3. WEGEN ABSCHAFFUNG GROBER LASTER
243
warlich der Sachen nit mögen geholffen werden, Dieweil die gemeinen rahtspersonen je
nit alle gleiches Verstands noch eifers sein vnd nemlich nit solches Verstands vnd eifers,
der zu diser besserung | [32b] | gantzer Stat gentzlich von nöten ist. Es ist ie nit ieder-
mans ding, mit Gottes straffen recht vnd bestendig handlen vnd darunder der weit
5 kinder - so immer mißhandlen, vnd aber289 kein straff leiden wollen - onwillen vnd haß
verachten. So ists auch gewiß, wa solche Herren nit ein gute zeit, etwan ein, zwei jare,
wie am ehegericht, an dem gericht solten sitzen bleiben, das es der Sachen seer übel
dienen würdt.
Ferner wirde auch disen Zuchtrichtern mit dem Eide müssen eingebundeny werden,
10 das sie niemand uberal die gesetzten straffen nachlassen noch etwas daran milteren, Wie
das allen richtern inn allen rechtgeordneten policeien alweg ist eingebunden worden,
Sonder das sie jr ampt in dem allein solten üben, das sie erkundigten vff maß vnd weise,
wie das gemeinlich recht vnd auch in voriger zuchtordnung der purgation290 halben
gesetzet ist, ob die angezeigten in die gesetzten straffen vermöge der zücht Ordnung
15 gefallen weren oder nicht. Vnd fiele für vrsachen für, was da wolte iemands etwas ann
der gesetzten straffen nachzugeben, so solte doch das nit dann durch | [3 3 a] | erkandtnis
der Räthe vnd einvndzwentziger geschehen. Solich nachlassen weiß ja iederman ein
gewisses zernichten291 vnd vffheben der guten gesetzen bringen292 mit schwerem onwil-
len aller frommen leuthen vnd dann auch der ongleich gestrafften vnd aller, die sich
20 solcher annemen.
Zum letsten, will man dann auch helffen, das die Christliche einigkeit vnd zücht in
diser stat beharlich werde erhalten, so wirt man warlich in diser stat auch das gesetze
Gottes, der christlichen keiseren vnd so filer Fürsten vnd stet auch diser zeit annemen
vnd in haltung293 bringen - welches auch vff etlichen tagen vnser christlichen bündtnis
25 ist für notwendig bedacht worden das man niemand weder zu Schöffel noch in raht
oder zu den Herren fünfzehenern oder dreizehen2 wehle oder zulasse, der einiges
lasters, dem in der zuchtordnung ein straff gesetzet ist, öffentlich berüchtiget294 vnd
nicht erkant seie durch hörung des worts Gottes, empfahung der H. Sacramenten vnd
ein erbar leben als [einer], der auch gern wolt in einigkeita des glaubens nach vnser
30 Confession Gott dienen vnd christlich leben. Vnd dauon müste aüch durch die Rähte
vnd einvndzwentzig von iedem | [33 b] | gewehleten, ee dann er zum Scheffelampt,
rahtsitz oder anderen Stenden der Oberkeit würde zugelassen, getrew vnd ernste befor-
schung beschehen, Wie das auch die bkeiserlichen rechtb in Authenticis295 erforderen,
Cwelche auch forderen0, das alle regenten vnd regierende amptleut im reich solche
y) angebunden B. - z) korr. aus: einvndzwentzigen. - a) korr. aus: ewigkeit; ewigkeit B.
b)-b) Christlichen Rechten B. - c)-c) add. am Rand.
289. Aber trotzdem.
290. Reinigung.
291. Zunichte machen.
292. Eine Art Acl-Konstruktion, vergleichbar dem lat. Muster.
293. Geltung.
294. Bezichtigt.
295. Novellen zum Cod. Just.; vgl. Pauly-Wissowa 17,1, Sp. 1162ff.
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warlich der Sachen nit mögen geholffen werden, Dieweil die gemeinen rahtspersonen je
nit alle gleiches Verstands noch eifers sein vnd nemlich nit solches Verstands vnd eifers,
der zu diser besserung | [32b] | gantzer Stat gentzlich von nöten ist. Es ist ie nit ieder-
mans ding, mit Gottes straffen recht vnd bestendig handlen vnd darunder der weit
5 kinder - so immer mißhandlen, vnd aber289 kein straff leiden wollen - onwillen vnd haß
verachten. So ists auch gewiß, wa solche Herren nit ein gute zeit, etwan ein, zwei jare,
wie am ehegericht, an dem gericht solten sitzen bleiben, das es der Sachen seer übel
dienen würdt.
Ferner wirde auch disen Zuchtrichtern mit dem Eide müssen eingebundeny werden,
10 das sie niemand uberal die gesetzten straffen nachlassen noch etwas daran milteren, Wie
das allen richtern inn allen rechtgeordneten policeien alweg ist eingebunden worden,
Sonder das sie jr ampt in dem allein solten üben, das sie erkundigten vff maß vnd weise,
wie das gemeinlich recht vnd auch in voriger zuchtordnung der purgation290 halben
gesetzet ist, ob die angezeigten in die gesetzten straffen vermöge der zücht Ordnung
15 gefallen weren oder nicht. Vnd fiele für vrsachen für, was da wolte iemands etwas ann
der gesetzten straffen nachzugeben, so solte doch das nit dann durch | [3 3 a] | erkandtnis
der Räthe vnd einvndzwentziger geschehen. Solich nachlassen weiß ja iederman ein
gewisses zernichten291 vnd vffheben der guten gesetzen bringen292 mit schwerem onwil-
len aller frommen leuthen vnd dann auch der ongleich gestrafften vnd aller, die sich
20 solcher annemen.
Zum letsten, will man dann auch helffen, das die Christliche einigkeit vnd zücht in
diser stat beharlich werde erhalten, so wirt man warlich in diser stat auch das gesetze
Gottes, der christlichen keiseren vnd so filer Fürsten vnd stet auch diser zeit annemen
vnd in haltung293 bringen - welches auch vff etlichen tagen vnser christlichen bündtnis
25 ist für notwendig bedacht worden das man niemand weder zu Schöffel noch in raht
oder zu den Herren fünfzehenern oder dreizehen2 wehle oder zulasse, der einiges
lasters, dem in der zuchtordnung ein straff gesetzet ist, öffentlich berüchtiget294 vnd
nicht erkant seie durch hörung des worts Gottes, empfahung der H. Sacramenten vnd
ein erbar leben als [einer], der auch gern wolt in einigkeita des glaubens nach vnser
30 Confession Gott dienen vnd christlich leben. Vnd dauon müste aüch durch die Rähte
vnd einvndzwentzig von iedem | [33 b] | gewehleten, ee dann er zum Scheffelampt,
rahtsitz oder anderen Stenden der Oberkeit würde zugelassen, getrew vnd ernste befor-
schung beschehen, Wie das auch die bkeiserlichen rechtb in Authenticis295 erforderen,
Cwelche auch forderen0, das alle regenten vnd regierende amptleut im reich solche
y) angebunden B. - z) korr. aus: einvndzwentzigen. - a) korr. aus: ewigkeit; ewigkeit B.
b)-b) Christlichen Rechten B. - c)-c) add. am Rand.
289. Aber trotzdem.
290. Reinigung.
291. Zunichte machen.
292. Eine Art Acl-Konstruktion, vergleichbar dem lat. Muster.
293. Geltung.
294. Bezichtigt.
295. Novellen zum Cod. Just.; vgl. Pauly-Wissowa 17,1, Sp. 1162ff.