4. FORM VFF WAS WEISS
247
Der Inhalt
Die Schrift gliedert sich in drei Teile:
1. Voraussetzung für die Aufnahme in die »Christliche Gemeinschaft« ist eine Prü-
fung des Glaubens nach dem in der Straßburger Kirche geltenden Bekenntnis. (Es muß
offen bleiben, ob damit die Tetrapolitana oder die Confessio Augustana gemeint ist: die
erste war immerhin noch im innerkirchlichen Gebrauch.) Gegebenenfalls hat der Prü-
fung eine weitere Unterweisung und Wiederholung zu folgen. Für die Jugend wird ein
Katechismus-Examen vorgesehen (f. 78a/b).
2. Es folgt eine eingehende Belehrung über das Leben der Christen in der Nachfolge
ihres Herrn (f. 78b - 80b):
1) Weil in ihnen nichts Gutes wohnt, müssen sie sich an Gottes Wort, seine Gebote und
das Gebet halten.
2) Sie leben nicht mehr sich selbst, sondern dem Herrn und sind deshalb untereinander
Brüder und Schwestern.
3) Sie halten sich treu zu den Gottesdiensten der Gemeinde, vor allem an den Sonn-
und Bettagen.
4) Sie kommen regelmäßig zum Tisch des Herrn.
5) Sie gebrauchen ebenso regelmäßig die Beichte und Absolution.
6) Sie geben regelmäßig und reichlich Almosen und Opfer für die Armen, und zwar im
Gottesdienst, bei den Sakramenten, der Trauung und der Bestattung.
7) Sie bringen ihre Kinder rechtzeitig zur Taufe und benennen christliche Paten.
8) Sie führen ihre Kinder und ihr Gesinde frühzeitig in das Leben ihrer Gemeinde ein
und lassen sie zu gegebener Zeit einsegnen (konfirmieren).
9) Sie üben aneinander brüderliche Warnung und Strafe nach Mt 18 und unterwerfen
sich der Zuchtübung der Kirche bzw. der der »Christlichen Gemeinschaft«.
Die zehn Gebote Gottes zeigen jedem Christen, der seinen Glauben ernst nimmt, was
zu lassen und zu meiden, aber auch, was zu tun ist, um Gottes Willen zu erfüllen. Das
wird an den einzelnen Geboten — in besonderer Hinsicht auf das Leben in der »Christli-
chen Gemeinschaft« - verdeutlicht (f. 80b - 82a). Diese eindrucksvolle Erklärung und
Anwendung des Dekalogs zeigt, wie sehr es den Predigern um die Erneuerung der
gesamten Kirche ging und wie wenig irgendeine Absonderung oder ein Getto kirchli-
cher Art in ihrem Blickfeld lag.
3. Die besonderen Pflichten der Glieder der »Christlichen Gemeinschaft« bestehen
in der gegenseitigen Zuchtübung in den auch sonst erwähnten vier Stufen nach
Mt 18,15ff.: Freundliche, doch ernste Warnung unter vier Augen - Hinzuziehung von
zwei bis drei Zeugen und Wiederholung der Aussprache - Meldung bei den »Vorgesetz-
ten der Kirche« (Ältesten) und Verwarnung vor der Gemeinde - Ausschluß aus der
christlichen Gemeinde, d. h. Verbannung vom Abendmahl, und Mitteilung an die
weltliche Obrigkeit.
Wer sich diesen seelsorgerlichen Ordnungen freiwillig unterwirft, sich vor der Ge-
meinde dazu bekennt (darauf verpflichtet), dessen Name wird in ein besonderes Buch
eingetragen (f. 82a- 83a).
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Der Inhalt
Die Schrift gliedert sich in drei Teile:
1. Voraussetzung für die Aufnahme in die »Christliche Gemeinschaft« ist eine Prü-
fung des Glaubens nach dem in der Straßburger Kirche geltenden Bekenntnis. (Es muß
offen bleiben, ob damit die Tetrapolitana oder die Confessio Augustana gemeint ist: die
erste war immerhin noch im innerkirchlichen Gebrauch.) Gegebenenfalls hat der Prü-
fung eine weitere Unterweisung und Wiederholung zu folgen. Für die Jugend wird ein
Katechismus-Examen vorgesehen (f. 78a/b).
2. Es folgt eine eingehende Belehrung über das Leben der Christen in der Nachfolge
ihres Herrn (f. 78b - 80b):
1) Weil in ihnen nichts Gutes wohnt, müssen sie sich an Gottes Wort, seine Gebote und
das Gebet halten.
2) Sie leben nicht mehr sich selbst, sondern dem Herrn und sind deshalb untereinander
Brüder und Schwestern.
3) Sie halten sich treu zu den Gottesdiensten der Gemeinde, vor allem an den Sonn-
und Bettagen.
4) Sie kommen regelmäßig zum Tisch des Herrn.
5) Sie gebrauchen ebenso regelmäßig die Beichte und Absolution.
6) Sie geben regelmäßig und reichlich Almosen und Opfer für die Armen, und zwar im
Gottesdienst, bei den Sakramenten, der Trauung und der Bestattung.
7) Sie bringen ihre Kinder rechtzeitig zur Taufe und benennen christliche Paten.
8) Sie führen ihre Kinder und ihr Gesinde frühzeitig in das Leben ihrer Gemeinde ein
und lassen sie zu gegebener Zeit einsegnen (konfirmieren).
9) Sie üben aneinander brüderliche Warnung und Strafe nach Mt 18 und unterwerfen
sich der Zuchtübung der Kirche bzw. der der »Christlichen Gemeinschaft«.
Die zehn Gebote Gottes zeigen jedem Christen, der seinen Glauben ernst nimmt, was
zu lassen und zu meiden, aber auch, was zu tun ist, um Gottes Willen zu erfüllen. Das
wird an den einzelnen Geboten — in besonderer Hinsicht auf das Leben in der »Christli-
chen Gemeinschaft« - verdeutlicht (f. 80b - 82a). Diese eindrucksvolle Erklärung und
Anwendung des Dekalogs zeigt, wie sehr es den Predigern um die Erneuerung der
gesamten Kirche ging und wie wenig irgendeine Absonderung oder ein Getto kirchli-
cher Art in ihrem Blickfeld lag.
3. Die besonderen Pflichten der Glieder der »Christlichen Gemeinschaft« bestehen
in der gegenseitigen Zuchtübung in den auch sonst erwähnten vier Stufen nach
Mt 18,15ff.: Freundliche, doch ernste Warnung unter vier Augen - Hinzuziehung von
zwei bis drei Zeugen und Wiederholung der Aussprache - Meldung bei den »Vorgesetz-
ten der Kirche« (Ältesten) und Verwarnung vor der Gemeinde - Ausschluß aus der
christlichen Gemeinde, d. h. Verbannung vom Abendmahl, und Mitteilung an die
weltliche Obrigkeit.
Wer sich diesen seelsorgerlichen Ordnungen freiwillig unterwirft, sich vor der Ge-
meinde dazu bekennt (darauf verpflichtet), dessen Name wird in ein besonderes Buch
eingetragen (f. 82a- 83a).