y WEGEN ABSCHAFFUNG GROBER LASTER
227
filer frembder vnd hemischer zu begegnen, So weren erstlich die vor144 ausgegangenen
mandaten ein mal zu warer execution zu bringen, die verbieten4, zu Zeiten der predigen
vnd gebett durchs Münster zu gohn, man trage ettwas oder nichs, Derglichen auch das
sthon zu schwetzen an den leden145 hert146 am Münster.
5 Zum dritten, dieweil wir je nichs überal, das der Ewig Gott also ernstlich verbotten
vnd darüber so gar hart zürnet, sollen thünlich oder zülässlich achten, auch nit von
wegen der grösten nutzbarkeiten147, die man do von jmmer Hoffen möchte, So wirdt
ein yeder leicht verstohn, das einige vrsach nitt mag fürgewandt werden, der halben ein
Christlich gemüt könde ein solich spacieren, onzucht vnd ergernüs, die im Münster, das
10 dem nammen Gottes zu einem bethauß ist geheiliget worden, nun so lang ist furgangen
vnd geübet worden, für ein geringe Verletzung Götlicher | [17a] | Maiesteten halten,
man geschwige148 für ein sach, die zu gedulden syn solte.
Darumb wirt ein yeder Christ miessen erkennen, das“ die schuldige heiligung götli-
ches nammens vnd Vermeidung offenbares höns göttlicher Maiesteten erfordert, das
15 auch diser meisbrauch149 werde würcklichen150 abgeschafft. Darzü ja nichs bessers
were, dan das münster nach der predig zu nein151 vren biß ein stund vor der obentpredig
vnd bald noch der obentpredig zubeschliessen. So vil von besserung in Sachen, die erste
täfel, das ist den glauben vnd religion, belangend.
Von besserung der funfften: übertrettung in nachlassen rechter zücht der juget vnd jn
20 Zusehen des verderblichen müssiggans152 vnd mutwilligem verschwenden zeitlicher
narunge.
Nun in die ander täfel zu schreiten, so ist das auch von Gott zum ernstlichsten befolhen,
das ein yeder syne kind noch der Gottesforcht vnd warer Gottseligkeit mit allem vleiß
vnd ernst ziehe, abrychte vnd anfüre zu aller hertzlichen vnderthenigkeit, gehorsame
25 gegen der oberkeit vnd allen vorgesetzten, auch zu aller vnderdienstbarkeit153 gegen
meniglich vnd darumb auch zu | [17b] | nützlicher arbeit vnd geschefft vnd recht or-
denlichem leben, noch eines jeden beruff, stand vnd gaben Gottes, die er einem jeden
verlühen154 hat, mit nichten gestatten, müssig zu gehen, jren beruff vnd recht ordenli-
ches wesen zu verlassen, mütwillen oder vnzucht zütryben.
30 Vnd wan ein Son synen eiteren vnd vorgesetzten nit will zu solcher zücht gefolgig155
t) gestr.: das. - u) add.: daß B.
144. Zuvor.Vgl.Anm.11.
145. Läden.
146. Dicht.
147. Vorteile, Nutzen.
148. Geschweige denn.
149. Hyperkorrekte Diphthongierung: Mißbrauch.
150. Tatsächlich.
151. Neun.
152. Müßiggehens. Es liegt die Verbform gän = gehen zugrunde.
153. Dienstbereitschaft.
154. Verliehen. 155. Gehorsam, folgsam.
227
filer frembder vnd hemischer zu begegnen, So weren erstlich die vor144 ausgegangenen
mandaten ein mal zu warer execution zu bringen, die verbieten4, zu Zeiten der predigen
vnd gebett durchs Münster zu gohn, man trage ettwas oder nichs, Derglichen auch das
sthon zu schwetzen an den leden145 hert146 am Münster.
5 Zum dritten, dieweil wir je nichs überal, das der Ewig Gott also ernstlich verbotten
vnd darüber so gar hart zürnet, sollen thünlich oder zülässlich achten, auch nit von
wegen der grösten nutzbarkeiten147, die man do von jmmer Hoffen möchte, So wirdt
ein yeder leicht verstohn, das einige vrsach nitt mag fürgewandt werden, der halben ein
Christlich gemüt könde ein solich spacieren, onzucht vnd ergernüs, die im Münster, das
10 dem nammen Gottes zu einem bethauß ist geheiliget worden, nun so lang ist furgangen
vnd geübet worden, für ein geringe Verletzung Götlicher | [17a] | Maiesteten halten,
man geschwige148 für ein sach, die zu gedulden syn solte.
Darumb wirt ein yeder Christ miessen erkennen, das“ die schuldige heiligung götli-
ches nammens vnd Vermeidung offenbares höns göttlicher Maiesteten erfordert, das
15 auch diser meisbrauch149 werde würcklichen150 abgeschafft. Darzü ja nichs bessers
were, dan das münster nach der predig zu nein151 vren biß ein stund vor der obentpredig
vnd bald noch der obentpredig zubeschliessen. So vil von besserung in Sachen, die erste
täfel, das ist den glauben vnd religion, belangend.
Von besserung der funfften: übertrettung in nachlassen rechter zücht der juget vnd jn
20 Zusehen des verderblichen müssiggans152 vnd mutwilligem verschwenden zeitlicher
narunge.
Nun in die ander täfel zu schreiten, so ist das auch von Gott zum ernstlichsten befolhen,
das ein yeder syne kind noch der Gottesforcht vnd warer Gottseligkeit mit allem vleiß
vnd ernst ziehe, abrychte vnd anfüre zu aller hertzlichen vnderthenigkeit, gehorsame
25 gegen der oberkeit vnd allen vorgesetzten, auch zu aller vnderdienstbarkeit153 gegen
meniglich vnd darumb auch zu | [17b] | nützlicher arbeit vnd geschefft vnd recht or-
denlichem leben, noch eines jeden beruff, stand vnd gaben Gottes, die er einem jeden
verlühen154 hat, mit nichten gestatten, müssig zu gehen, jren beruff vnd recht ordenli-
ches wesen zu verlassen, mütwillen oder vnzucht zütryben.
30 Vnd wan ein Son synen eiteren vnd vorgesetzten nit will zu solcher zücht gefolgig155
t) gestr.: das. - u) add.: daß B.
144. Zuvor.Vgl.Anm.11.
145. Läden.
146. Dicht.
147. Vorteile, Nutzen.
148. Geschweige denn.
149. Hyperkorrekte Diphthongierung: Mißbrauch.
150. Tatsächlich.
151. Neun.
152. Müßiggehens. Es liegt die Verbform gän = gehen zugrunde.
153. Dienstbereitschaft.
154. Verliehen. 155. Gehorsam, folgsam.