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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0580
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576

DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549

vnser ettliche sich der messigung in predigen, die E. G. begeren, nit halten kondten oder
wolten, das dieselbigen E. G. dessen jre | [ib] | vrsachen anzeigen mochten. Hierauff
bitten E. G. wir jn aller vnderthenigkeit vmb vnsers lieben herren Christj willen vnd
seines heyligen worts: Sie wollen vnsere vff jr an vns gethones begeren vnd befelch
Antwort vnd auch die vrsachen, so vns zu solcher Antwort dringen, die wir E. G. an- 5
derst nicht dann vß nott vnser gewissen vnd so fil wir vns selbst mögen erkennen, auß
warer Gottes forcht geben vnd fürbringen, genedigklich vnd Christlichs gemütts verne
inen vnd erwegen.
So fil wir dann f E. G. begeren vnd befelch verneinen®, so berwhet 7 er vff fier Articu-
len. Deren der erst ist 8 : das wir vns enthalten sollen aller anreitzlichen 9 Worten wider 10
Geystliche vnd weltliche oberkeiten, sonderlich wider Kayserliche Mt. vnd derselben
befelch. Der ander 10 : das wir auch das jenige, des sich Ein Erbarer Rath h des Interims
halben 11 mit Schöffel vnd Amman 11 verglichen 12 , nit tadlen noch verwerffen sollen. Der
dritte 13 : das wir vnderlossen sollen, das volckh zuuermanen, sich dem keyserlichen
befelch zuwidersetzen oder dasselbige nit zugedulden, sonder solches alles dieser zeit 15
mit schweigen vmbgohn 14 . Der Fierdte 15 : das wir, biß Gott 1 andere zeit gebe,
vmbgohn 16 sollen, das volckh zuuerwamen vor den vngottlichen Lehren vnd mißbreu-
chen, jm Interim begriffen, als da sind die Messen, anruffung der Heyligen, fürbitt für
die todten, Vigilien, Seelmessen, Creutzgenge, walfarten 17 etc. J
| [za] | E. Gnaden vrsachen ’Germeldtes befelchs k verstohn wir diese fier sein: Die 20
erste 18 , das dieweyl 1 sie, jn ansehung jres vnd gemeiner Statt vnuermogens, nun mehr
dulden vnd leiden müsten" 1 , das die Eusserliche Religion allhie vermöge des Interims
vffgericht werde, “hetten sie 11 sich derhalben mit Schöffel vnd Amman entschlossen 0 ,
f) add. über der Zeile. — g) add.: mögen A; gestr. B; fehlt C.
h)—h) add. Bucer am Rand B; im Text C. — i) gestr.: auch.
j) gestr.: vnd andere solche ceremonien; vnd andere solche ceremonien A.
k) -k) vermeldte befelche A. - 1) add. Bucer am Rand.
m) müssen A. - n)-n) add. Bucer am Rand statt gestr.: vnd.
o) gestr.: haben; A hat an dieser Stelle Korrekturen, die den ursprünglichen Text unleserlich
machen und mit denen offenbar auch der Abschreiber (B) nicht zurechtkam. Durch Einfügungen
und Streichungen in B hat Bucer die Satzkonstruktion wiederhergestellt. Die Stelle dürfte also
ursprünglich so gelautet haben: »... vffgericht werde, Vnd sich derhalben ... entschlossen haben,
was ...«.
7. Beruht. 8. 1 [Marg.].
9. Unruhe hervorrufenden, aufreizenden (provozierenden).
10. 2 [Marg.].
11. Zunftobermeistern (Schöffen).
12. Schöffenschluß vom 23. Januar 1549 - vgl. Einleitung.
13. 3 [Marg.].
14. Mit Schweigen umgehen.
15. 4 [Marg.]. 16. Vermeiden.
17. Diese »Irrlehren und Mißbräuche« (Ceremonien) waren bereits in den großen Memoranden
der Straßburger Prediger zum Interim vom Mai und vom Juni 1548 wesentliche Punkte der Ableh
nung des Interims, besonders im Hinblick auf den Art. 26 des Interims, gewesen. S. diesen Bd.,
S. 45üff. 53iff.
18. /[Marg. B],
 
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