DER CXX. PSALM
23
Im zweiten Abschnitt (2, b) weist Bucer Anschuldigungen gegen seine Person zurück,
indem er zum Teil mit leidenschaftlichen Worten zurückweist und widerlegt:
1. er habe Bücher unter vier falschen Namen ausgehen lassen;
2. er sei der im Ehebruch seiner Mutter außerehelich gezeugte Sohn eines Juden;
3. der eigene Vater habe 1521 sein Haus vor ihm verschlossen;
4. dafür habe er später den alten Vater zum Sterben ins Spital abgeschoben;
5. von Weißenburg sei er (1521) heimlich entflohen und habe seine Gemeinde dort in
der Stunde der Gefahr im Stich gelassen;
6. er habe niemals die Priesterweihe empfangen;
7. er sei ebenso titelsüchtig wie geldgierig;
8. er habe seine Reformation in Städten einzuführen versucht, wohin man ihn nicht
gerufen habe und wo er unerwünscht gewesen sei;
9. er sei in seiner Lehre, bes. in der vom Abendmahl, wankelmütig;
10. zwei Mal habe er Ehebruch begangen und die Spuren zu verwischen gesucht;
11. er habe zu bestimmten Zeiten mehr zu Franz I. von Frankreich als zu Karl V.,
seiner rechtmäßigen Obrigkeit, gehalten.
Bucer antwortet darauf mit zumeist stichhaltigen Argumenten. In diesem Zusammen-
hang finden sich wertvolle autobiographische Daten (EF3 a - I ib).
In einem abschließenden Teil (»Gemeine Verantwortung« - (f. 11 b - I4 a) beruft sich
Bucer auf noch lebende Zeugen für sein Tun und Lassen, ohne daß er Namen nennt. Er
bietet an, er wolle die doppelte Strafe auf sich nehmen, falls ein ordentliches Gericht ihm
strafbare Taten nachweise. Sein Leben und seine Lehre stellt er unter den Richterspruch
des allmächtigen und allwissenden Gottes, ohne sich selbst rechtfertigen zu wollen.
Zum Schluß charakterisiert er, ohne den Namen zu nennen, in überaus treffender Weise
Anton Engelbrecht als den Verfasser der >Abconterfeytung<, den »Schanddichter des
Schandgedichts«.
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Im zweiten Abschnitt (2, b) weist Bucer Anschuldigungen gegen seine Person zurück,
indem er zum Teil mit leidenschaftlichen Worten zurückweist und widerlegt:
1. er habe Bücher unter vier falschen Namen ausgehen lassen;
2. er sei der im Ehebruch seiner Mutter außerehelich gezeugte Sohn eines Juden;
3. der eigene Vater habe 1521 sein Haus vor ihm verschlossen;
4. dafür habe er später den alten Vater zum Sterben ins Spital abgeschoben;
5. von Weißenburg sei er (1521) heimlich entflohen und habe seine Gemeinde dort in
der Stunde der Gefahr im Stich gelassen;
6. er habe niemals die Priesterweihe empfangen;
7. er sei ebenso titelsüchtig wie geldgierig;
8. er habe seine Reformation in Städten einzuführen versucht, wohin man ihn nicht
gerufen habe und wo er unerwünscht gewesen sei;
9. er sei in seiner Lehre, bes. in der vom Abendmahl, wankelmütig;
10. zwei Mal habe er Ehebruch begangen und die Spuren zu verwischen gesucht;
11. er habe zu bestimmten Zeiten mehr zu Franz I. von Frankreich als zu Karl V.,
seiner rechtmäßigen Obrigkeit, gehalten.
Bucer antwortet darauf mit zumeist stichhaltigen Argumenten. In diesem Zusammen-
hang finden sich wertvolle autobiographische Daten (EF3 a - I ib).
In einem abschließenden Teil (»Gemeine Verantwortung« - (f. 11 b - I4 a) beruft sich
Bucer auf noch lebende Zeugen für sein Tun und Lassen, ohne daß er Namen nennt. Er
bietet an, er wolle die doppelte Strafe auf sich nehmen, falls ein ordentliches Gericht ihm
strafbare Taten nachweise. Sein Leben und seine Lehre stellt er unter den Richterspruch
des allmächtigen und allwissenden Gottes, ohne sich selbst rechtfertigen zu wollen.
Zum Schluß charakterisiert er, ohne den Namen zu nennen, in überaus treffender Weise
Anton Engelbrecht als den Verfasser der >Abconterfeytung<, den »Schanddichter des
Schandgedichts«.