i. VON DER KIRCHEN MENGEL VNNDFÄHL
163
vollstrecket durch die wirckung vnd krafft des heiligen wort Gottes, vnnd stehet fur-
nemlich jnn funff puncten:
| a 3b | Zum ersten jnn verkundung des heyligen Euangelij, doch on züthün aller
menschen Satzungen vnd lehr, die jm zuwider.
5 Zum andern jnn vßspendung der heyligen Sacramenten noch dem befelch, Ordnung
vnnd einsatzung des herren Christj.
Zum dritten jnn der absolution, das ist Verkündigung Vergebung der sunden, so jnn
die gemein oder einem yeden jnn sonderheytt gesprochen wurt.
Zum vierdten jnn der Excommunication, das ist vßschließung vnd Verbannung deren,
10 so in offenlichen sunden vnd lästern ligen vnd verharren, vnnd wider annemung der
selbigen, so sie büß thün vnd beßerung Zusagen.
Zum funfften in Ordnung der vßerlichen Ceremonien vnd vbungen, damit die vorer-
zölten19 vier stuck mitt dester mehr frucht vnd nutz in der kirchen bey dem volck
mugen erhalthen werden.
15 Dise stuck, betreffendt geistliche ding, rechtgeschaffene20 büß, Vergebung der sund,
gerechtigkeit, die vor gott gilt, vnd ewiges leben, die soll vnd müß auch ein iede recht
geordnete kirch gantz vnd rein haben, vnd, so lang sie by sollichen stucken pleibt vnd
die selbigen vbet, soll sie von mennigklich21 hoch vnd niders Stands vngesumpt vnd
vngehindert22 pleiben.
20 Es hatt auch die welttlich Oberkeit in dißen stucken, diewyl sie gottes wort sind,
nichts züsetzenn noch zügebiethen. Es were dann sach, das23 die kirchen diener vnd
pfläger24 in jhrem ampt hinleßig25 erfunden wurden oder aber ein falsche, schedliche
leer einfureten in die kirchen vnd sie solchs vberwißen26 weren. So hatt die Oberkeyth
nit allein gewalt, sonder ist auch schuldig, ihre prediger vnd kirchen pfleger vff jhr ampt
25 zuweisen vnd ihm fall, das nichts erschießen27 wolte, gar abzüsetzen vnnd jhre kirchen
mitt andern beßer zuuersähen.
| a 4a | Darumb ist dißer vnderschid hie wol zümercken, das man lerne, beide Regi-
ment recht von einander scheiden. Nämlich das die weltlich Oberkeyth vff der pfaltz28
jhren obertzöleten befelch trewlich verrichte, die kirchen nicht hindere in dem, so ihr
30 zügehörig, sonder sie vnd ihre diener schütze vnd schirme; Die kirche sich der welttli-
chen geschefft vnnd des vßerlichen gewalts gantz vnd gar entschlahe vnd sich allein ihres
gewalts, so da geistlich ist, die gewissen züregieren, bruche in den funff obgemelten
puncten. Wir zwar als prediger vnd diener des geistlichen Regiments wollen vns offent-
19. Zuvor genannten.
20. Aufrichtige.
21. Jedermann.
22. Vngesumpt vnd vngehindert = Addition gleichbedeutender Verben, um Älteres und Neu-
eres oder landschaftlich Unterschiedliches zusammenzubinden.
23. Außer wenn, im Falle, daß ...
24. Das Institut der Kirchspielpfleger ist durch das Ratsmandat vom 30. Oktober 1531 in der
Straßburger Kirche eingerichtet und 1539 ausdrücklich erneuert worden. Vgl. Wendel, eglise, S. 45.
25. Nachlässig.
26. Überführt.
27. Fruchten.
28. Rathaus.
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vollstrecket durch die wirckung vnd krafft des heiligen wort Gottes, vnnd stehet fur-
nemlich jnn funff puncten:
| a 3b | Zum ersten jnn verkundung des heyligen Euangelij, doch on züthün aller
menschen Satzungen vnd lehr, die jm zuwider.
5 Zum andern jnn vßspendung der heyligen Sacramenten noch dem befelch, Ordnung
vnnd einsatzung des herren Christj.
Zum dritten jnn der absolution, das ist Verkündigung Vergebung der sunden, so jnn
die gemein oder einem yeden jnn sonderheytt gesprochen wurt.
Zum vierdten jnn der Excommunication, das ist vßschließung vnd Verbannung deren,
10 so in offenlichen sunden vnd lästern ligen vnd verharren, vnnd wider annemung der
selbigen, so sie büß thün vnd beßerung Zusagen.
Zum funfften in Ordnung der vßerlichen Ceremonien vnd vbungen, damit die vorer-
zölten19 vier stuck mitt dester mehr frucht vnd nutz in der kirchen bey dem volck
mugen erhalthen werden.
15 Dise stuck, betreffendt geistliche ding, rechtgeschaffene20 büß, Vergebung der sund,
gerechtigkeit, die vor gott gilt, vnd ewiges leben, die soll vnd müß auch ein iede recht
geordnete kirch gantz vnd rein haben, vnd, so lang sie by sollichen stucken pleibt vnd
die selbigen vbet, soll sie von mennigklich21 hoch vnd niders Stands vngesumpt vnd
vngehindert22 pleiben.
20 Es hatt auch die welttlich Oberkeit in dißen stucken, diewyl sie gottes wort sind,
nichts züsetzenn noch zügebiethen. Es were dann sach, das23 die kirchen diener vnd
pfläger24 in jhrem ampt hinleßig25 erfunden wurden oder aber ein falsche, schedliche
leer einfureten in die kirchen vnd sie solchs vberwißen26 weren. So hatt die Oberkeyth
nit allein gewalt, sonder ist auch schuldig, ihre prediger vnd kirchen pfleger vff jhr ampt
25 zuweisen vnd ihm fall, das nichts erschießen27 wolte, gar abzüsetzen vnnd jhre kirchen
mitt andern beßer zuuersähen.
| a 4a | Darumb ist dißer vnderschid hie wol zümercken, das man lerne, beide Regi-
ment recht von einander scheiden. Nämlich das die weltlich Oberkeyth vff der pfaltz28
jhren obertzöleten befelch trewlich verrichte, die kirchen nicht hindere in dem, so ihr
30 zügehörig, sonder sie vnd ihre diener schütze vnd schirme; Die kirche sich der welttli-
chen geschefft vnnd des vßerlichen gewalts gantz vnd gar entschlahe vnd sich allein ihres
gewalts, so da geistlich ist, die gewissen züregieren, bruche in den funff obgemelten
puncten. Wir zwar als prediger vnd diener des geistlichen Regiments wollen vns offent-
19. Zuvor genannten.
20. Aufrichtige.
21. Jedermann.
22. Vngesumpt vnd vngehindert = Addition gleichbedeutender Verben, um Älteres und Neu-
eres oder landschaftlich Unterschiedliches zusammenzubinden.
23. Außer wenn, im Falle, daß ...
24. Das Institut der Kirchspielpfleger ist durch das Ratsmandat vom 30. Oktober 1531 in der
Straßburger Kirche eingerichtet und 1539 ausdrücklich erneuert worden. Vgl. Wendel, eglise, S. 45.
25. Nachlässig.
26. Überführt.
27. Fruchten.
28. Rathaus.