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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0547
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iz. AN TEMPLA CONSECRATA

543

Dokument 12
An templa consecrata ...
(Ende Oktober 1548)
Als der Protest des Städteausschusses vom 30. Juni 1548 gegen die Einführung des
Interims ohne Erfolg geblieben war 1 , wurde immer deutlicher, wie bedenklich die Lage
für die Straßburger Kirche wurde. Am 23. Juli wurden die Schöffen über die Interims
verhandlungen unterrichtet. Am gleichen Tage erklärte der Rat dem Kaiser nochmals,
die Annahme des Interims würde bedeuten, »dass wir wider unser aigen gewissen und
also wider gott handleten« 2 . Die Abgesandten des Rates Friedrich von Gottesheim und
Ludwig Gremp versuchten, in diesem Sinne bei dem Kaiser in Augsburg vorstellig zu
werden. Als sie endlich am 9. August vom Kaiser in Audienz empfangen wurden, konn
ten sie nur erreichen, daß der Kaiser einen Monat Aufschub bewilligte, »wiewohl ain
monat eben ain lange zeit wer« 3 . Das war sie allerdings für den Rat nicht. Während der
Bischof von Straßburg auf Verhandlungen drängte 4 , versuchte jener die Bürgerschaft zu
beruhigen 5 . Am 27. August wurden die Schöffen über das Ergebnis der Gesandtschaft
nach Augsburg unterrichtet. Bei dieser Gelegenheit schlug der Rat einen Kompromiß
vor der Art, »dass ir Mt. dem bischof von Strassburg ... bevelhe, dass der sambt dem
thumb- und andern stiften alhie ... dasselbig interim ... in etlichen kirchen ... auf richten
möchten« 6 . Mit diesem Vorschlag setzt sich unser Gutachten >An templa consecrata<
auseinander.
Inhalt
In Form eines Syllogismus versucht Bucer, die Unhaltbarkeit dieser Kompromiß-Lö
sung an den Pranger zu stellen: der Syllogismus erweist sich als ein Sophismus. Bucer
widerlegt den mzzzor, indem er klarmacht, daß die Predigt des Evangeliums nur einen
legitimen modus kennt: klar und deutlich (specialiter et clare) soll das Evangelium ver
kündet werden. Eine Verkündigung aliquo modo kommt nicht in Frage. Bei der Wider
legung des minor lehnt er strikt die Meinung ab, es sei jemals erlaubt gewesen, gottge
weihte Kirchen dem Antichrist zu überlassen. Das wäre ein schreckliches Sakrileg. Alle
Macht ist Christus anvertraut. Der drohenden Haltung des Kaisers gegenüber wieder
holt Bucer das gleiche Argument: alles hängt von dem Wohlwollen, dem »Winken«
(nutus) Christi ab. Die katastrophalen Ereignisse in Konstanz sind zwar erschreckend,
dürfen aber das Vertrauen zu dem Herrn nicht beeinträchtigen. Vielmehr sind sie eine
ernste Mahnung zur Bekehrung.
Die lateinische Fassung unseres Dokuments ist durch die Form des Syllogismus
1. Pol. Cor. 4,2, Nr. 795, S. 1024.
2. A.a.O., Nr. 801, S. 1038.
3. A.a.O., Nr. 810, S. 1052, Anm. 10.
4. A.a.O., Nr. 815, S. 1057!. Vgl. auch K. Hahn: Die Katholische Kirche unter dem Bischof
Erasmus von Limburg (1541-1568). Frankfurt a. M. 1940. Bes. S. 144-210.
5. A.a.O., Nr. 811, S. 1053^
6. A.a.O., Nr. 816, S. 1062.
 
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