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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0445
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8. WELCHER MASSEN DAS INTERIM

441

Die Straßburger Gesandten in Augsburg erhielten das Gutachten am 7. Juni. Aber
diese theologische »Information« entsprach nicht dem, was man erwartet hatte und was
man brauchte: eine theologisch begründete, klare und scharfe Widerlegung der Inte-
rimsartikel ohne so weitgehende Berücksichtigung der besonderen Straßburger Verhält-
nisse und Gegebenheiten. So bat Jakob Sturm in einem neuen Schreiben an den Rat vom
10. Juni, man möge doch »von den gelerten theologis vnd iuristen« eine zweite Schrift
verfassen lassen, die nachweisen sollte, daß und weshalb man in Straßburg das Interim
aus Gewissensgründen nicht annehmen wolle und könne11. Diese ausführlich theolo-
gisch und juristisch begründete lange Schrift war am Monatsende fertiggestellt. Sie wird
im folgenden Beitrag dieses Bandes veröffentlicht12.
Die Handschriften
Von dem Gutachten vom 29. Mai besitzen wir vier Abschriften, während das Original
nicht mehr vorhanden ist.
A: AST 49, 21, f. 2.45a-2.56a.
12 Blätter, nur Teil 1 und 2 (danach wird auf die Fortsetzung Hs. B verwiesen) - mit
Korrekturen von der Hand Bucers u. K. Huberts.
B: AST 168 (Var.eccl. III), f. I39a-i49b.
11 Blätter - vollständig, doch Teil 1 und 2 offenbar Abschrift von A.
C: Colleg. Wilhelmit. (Thomasstift) Nr. 16/192.
20 Blätter in Oktav - vollständige Reinschrift (in Bibliogr. unter Nr. 98 als Druck
registriert) - Korrekturen und Einfügungen von A stehen im laufenden Text - viele
Marginalien (Stichwörter des Inhalts) - vorgebunden ist der Interimstext im Druck
von Ulhart - Augsburg.
D: AST 175 (Var.eccl. X), f. 2O2a-2i3b - offenbar Abschrift von B - davor Autogra-
phen von Hedio.
Die Edition
Ihr ist für Teil 1 und 2 die Hs. A, für Teil 3 Hs. B zugrunde gelegt. C und D sind als
Reinschriften textlich von sekundärem Wert. Varianten im Wortbestand sind im 1.
Apparat notiert. Zu den Editionsgrundsätzen vgl. BDS 1, S. 18ff.
Die wörtliche Zitierung von Abs. 7 und 8 der Propositio sowie des Art. 26 ist durch
Einrückung gekennzeichnet (vgl. Anm. 2 zu f. 245a).
11. Vgl. Pol. Cor. 4, S. 988. Dem Gutachten vom 29. Mai ließ B. am 3. Juni einen Brief an den
Kurfürsten Joachim II. von Brandenburg folgen, der die tiefe Enttäuschung wiederspiegelt, die für
ihn nicht nur die Aprilwochen in Augsburg, sondern auch die veränderte Fassung des Interimstextes
bedeutet hatten.
12. Vgl. die Edition dieser großen Schrift im vorliegenden Bande S. 48iff.
 
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