3. WEGEN ABSCHAFFUNG GROBER LASTER
213
Von verbeßerunge des ersten vbels, der lesterung vnd Zerstörung gesunder vnd jnfürung
falscher vnd verderblicher lehren vnnd Religion.
Als aber alle wahre bekherung zu Gott an dem muß anfahen, das man sich vor allem jn
gentzlicher gehorsame begebe synes heiligen gesetzes, So würt | [3 a] | von nöten syn,
5 das man vor allem sehe, das vnsere Confession, darin jeg die Christliche lehre summa-
risch verfaßet ist, von meniglich jn diser Statt angenomen oder zum wenigisten von
kheinen einwhoner verlestert noch widerfochten15 werde.
Vnnd damit man dises dester füglicher16 möchte erlangen, were vff allen zünfften der
fürtrag der Eiteren Herren von der Religion, jm jar 35 geschehen17, wider fürzübrin-
10 gen18; mit dem anhang19, so jemandt meinete, fehl20 an vnser Confeßion zühaben, das
er sich selbs wölte anzeigen21; desglychen, wa einer andere wüste, die vnser confeßion
widersprechen, so wolte manh solchen zu gelegnen zyten vnd Stetten, on einige be-
schwerung22 christlichen bericht23 vff jre jnrede vnd fehl geben vnd vnderstohn24, sie jm
Herren zu friden stellen. Vnnd wa aber iemand fehl vnd mangel an vnser confeßion
15 hette, den er nit wolte anzeigen vnd christlichen bericht daruf vernemen, vnd wurde
aber erfunden, wider vnsere confeßion ettwas reden oder handlen, dem wurde man
solches nit laßen güt syn25, Sonder jn mit allem ernst straffen, Welche straffe aber mit
der that folgen müßte vnd nit allein mit vergebnen26 Worten, wie bißher, getrawet27
werden. Also müßte man auch denen, die berichts begerten, den selbigen mit aller
2.0 sanfftmüt vnnd lindigkheit28 mittheilen. Auch müßte man der jrrigen29 leüten versam-
lungen mit nichten gedulden.
| [3 b] | Von beßerünge dess andern fehls1, der vnderlaßung schuldigen vlyßes, jung vnd
alt zü dem wahren Gottesdienst vnd recht christlicher Religion zübefürdren durch die
wege vnd mittel, die Gott, der Allmechtig, darzü geboten1 hat.
25 Zum andern ist dess Herren gebott, das man die geteuften alle solle lehren halten alles,
was er befolhen, Math. vlt[imo] [28,20]. So hatt er auch dise wege hie zü gebotten für
g) auch möglich: ja. - h) gestr.: sehen. - i) fehlers B. - j) auch möglich: geben; gegeben B.
15. Bestritten. 16. Schicklicher, rechtmäßiger.
17. Vgl. Anm. 11. Hier ausdrücklich die Jahreszahl.
18. Zu erneuern; wieder darzubieten (gemeint ist wohl die Verlesung der Zuchtordnung in den
Zünften).
19. Zusatz.
20. Mängel, Beanstandungen (Kritik).
21. Melden.
22. Irgendeine Benachteiligung, Erschwerung.
23. Antwort, Belehrung, Unterricht.
24. Versuchen.
25. Hingehen lassen.
26. Vergeblichen.
27. Angedroht.
28. Freundlichkeit.
29. Irrenden (von der rechten Lehre abweichenden).
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Von verbeßerunge des ersten vbels, der lesterung vnd Zerstörung gesunder vnd jnfürung
falscher vnd verderblicher lehren vnnd Religion.
Als aber alle wahre bekherung zu Gott an dem muß anfahen, das man sich vor allem jn
gentzlicher gehorsame begebe synes heiligen gesetzes, So würt | [3 a] | von nöten syn,
5 das man vor allem sehe, das vnsere Confession, darin jeg die Christliche lehre summa-
risch verfaßet ist, von meniglich jn diser Statt angenomen oder zum wenigisten von
kheinen einwhoner verlestert noch widerfochten15 werde.
Vnnd damit man dises dester füglicher16 möchte erlangen, were vff allen zünfften der
fürtrag der Eiteren Herren von der Religion, jm jar 35 geschehen17, wider fürzübrin-
10 gen18; mit dem anhang19, so jemandt meinete, fehl20 an vnser Confeßion zühaben, das
er sich selbs wölte anzeigen21; desglychen, wa einer andere wüste, die vnser confeßion
widersprechen, so wolte manh solchen zu gelegnen zyten vnd Stetten, on einige be-
schwerung22 christlichen bericht23 vff jre jnrede vnd fehl geben vnd vnderstohn24, sie jm
Herren zu friden stellen. Vnnd wa aber iemand fehl vnd mangel an vnser confeßion
15 hette, den er nit wolte anzeigen vnd christlichen bericht daruf vernemen, vnd wurde
aber erfunden, wider vnsere confeßion ettwas reden oder handlen, dem wurde man
solches nit laßen güt syn25, Sonder jn mit allem ernst straffen, Welche straffe aber mit
der that folgen müßte vnd nit allein mit vergebnen26 Worten, wie bißher, getrawet27
werden. Also müßte man auch denen, die berichts begerten, den selbigen mit aller
2.0 sanfftmüt vnnd lindigkheit28 mittheilen. Auch müßte man der jrrigen29 leüten versam-
lungen mit nichten gedulden.
| [3 b] | Von beßerünge dess andern fehls1, der vnderlaßung schuldigen vlyßes, jung vnd
alt zü dem wahren Gottesdienst vnd recht christlicher Religion zübefürdren durch die
wege vnd mittel, die Gott, der Allmechtig, darzü geboten1 hat.
25 Zum andern ist dess Herren gebott, das man die geteuften alle solle lehren halten alles,
was er befolhen, Math. vlt[imo] [28,20]. So hatt er auch dise wege hie zü gebotten für
g) auch möglich: ja. - h) gestr.: sehen. - i) fehlers B. - j) auch möglich: geben; gegeben B.
15. Bestritten. 16. Schicklicher, rechtmäßiger.
17. Vgl. Anm. 11. Hier ausdrücklich die Jahreszahl.
18. Zu erneuern; wieder darzubieten (gemeint ist wohl die Verlesung der Zuchtordnung in den
Zünften).
19. Zusatz.
20. Mängel, Beanstandungen (Kritik).
21. Melden.
22. Irgendeine Benachteiligung, Erschwerung.
23. Antwort, Belehrung, Unterricht.
24. Versuchen.
25. Hingehen lassen.
26. Vergeblichen.
27. Angedroht.
28. Freundlichkeit.
29. Irrenden (von der rechten Lehre abweichenden).