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DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549
befohlen, hat es die gestalt, das jnen solichs erkundigen vnd anzeygen der läster zum
teyl allein nit wol zuuertrawen, zum teyl auch jrer diensten halben nit möglich ist. So
sind die raths personen 266 auch nit alle des sinnes, wie man wol weyss, das sie alle onfü-
gen 267 , die sie erfaren, wolten anzeygen. Auch sind die gemeinen burger zu grossem
theyl dahin beredt 268 , als ob, die läster zur straffe anzeygen, nit erlich seye. Da solichs 5
doch auch der heyden weysen erkennet haben für ein besonder erlich vnd redlich thun,
So doch zu Rohm, Athen vnd in anderen wolgeordneten Stetten alle edlen vnd erliche
jungen burger | [29 b] | sich damit in besondere kundtschafft 269 , liebe vnd gunst gantzer
gemeinen burgerschafft bracht vnd zu allen wurden vnd grossen empteren befurdert
haben, Das sie sich mit dem dapferen anbringen vnd anklagen der läster bewisen als 10
[solche], denen an frombkeyt vnd haltung der gesetze, darin das heyl ieder statt vnd
Commun gentzlich staht, auch etwas gelegen wehre, vnd das sie das heyl gemeiner statt
dem gunst besonderer personen, ob die schon etwan seer mechtig waren vnd also jrem
eygen nutz vnnd ruw kondten, vorsetzten. Dan auß solchem anklagen, das sie offt wider
die mechtigsten im raht vnd sonst vbeten, musten solche junge burger offt der beklagten 15
vnd deren fründen grosse vnd geferliche feinschafft vff sich laden.
Haben nun diss die heyden erkennet, wie fil mehr solten dann solch erkantnüss die
Christen haben. Nemblich, so sie doch wissen, das Gott solchs zur straffe anzeygen
deren, die in die gröbere vbertrettung gefallen, so ernstlichen gepeutet vnd erfordret
auch von den vetteren gegen jren eygen kinderen, von den Ehemenneren gegen jren 20
eygen weybern vnnd von einem ieden brüder vnd nechsten gegen seinem brüder vnd
negsten, wie man das klarlich liset jm 5. büch Mose 13 [7-11]; 21 [18-21] vnd im 3. büch
Mose 24 [16.22].
Vnnd derhalben wurde auch gutt sein, das zu der Zuchtordnung ein ernste verma-
nung angezeyget würde an die von der Oberkeyt vnd der gemein sampt den gemeinen 25
Stattdieneren, das sie doch wolten erkennen, wie die ordenliche straffe der lasster so ein
Gottlich nott- | [30a] | wendig p vnd heylsam artzeney seye gemeiner statt, den from
meren vnd mittelmessigen 270 bürgern vnd den geprechlichen 271 , wie hoch auch ein ieder
darzu verpflichtet seye, Gott, seiner kirchen vnd bürgerlicher Commun disen dienste
des anzeygens, on angesehen einige q person, mit waren trewen zuleysten vnd damit 30
zuhelfen, das niemand, der die gesetze öffentliche vbertrette, vbersehen werde.
Was heimlich ist vnd mit der besonderen brüderlichen r Warnung vnd straff oder auch
der kirchen diener vnd pfleger wol mag gepessert werden, das darffe man nit zur straffe
der Oberkeyt furpringen. Was aber öffentlich vnd zuüerletzung auch der Göttlichen
vnd bürgerlichen gesetz mißhandlet würdt, vnd also auch von der Oberkeyt auß dem 35
p) vom Seitenanfang an fünf Zeilen mit Hinweiszeichen („) am Rand.
q) ohn ansehen einiger B. — r) brüderlichen B.
266. NB [Marg.].
267. Ungehörigkeiten, Gesetzesübertretungen.
268. Überredet.
269. Bekanntwerden, Ansehen.
270. Normalen, unauffälligen.
271. Anfälligen, unsicheren.
DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549
befohlen, hat es die gestalt, das jnen solichs erkundigen vnd anzeygen der läster zum
teyl allein nit wol zuuertrawen, zum teyl auch jrer diensten halben nit möglich ist. So
sind die raths personen 266 auch nit alle des sinnes, wie man wol weyss, das sie alle onfü-
gen 267 , die sie erfaren, wolten anzeygen. Auch sind die gemeinen burger zu grossem
theyl dahin beredt 268 , als ob, die läster zur straffe anzeygen, nit erlich seye. Da solichs 5
doch auch der heyden weysen erkennet haben für ein besonder erlich vnd redlich thun,
So doch zu Rohm, Athen vnd in anderen wolgeordneten Stetten alle edlen vnd erliche
jungen burger | [29 b] | sich damit in besondere kundtschafft 269 , liebe vnd gunst gantzer
gemeinen burgerschafft bracht vnd zu allen wurden vnd grossen empteren befurdert
haben, Das sie sich mit dem dapferen anbringen vnd anklagen der läster bewisen als 10
[solche], denen an frombkeyt vnd haltung der gesetze, darin das heyl ieder statt vnd
Commun gentzlich staht, auch etwas gelegen wehre, vnd das sie das heyl gemeiner statt
dem gunst besonderer personen, ob die schon etwan seer mechtig waren vnd also jrem
eygen nutz vnnd ruw kondten, vorsetzten. Dan auß solchem anklagen, das sie offt wider
die mechtigsten im raht vnd sonst vbeten, musten solche junge burger offt der beklagten 15
vnd deren fründen grosse vnd geferliche feinschafft vff sich laden.
Haben nun diss die heyden erkennet, wie fil mehr solten dann solch erkantnüss die
Christen haben. Nemblich, so sie doch wissen, das Gott solchs zur straffe anzeygen
deren, die in die gröbere vbertrettung gefallen, so ernstlichen gepeutet vnd erfordret
auch von den vetteren gegen jren eygen kinderen, von den Ehemenneren gegen jren 20
eygen weybern vnnd von einem ieden brüder vnd nechsten gegen seinem brüder vnd
negsten, wie man das klarlich liset jm 5. büch Mose 13 [7-11]; 21 [18-21] vnd im 3. büch
Mose 24 [16.22].
Vnnd derhalben wurde auch gutt sein, das zu der Zuchtordnung ein ernste verma-
nung angezeyget würde an die von der Oberkeyt vnd der gemein sampt den gemeinen 25
Stattdieneren, das sie doch wolten erkennen, wie die ordenliche straffe der lasster so ein
Gottlich nott- | [30a] | wendig p vnd heylsam artzeney seye gemeiner statt, den from
meren vnd mittelmessigen 270 bürgern vnd den geprechlichen 271 , wie hoch auch ein ieder
darzu verpflichtet seye, Gott, seiner kirchen vnd bürgerlicher Commun disen dienste
des anzeygens, on angesehen einige q person, mit waren trewen zuleysten vnd damit 30
zuhelfen, das niemand, der die gesetze öffentliche vbertrette, vbersehen werde.
Was heimlich ist vnd mit der besonderen brüderlichen r Warnung vnd straff oder auch
der kirchen diener vnd pfleger wol mag gepessert werden, das darffe man nit zur straffe
der Oberkeyt furpringen. Was aber öffentlich vnd zuüerletzung auch der Göttlichen
vnd bürgerlichen gesetz mißhandlet würdt, vnd also auch von der Oberkeyt auß dem 35
p) vom Seitenanfang an fünf Zeilen mit Hinweiszeichen („) am Rand.
q) ohn ansehen einiger B. — r) brüderlichen B.
266. NB [Marg.].
267. Ungehörigkeiten, Gesetzesübertretungen.
268. Überredet.
269. Bekanntwerden, Ansehen.
270. Normalen, unauffälligen.
271. Anfälligen, unsicheren.