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DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549
Die Handschrift
Sie liegt uns in zwei verschiedenen Niederschriften vor:
A: AST 168 (Var. eccl. III), f. 77a - 83 a; Text von der Hand Lenglins, von dem auch
die ersten drei Zeilen des Titelblattes stammen. In Adam, Inventaire, Sp. 2.64, unter
Nr. 9, ohne Datum verzeichnet.
B: AST 177 (Var. eccl. XII), f. 3083 — 3178; eine spätere Abschrift, wie die Textvarian-
ten beweisen. In Adam, Inventaire, Sp. 306, Nr. 29: »Assemblee de la >fratemitas
christiana< ä St. Pierre-le-Jeune. 1547.«
Bezeichnend und aufschlußreich sind die Titelblätter:
A: Form vff was weiß die wäre Christliche gemeinschafft solle eingangen vnd gehalten
werden.
Beatus qui credit / Deus tarnen incredulos abijcit / Carnis oculj fallunt / 1547
/ Augfust] / Seruiant reges christo leges ferendo pro Christo / Magistratus minister
uerbj / (AST 168, 77a)
Die drei ersten Zeilen (deutscher Text) stammen von Lenglin, die folgenden sieben
(lateinischer Text) von der Hand dessen, der auch die Randglossen auf f. 79b u. 81 a
(vgl. App. 1, Anm. r) und g) geschrieben hat. Mit großer Wahrscheinlichkeit war es
der Pfarrer von Alt St. Peter, Theobald Nigri (s. unten).
B: Vereinnigung Christlicher Gemeinschafft zum Jungen S. Peter 1547 (AST 177,
308a).
Die Datierung, die sich auf beiden Titelblättern findet, ist sicher richtig. Das >Bedenk-
ken wegen Abschaffung ...< ist vorausgesetzt (April 1547), der Dissensus innerhalb des
Predigerkreises, der im November des Jahres so scharfe Formen annahm, noch nicht
erkennbar, d. h. die Niederschrift ist im August 1547 entstanden. (W. Bellardi, Die
Geschichte, S. 87, Anm. 2, irrt, wenn er die Hs. aufgrund der Erwähnung im Protokoll
des Generalkonvents vom August 1549 auf das Jahr 1549 datiert.)
Die Frage nach dem Verfasser ist wie bei verschiedenen Denkschriften dieser Jahre
nicht eindeutig zu beantworten. In jedem Falle hatte Bucer einen großen Anteil an
Entwurf und Ausarbeitung. Vielleicht hat Lenglin im Sommer 1547 nach dem Bedacht
>Von der Kirchen mengel vnnd fähl< einen ersten Entwurf gefertigt, den Bucer dann
überarbeitet und dem Predigerkonvent vorgelegt hat. Röhrich, Geschichte 2, S. 49,
nennt die Schrift die »Statuten der Gemeinschaft« und bezeichnet - unter Berufung auf
den (später beim Brande von 1870 verloren gegangenen) Codex Ulstetteri - Paul Fagius
als Verfasser. Das ist aber wahrscheinlich eine Verwechslung. Fagius hatte aus England
für den Generalkonvent vom August 1549 ein >Trost- und Ermahnungsschreiben an die
Brüderschaft beim Jungen S. Peter< verfaßt, das dort verlesen werden sollte. Das ge-
schah aber nicht, da sein Inhalt durch die Ereignisse dieses Sommers bereits überholt
war. Vgl. dazu W. Bellardi, Die Geschichte, S. 94ff. 174. i8iff. Dafür verlas Lenglin die
»Formula faciendae et conservandae christianae communionis« - so wörtlich sein Pro-
tokolleintrag vom 27. August 1549 - d. h. eben unsere Schrift. Andererseits ist im
Sommer 1547 eine Mitwirkung von Fagius an der Abfassung dieser »Statuten« nicht
auszuschließen. Er leitete zu jener Zeit die Jung St. Peter-Gemeinschaft.
DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549
Die Handschrift
Sie liegt uns in zwei verschiedenen Niederschriften vor:
A: AST 168 (Var. eccl. III), f. 77a - 83 a; Text von der Hand Lenglins, von dem auch
die ersten drei Zeilen des Titelblattes stammen. In Adam, Inventaire, Sp. 2.64, unter
Nr. 9, ohne Datum verzeichnet.
B: AST 177 (Var. eccl. XII), f. 3083 — 3178; eine spätere Abschrift, wie die Textvarian-
ten beweisen. In Adam, Inventaire, Sp. 306, Nr. 29: »Assemblee de la >fratemitas
christiana< ä St. Pierre-le-Jeune. 1547.«
Bezeichnend und aufschlußreich sind die Titelblätter:
A: Form vff was weiß die wäre Christliche gemeinschafft solle eingangen vnd gehalten
werden.
Beatus qui credit / Deus tarnen incredulos abijcit / Carnis oculj fallunt / 1547
/ Augfust] / Seruiant reges christo leges ferendo pro Christo / Magistratus minister
uerbj / (AST 168, 77a)
Die drei ersten Zeilen (deutscher Text) stammen von Lenglin, die folgenden sieben
(lateinischer Text) von der Hand dessen, der auch die Randglossen auf f. 79b u. 81 a
(vgl. App. 1, Anm. r) und g) geschrieben hat. Mit großer Wahrscheinlichkeit war es
der Pfarrer von Alt St. Peter, Theobald Nigri (s. unten).
B: Vereinnigung Christlicher Gemeinschafft zum Jungen S. Peter 1547 (AST 177,
308a).
Die Datierung, die sich auf beiden Titelblättern findet, ist sicher richtig. Das >Bedenk-
ken wegen Abschaffung ...< ist vorausgesetzt (April 1547), der Dissensus innerhalb des
Predigerkreises, der im November des Jahres so scharfe Formen annahm, noch nicht
erkennbar, d. h. die Niederschrift ist im August 1547 entstanden. (W. Bellardi, Die
Geschichte, S. 87, Anm. 2, irrt, wenn er die Hs. aufgrund der Erwähnung im Protokoll
des Generalkonvents vom August 1549 auf das Jahr 1549 datiert.)
Die Frage nach dem Verfasser ist wie bei verschiedenen Denkschriften dieser Jahre
nicht eindeutig zu beantworten. In jedem Falle hatte Bucer einen großen Anteil an
Entwurf und Ausarbeitung. Vielleicht hat Lenglin im Sommer 1547 nach dem Bedacht
>Von der Kirchen mengel vnnd fähl< einen ersten Entwurf gefertigt, den Bucer dann
überarbeitet und dem Predigerkonvent vorgelegt hat. Röhrich, Geschichte 2, S. 49,
nennt die Schrift die »Statuten der Gemeinschaft« und bezeichnet - unter Berufung auf
den (später beim Brande von 1870 verloren gegangenen) Codex Ulstetteri - Paul Fagius
als Verfasser. Das ist aber wahrscheinlich eine Verwechslung. Fagius hatte aus England
für den Generalkonvent vom August 1549 ein >Trost- und Ermahnungsschreiben an die
Brüderschaft beim Jungen S. Peter< verfaßt, das dort verlesen werden sollte. Das ge-
schah aber nicht, da sein Inhalt durch die Ereignisse dieses Sommers bereits überholt
war. Vgl. dazu W. Bellardi, Die Geschichte, S. 94ff. 174. i8iff. Dafür verlas Lenglin die
»Formula faciendae et conservandae christianae communionis« - so wörtlich sein Pro-
tokolleintrag vom 27. August 1549 - d. h. eben unsere Schrift. Andererseits ist im
Sommer 1547 eine Mitwirkung von Fagius an der Abfassung dieser »Statuten« nicht
auszuschließen. Er leitete zu jener Zeit die Jung St. Peter-Gemeinschaft.