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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0363
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3. BRIEFMEMORANDUM

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zweiten Brief an die Kurfürsten, dessen Kernstück seine Notizen aus den drei ersten
Augsburger Tagen waren. Das erklärt wohl die Tatsache, daß er sich diesmal der deut-
schen Sprache bediente, denn seine Vorlage war ein deutscher Text gewesen. Immerhin
scheint er seine Anmerkungen, besonders im letzten Teil, mit lateinischen Kirchenväter-
zitaten angereichert zu haben, so daß ein >Briefmemorandum< entstand, dessen Länge
der des Interims nahekam. Das Schriftstück war am 4. April fertig und lag vor der ersten
Audienz der Kurfürsten noch nicht vor. Als diese es dann gelesen hatten, erbaten sie
eine zweite Audienz beim Kaiser, die bereits am folgenden Tage stattfand und einen
recht unerfreulichen Verlauf nahm. Die Kurfürsten teilten dem Kaiser Einzelheiten aus
Bucers Schrift mit und erregten damit bei Karl V. Enttäuschung und Ungnade9.
Das Gutachten Bucers, das wir als >Briefmemorandum< bezeichnen, ist nach dem
erwähnten Brief vom 2. April seine erste Stellungnahme zum Interim10. Wir besitzen
diese nur noch in einer Abschrift, die aus der Mainzer Kanzlei stammt und sich jetzt im
Würzburger Staatsarchiv befindet. Das unter »Mainzer Urkunden, Geistlicher Schrank,
Lade 19 Nr. 3« registrierte Aktenstück trägt den Titel: >Opiniones Rationabiles Senten-
tiae Martini Butzeri quibus putat Declarationem in negotio Religionis ad effectum
deduci posse<. Es beginnt mit dem erwähnten lateinischen Brief Bucers vom 2. April
(S. 1-4), dann folgen sechs Leerseiten (S. 5-10). Danach beginnt das >Briefmemoran-
dum< mit dem einleitenden Briefteil (S. 11-15) und dem ersten Teil der Anmerkungen
zum Interim (S. 15-23), der mit Bemerkungen zu Absatz (§) 4 von Artikel 16 (Sakra-
ment der Firmung) endet. Den ersten 23 Seiten folgen zwei verschiedene Abschriften
eines Bedenkens Melanchthons zum Interim vom i.(?) April 1548, das uns als Censura
(>Responsio ad Interim<) für Kurfürst Moritz von Sachsen aus CR Mel 6 (Nr. 4190,
Sp. 842ff.) bekannt ist: S. 24-26 Leerseiten, S. 27-31 erste Abschrift, S. 32 Leerseite,
S. 33—37 zweite Abschrift, S. 38-40 Leerseiten. Von Seite 41 an wird das Bucersche
>Briefmemorandum< fortgesetzt und zwar mit den Anmerkungen zu Absatz (§) 5 des
16. Artikels, die auf der gleichen Seite zu solchen zum 17. Artikel (Sakrament der Buße)
übergehen. Diese Annotationen enden auf S. 98 Mitte. Daran schließt sich auf der
gleichen Seite (von gleicher Schreiberhand) der Schlußteil (S. 98-101), der wieder im
Briefstil abgefaßt ist. Das gesamte >Briefmemorandum< umfaßt 74 Textseiten.
Ein Auszug aus diesem Gutachten, genauer gesagt ein Resume, befand sich im
9. Die Nürnberger Gesandten berichten unter dem 8. April ziemlich ausführlich über die
Audienz bei Karl V. und erwähnen dabei auch die lange Schrift B.s. Vgl. Pol. Cor. 4, S. yoytt.
10. Die erste Beurteilung des Interims durch einen Theologen von protestantischer Seite dürfte
Melanchthon für seinen Kurfürsten verfaßt haben. Wir besitzen unter dem (allerdings nicht unbe-
strittenen) Datum des 1. April ein Gutachten von ihm (CR Mel 6, Sp. 835?ff. Judicium I<), das
jedoch sehr blaß ist und wenig aussagt. Vom gleichen Tage (?) stammt ein zweites (CR Mel 6,
Sp. 842ff. >Responsio ad Interim<), von dem das gleiche zu sagen ist. Am 13. April folgt dann das
Judicium II<, das offenbar für seine Wittenberger Kollegen bestimmt war und über sie ebenfalls
dem Kurfürsten zugeleitet werden sollte (CR Mel 6, Sp. 853ff.). Dieses ist theologisch klarer und
beschäftigt sich mit den Artikeln von der Rechtfertigung und der Messe. Von der >Responsio ad
Interim< sind zwei Abschriften bekannt, die dem Band einverleibt sind, der B.s >Briefmemorandum<
enthält (Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Urkunden, Geistlicher Schrank, Lade 19, Nr. 3: S. 27-31
und S. 33-37). Sie bieten offenbar gegenüber CR Mel einen älteren Text. Eine weitere Abschrift
findet sich in AST 49,38, f. 3 54R
 
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