DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549
442
| 245 a | Welcher Massen das Interim den Christlichen Stenden
Augspurgischer Confession ist vorgegeben vnd vfferlegt1.
»Dieweyl2 dann jr Kay. Mt. solchen vberreychten Rathschlag3 ettlichena
ansehenlichen vnd der H.Schrifft verstendigen vnd bewerten lehrern zu erse-
hen befohlen vnd auß der selben relation souil vernomen, das solcher Rath- 5
schlag (A) zu4 rechtem Christlichem verstand vnßerer waren Christlichen
Religion vnd kirchen leer, ordnungenb vnd Satzungen [(B) vsserhalb der
zweyen puncten, die Communion vnder beder gestalt vnd der Priester Ehe
betreffend] nicht zu wider, (C) sonder zu befürderung vnd erlangung vol-
komner Christlicher Vergleichung der streitigen Religion, auch erhaltung alles 10
fridlichen wesens vnd einigkeit jm H. Reych nützlich, fruchtbar vnd dienst-
lich sein soll, Darfür es dann jr Kay. Mt. nach ietziger gelegenheit der zeit vnd
leuff selbst auch halten vnd cie nicht lieber0 sehen noch befürderen weiten,
dann das gemeine Stend vnder jr Kay. Mt. Regierung jn der Religion fridlich
vnd einig legen vnd wohnen mochten, jn massen dannd jr Kay. Mt. jrem 15
Kaiserlichen Ampt nach zusteht vnd gepüret.
(D) Demnach so ersuchen die Kay. Mt. die eGemeinen Stend6, so bißher
die Ordnungen vnd Satzungen gemeiner Christlichen kirchen gehalten,
hiemit genediglich begerend, das sie die selben hinfur an auch halten vnd
dapeyf bestendiglich pleyben, verharren vnd dauon nit | 245 b | abweychen 20
noch verenderung fürnemen®, welches hsie dannh zuthun vnd demselben
beharrlich zugeleben5 sich hieuor erbotten vnd bewilliget1 haben. (E) Aber
a) sollichen C.
b) so IT (Interim-Text v. 15. 5. 1548. In: Das Augsburger Interim. Hrsg, von J. Mehlhausen.
Neukirchen-Vluyn 1970. S. 32. Z. 2<5f.), B, C; Verordnungen A (offensichtlich Verschreibung, vgl.
Anm. 11).
c) —c) jhe nicht Hebers IT {Mehlhausen, S. 32, Z. 26f.); ja nicht liebers C.
d) korr. aus: deren.
e) —e) gemeinen stennde IT {Mehlhausen, S. 32, Z. 32f.).
f) fehltC. - g) add. nachträgl.: wolten B.
h)-h) dann sie C. - i) gewilligt IT {Mehlhausen, a.a.O.).
1. C hat Untertitel: »Kurtzlich widerlegt durch Herren Martin Butzer vnd andere Herren
Predicanten der Statt Strasburg. Anno 1548.« Dieser Satz sollte gleichzeitig mit der Reinschrift C
auf der Titelseite niedergeschrieben worden sein. - Im übrigen zeichnet C sich durch knapp und
treffend formulierte Marginalien aus, die im folgenden als solche notiert werden.
2. Vorangestellt ist das entscheidende Mittelstück der kaiserlichen >Propositio<: Absatz 7 und 8
werden wörtlich zitiert {Mehlhausen, S. 32, Z. 14-38 und S. 34, Z. 1-15). Die im Text in () einge-
fügten Majuskeln von A bis F verweisen auf den folgenden kritischen Kommentar.
3. Ratschlag steht synonym für den Text des Interims. — Wem Kay. Mayt. jren Rathschlag zu
ersehen gehen hat [Marg].
4. Der erste Druck des Interim-Textes (Ulhart, Augsburg 1548 - vgl. Mehlhausen, Nr. 1, S. 16;
erschienen am 20. Juni 1548) hat hier: »in« {Mehlhausen, S. 32, Z. 17). Die Straßburger Textvorlage
war offenbar eine in Augsburg entstandene Abschrift des aus der Mainzer Kanzlei stammenden
Textes. Vgl. Mehlhausen, S. 25, Sigel C.
5. Danach zu leben.
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| 245 a | Welcher Massen das Interim den Christlichen Stenden
Augspurgischer Confession ist vorgegeben vnd vfferlegt1.
»Dieweyl2 dann jr Kay. Mt. solchen vberreychten Rathschlag3 ettlichena
ansehenlichen vnd der H.Schrifft verstendigen vnd bewerten lehrern zu erse-
hen befohlen vnd auß der selben relation souil vernomen, das solcher Rath- 5
schlag (A) zu4 rechtem Christlichem verstand vnßerer waren Christlichen
Religion vnd kirchen leer, ordnungenb vnd Satzungen [(B) vsserhalb der
zweyen puncten, die Communion vnder beder gestalt vnd der Priester Ehe
betreffend] nicht zu wider, (C) sonder zu befürderung vnd erlangung vol-
komner Christlicher Vergleichung der streitigen Religion, auch erhaltung alles 10
fridlichen wesens vnd einigkeit jm H. Reych nützlich, fruchtbar vnd dienst-
lich sein soll, Darfür es dann jr Kay. Mt. nach ietziger gelegenheit der zeit vnd
leuff selbst auch halten vnd cie nicht lieber0 sehen noch befürderen weiten,
dann das gemeine Stend vnder jr Kay. Mt. Regierung jn der Religion fridlich
vnd einig legen vnd wohnen mochten, jn massen dannd jr Kay. Mt. jrem 15
Kaiserlichen Ampt nach zusteht vnd gepüret.
(D) Demnach so ersuchen die Kay. Mt. die eGemeinen Stend6, so bißher
die Ordnungen vnd Satzungen gemeiner Christlichen kirchen gehalten,
hiemit genediglich begerend, das sie die selben hinfur an auch halten vnd
dapeyf bestendiglich pleyben, verharren vnd dauon nit | 245 b | abweychen 20
noch verenderung fürnemen®, welches hsie dannh zuthun vnd demselben
beharrlich zugeleben5 sich hieuor erbotten vnd bewilliget1 haben. (E) Aber
a) sollichen C.
b) so IT (Interim-Text v. 15. 5. 1548. In: Das Augsburger Interim. Hrsg, von J. Mehlhausen.
Neukirchen-Vluyn 1970. S. 32. Z. 2<5f.), B, C; Verordnungen A (offensichtlich Verschreibung, vgl.
Anm. 11).
c) —c) jhe nicht Hebers IT {Mehlhausen, S. 32, Z. 26f.); ja nicht liebers C.
d) korr. aus: deren.
e) —e) gemeinen stennde IT {Mehlhausen, S. 32, Z. 32f.).
f) fehltC. - g) add. nachträgl.: wolten B.
h)-h) dann sie C. - i) gewilligt IT {Mehlhausen, a.a.O.).
1. C hat Untertitel: »Kurtzlich widerlegt durch Herren Martin Butzer vnd andere Herren
Predicanten der Statt Strasburg. Anno 1548.« Dieser Satz sollte gleichzeitig mit der Reinschrift C
auf der Titelseite niedergeschrieben worden sein. - Im übrigen zeichnet C sich durch knapp und
treffend formulierte Marginalien aus, die im folgenden als solche notiert werden.
2. Vorangestellt ist das entscheidende Mittelstück der kaiserlichen >Propositio<: Absatz 7 und 8
werden wörtlich zitiert {Mehlhausen, S. 32, Z. 14-38 und S. 34, Z. 1-15). Die im Text in () einge-
fügten Majuskeln von A bis F verweisen auf den folgenden kritischen Kommentar.
3. Ratschlag steht synonym für den Text des Interims. — Wem Kay. Mayt. jren Rathschlag zu
ersehen gehen hat [Marg].
4. Der erste Druck des Interim-Textes (Ulhart, Augsburg 1548 - vgl. Mehlhausen, Nr. 1, S. 16;
erschienen am 20. Juni 1548) hat hier: »in« {Mehlhausen, S. 32, Z. 17). Die Straßburger Textvorlage
war offenbar eine in Augsburg entstandene Abschrift des aus der Mainzer Kanzlei stammenden
Textes. Vgl. Mehlhausen, S. 25, Sigel C.
5. Danach zu leben.