaft erreichen.
Handschriften
Unser Gutachten ist als Bucers Konzept (im folgenden K) vorhanden in AST 40 (21,
1-2), Nr. 10a, f. 2i4a-2i6b (= S. 369-374 der Fotokopie). Die erste Seite (369) ist von
Sölls Hand; darüber hat K. Hubert geschrieben: »Exscripsi et contuli«. Oben am linken
Rand wurde (von anderer gleichzeitiger Hand?) vermerkt: »Martin j Bucerj est«. Darun-
ter hat K. Hubert in Rötel die Zahl »22« geschrieben. S. 370 ist leer. Von S. 371 an ist
das Konzept von Bucers eigener Hand. Nur die erste Seite hat einen Kustos (von der
Hand Huberts), der zu Bucers Handschrift überleitet.
Reinschrift in CCC Cambridge, ms. 113, S. 201-204. Sie wurde, wie aus einigen
Ergänzungen hervorgeht, von Bucer noch einmal überprüft und ist unserer Edition zu
Grunde gelegt worden (R).
Abschrift aus dem 18. Jh. in London, Brit. Mus., Egerton 2350, f. 26a-27b (A).
Seinem Gutachten läßt Bucer noch einige interessante Notizen zum Widerstandsrecht
folgen (AST 40, Nr. 10b, S. 375-376). Auch diese Bemerkungen, die allerdings nicht in
die Reinschrift von >An templa consecrata< übernommen wurden, werden hier erstmalig
veröffentlicht. Dem Inhalt nach fängt der Text auf S. 376 an und wird auf der Mitte von
S. 375, die im übrigen leer geblieben ist, abgeschlossen7. Der Inhalt dieses Fragmentes
befaßt sich mit der Lage in Straßburg.
Die Gewalt der (städtischen) Obrigkeit kommt von Gott. Die Pflicht, den falschen
Gottesdienst abzuschaffen, kann ihr keiner abnehmen, auch nicht der Kaiser, die »pote-
stas superior«.
Die Frage der Datierung kann nicht befriedigend gelöst werden. Das Datum vom 14.
August 1548 in Adam, Inventaire, Sp. 66, ist falsch. Dieser Irrtum erklärt sich dadurch,
daß unser Dokument mit einem Brief Bucers an Philipp von Hessen (Incipit: »Weil ich
mich dann versehe«) zusammengeklebt ist, der das Datum des 14. 8. 154[6] trägt8.
Bucers Konzept hat vielleicht das Bedenken der Prediger angeregt, das Ende Oktober
1548 dem Rat eingereicht und am 3. November in diesem Gremium behandelt wurde9.
Dem Inhalt nach könnte unser Dokument auch eher abgefaßt sein. Schon im Anbringen
7. Außerdem enthält AST 40, Nr. 10 noch zwei Schriften: 1. AST 40, Nr. 10c, S. 377-378, eine
kurze Notiz über die »vera ecclesiasticorum electio, vocatio et institutio« (1529/30?),
2. AST 40, Nr. iod, S. 379-380, ist der Schluß eines Briefes vom 14. August i54[6] an den Landgra-
fen Philipp von Hessen. Dieses Schreiben betrifft die Unterbringung von dessen Sohn Wilhelm,
sowie seine Studien in Straßburg (Hinweis von J. Rott. Ihm habe ich auch für viele andere Hinweise
sehr zu danken.)
8. S. Anm. 7.
9. >Die Prediger an den Rat<; s. unten, S. 549. Vgl. Pol. Cor. 4,2, Nr. 832, S. 1087, Anm. 4;
Nr. 833, S. 1088f., Anm. 3undAdÄm, S. 268. Zum Widerstand der Prediger vgl. jetzt die Darstel-
lung von E. Weyrauch'. Konfessionelle Krise und soziale Stabilität. Das Interim in Straßburg
(1548-1562). Spätmittelalter und Frühe Neuzeit 7. Stuttgart 1978. S. I32ff. und Th. A. Brady:
Ruling Class, Regime and Reformation at Strasbourg 1520-1555. Studies in Medieval and Reforma-
tion Thought 22. Leiden 1978. S. 275-290.