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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0297
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6. ERMANSCHRIFFT

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standen, die - offenbar noch mit Zustimmung aller Prediger verfaßte - Schrift >Kurtzer
vnderricht vnd gründe ...< vorgelegt, erläutert und gegen Einwände verteidigt. Das ist in
sieben Gedankenkreisen geschehen, die jetzt noch einmal ausführlich dargelegt werden.
Sie stellen die Grundlagen heraus für das begonnene Werk der Lebenserneuerung der
Gemeinden durch die Bildung von »Christlichen Gemeinschaften«: Gründliche Unter-
weisung der Gemeindeglieder, die Forderungen des Evangeliums, die Geltung der zehn
Gebote, die gebotene Werbung um jedes einzelne Gemeindeglied, Geduld und Barm-
herzigkeit gegenüber allen Abseitsstehenden, Übung des Banns als Mittel der Seelsorge
und unbedingte Achtung der Obrigkeit. Es ist in der gegenwärtigen und gefährlichen
Zeit die unabweisbare Gewissenspflicht jedes evangelischen Predigers, der sein Amt als
Hirtendienst im Auftrag Christi versteht, alles daran zu setzen, daß das Leben der
Kirche erneuert wird, wie vor Zeiten die Lehre durch das Wort erneuert wurde. Dabei
handelt es sich nicht etwa um eine »Absonderung der Frommen«, die zur Spaltung der
Gemeinden führen würde, sondern um Aufrichtung und Erhaltung von Zucht und
Ordnung nach Gottes Gebot und Jesu Weisung. Das ist auch eine Aufgabe der christli-
chen Obrigkeit, der es im übrigen freisteht, an den Zusammenkünften der »Christlichen
Gemeinschaft« die von ihr eingesetzten Kirchenpfleger teilnehmen zu lassen.
Ausführlich wird zu den beanstandeten Vorgängen an Jung St. Peter Stellung genom-
men und das Verhalten von Fagius verteidigt: Er hat nur seine seelsorgerliche Pflicht
getan, als er seine Gemeindeglieder nicht allein ließ. Das Schreiben schließt mit fünf
Gewissensfragen, auf die eine zustimmende Antwort erwartet und erbeten wird. Lei-
denschaftlich wird der offenbar von bestimmter Seite bereits erhobene Vorwurf der
Spaltung der Kirche (»crimen scismatis«) zurückgewiesen.
Anmerkungen zur Edition
In der Hs. A hat jedes u einen nach unten offenen Bogen. Auch ein Vergleich mit den
gleichzeitigen Niederschriften von B und C ergibt keine Sicherheit darüber, wo dieser
Bogen etwa als ü oder ü zu lesen wäre. Eine sichere Entscheidung, ob u, ü oder ü zu lesen
ist, ist nur selten möglich. B (Lenglin) akzentuiert jedes u in gleicher Weise: ü. C (Schrei-
berhand) unterscheidet zwischen dem akzentuierten (ü) und dem punktierten u (ü). Wo
C ü hat, ist im Text ü gesetzt, sofern A den üblichen Bogen über dem u hat. Erscheint
dieser Bogen über a oder o, so wird der Vokal mit ä oder ö wiedergegeben. Twar ent-
steht auf diese Weise ein »Mischtext«. Dennoch scheint uns dieses Vorgehen für diesen
Ausnahmefall zeitgenössisch akzeptabler als alle konsequenten Schematisierungen.
 
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