ᶠ Vulgaris
excommunicatio ᶠ
ʰ Reform[atio]
coenob[iorum] ʰ
212
6. entwurf für den vortrag
kennen vnd halten wolte, wa E. F.G. gleich der regierung des Stiffts vnd die
Eerwürdigen, hoch vnd wolgebornen der hohen stifft jrer zeyttlichen verwaltigung
wie bißhär außwarteten vnd allein datzu mit allen trewen riethen vnd
hilffen, das die gemeinden Christi im gantzen Bisthumb mit tauglichen kirchen
dienern bestellet, ob dem dienst der selbigen vermöge der Canonum 5
recht gehalten vnd alles, das dartzu dienet, das jr dienst geburende fruchte
brechte, vermöge der Canonum angerichtet, in gang bracht vnd darinn erhalten
wurde, Alß da sind ᵉ | 386 ʳ | die ordnung vnder solchen dienern sampt deren
examination, Visitation, Synoden vnd ordenlichen vrteyl in kirchen sachen.
10
Dann auch die alte kirch eigne ordines gehapt hat in Clero zu verwaltung
der kirchen gütter, die man oeconomos vnd defensores genennet hat.
Nun alß der christlich bann wol in ieder gottes gemein sein vbung haben
solle, doch den obristen seelsorgern, als Bischouen vnd archidiacon, furnemlich
ob dem im gantzen Bisthumb getrewlich zu halten, würt auch der so gar 15
erschröcklich mißbrauch desselbigen forderlich abzuschaffen vnd zu verbesseren
ᵍ sein, das er gegen allen lasteren vnd nach vorgegangner recht christlicher
gnugsamer admonition geübet vnd die Ecclesiastica juditia wider auff jre
rechte alte maß vnd ordnung gericht werden. Vnd nach dem disem land mag
nutz sein, das E.F.g. vnd der archidiacon gericht, wie sie yetzundt verordnet 20
seind, bleyben vnd alle rechtmessige gericht göttliche gutte ämpter vnd dienst
sein, so wurt doch der schwere mißbrauch der schlüssel vnd göttlichens bannens
daruon zuthun vnd in seinen rechten brauch, wie den vnser herr Christus
verordnet, zu richten sein.
Von reformation der Münch klöster zureden, wissen wyr eigentlich darzu- 25
thunauß den vettern vnd Canonibus, das sie solten allein gottsförchtiger
leyen versamlungen sein, die sich mit jrer handtarbeyt neren vnd nicht von
den kirchen gütteren. Welche gestalt es auch vmb die wittwen vnd jungfrawen
klöster vnd versamlungen haben solte, außgenomen | 386 ᵛ | die wittwen oder
getagte jungfrawen, welche man zu diaconissen, das ist zum dienst der dürff- 30
tigen, verordnet vnd gebrauchet hatt.
Neben disen Mönch klöstern seind auch bey den alten auffkommen Canonicen
clöster, das ist christliche zucht schulen der cleriken, welche die alten h.
Bischoue jn iren kirchen angerichtet vnd gehalten haben, damit sie durch solche
Christliche zucht in gemeinsame des lebens vnd stäter anfürung vnd 35
vbung zu gottseligem leben vnd dienst der kirchen desto mehr taugliche bewerte
kirchen diener zu der seelsorge haben möchten. Daher dann solche
Clerici vor den anderen Canonici genant worden seindt, das ist regulares, alß
die den Canonibus ettwas gemäßer dan andere lebten vnd ernstlicher nach
kemen.
40
e) vielleicht von Bucer unter der Zeile erg. für gestr.: ist: a.
f)–f) von anderer Hand (vielleicht Bucer): a.
g) von anderer Hand korr. aus: verbesserung: a.
h)–h) von anderer Hand (vermutlich Bucer): a.
excommunicatio ᶠ
ʰ Reform[atio]
coenob[iorum] ʰ
212
6. entwurf für den vortrag
kennen vnd halten wolte, wa E. F.G. gleich der regierung des Stiffts vnd die
Eerwürdigen, hoch vnd wolgebornen der hohen stifft jrer zeyttlichen verwaltigung
wie bißhär außwarteten vnd allein datzu mit allen trewen riethen vnd
hilffen, das die gemeinden Christi im gantzen Bisthumb mit tauglichen kirchen
dienern bestellet, ob dem dienst der selbigen vermöge der Canonum 5
recht gehalten vnd alles, das dartzu dienet, das jr dienst geburende fruchte
brechte, vermöge der Canonum angerichtet, in gang bracht vnd darinn erhalten
wurde, Alß da sind ᵉ | 386 ʳ | die ordnung vnder solchen dienern sampt deren
examination, Visitation, Synoden vnd ordenlichen vrteyl in kirchen sachen.
10
Dann auch die alte kirch eigne ordines gehapt hat in Clero zu verwaltung
der kirchen gütter, die man oeconomos vnd defensores genennet hat.
Nun alß der christlich bann wol in ieder gottes gemein sein vbung haben
solle, doch den obristen seelsorgern, als Bischouen vnd archidiacon, furnemlich
ob dem im gantzen Bisthumb getrewlich zu halten, würt auch der so gar 15
erschröcklich mißbrauch desselbigen forderlich abzuschaffen vnd zu verbesseren
ᵍ sein, das er gegen allen lasteren vnd nach vorgegangner recht christlicher
gnugsamer admonition geübet vnd die Ecclesiastica juditia wider auff jre
rechte alte maß vnd ordnung gericht werden. Vnd nach dem disem land mag
nutz sein, das E.F.g. vnd der archidiacon gericht, wie sie yetzundt verordnet 20
seind, bleyben vnd alle rechtmessige gericht göttliche gutte ämpter vnd dienst
sein, so wurt doch der schwere mißbrauch der schlüssel vnd göttlichens bannens
daruon zuthun vnd in seinen rechten brauch, wie den vnser herr Christus
verordnet, zu richten sein.
Von reformation der Münch klöster zureden, wissen wyr eigentlich darzu- 25
thunauß den vettern vnd Canonibus, das sie solten allein gottsförchtiger
leyen versamlungen sein, die sich mit jrer handtarbeyt neren vnd nicht von
den kirchen gütteren. Welche gestalt es auch vmb die wittwen vnd jungfrawen
klöster vnd versamlungen haben solte, außgenomen | 386 ᵛ | die wittwen oder
getagte jungfrawen, welche man zu diaconissen, das ist zum dienst der dürff- 30
tigen, verordnet vnd gebrauchet hatt.
Neben disen Mönch klöstern seind auch bey den alten auffkommen Canonicen
clöster, das ist christliche zucht schulen der cleriken, welche die alten h.
Bischoue jn iren kirchen angerichtet vnd gehalten haben, damit sie durch solche
Christliche zucht in gemeinsame des lebens vnd stäter anfürung vnd 35
vbung zu gottseligem leben vnd dienst der kirchen desto mehr taugliche bewerte
kirchen diener zu der seelsorge haben möchten. Daher dann solche
Clerici vor den anderen Canonici genant worden seindt, das ist regulares, alß
die den Canonibus ettwas gemäßer dan andere lebten vnd ernstlicher nach
kemen.
40
e) vielleicht von Bucer unter der Zeile erg. für gestr.: ist: a.
f)–f) von anderer Hand (vielleicht Bucer): a.
g) von anderer Hand korr. aus: verbesserung: a.
h)–h) von anderer Hand (vermutlich Bucer): a.