B. Die Mitglieder
willen und Generationenbewusstsein einen Auftrag findet. Er wurde schon sehr
früh (1978) Ordentliches Mitglied der Heidelberger Akademie der Wissen-
schaften.
Am 23. Januar 1931 wurde Alexander Hollerbach in Gaggenau geboren.
Er legte sein Abitur am altsprachlichen Gymnasium in Rastatt ab, studierte
Rechtswissenschaften in Freiburg, Heidelberg und Bonn. Seine Dissertation
„Der Rechtsgedanke bei Schelling, Quellenstudien zu seiner Rechts- und Staats-
philosophie“, von Erik Wolf betreut (1957), macht bereits sein philosophisch
und historisch geprägtes Denken bewusst. Seine von Konrad Hesse begleitete
Habilitationsschrift „Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik
Deutschland“ ist der Beginn seines herausragenden Wirkens im Staats- und Kir-
chenrecht.
Nach seiner Freiburger Habilitation wurde Alexander Hollerbach im Jah-
re 1966 ordentlicher Professor für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie
an der Universität Mannheim. Als Nachfolger von Erik Wolf kehrte er schon
1969 nach Freiburg an das Seminar für Rechtsphilosophie und evangelisches
Kirchenrecht zurück. Die Bezeichnung seines Lehrstuhls „Rechts- und Staats-
philosophie, Geschichte der Rechtswissenschaft und Kirchenrecht“ ist pro-
grammatisch.
In der Vielzahl seiner Publikationen widmet sich Alexander Hollerbach der
Verfassung in ihrer Funktion, Grund- und Sinnprinzipien zu vermitteln, behan-
delt insbesondere die Stellung von Kirche und Religion im Grundgesetz und in
den Landesverfassungen. Er betont in ökumenischer Offenheit die Gemeinsam-
keiten der beiden christlichen Kirchen, weitet insbesondere in seinen Publika-
tionen zum Staatskirchenvertragsrecht Maßstab und Thema ins Internationale,
pflegt mit dem katholischen Kirchenrecht, vor allem bei der Vorbereitung des
Codex Iuris Canonici von 1983 und der Staatskirchenverträge in den neuen Bun-
desländern, die Idee eines weltumspannenden Rechts.
Als langjähriger Leiter der „Essener Gespräche zum Thema Staat und
Kirche“ (1984-1998) hat er ein einzigartiges Forum des deutschen Staatskir-
chenrechts inspiriert und moderiert. Als unabhängiger und sachkundig-un-
befangener Ratgeber stand er den Freiburger Erzbischöfen, der Deutschen
Bischofskonferenz und der Apostolischen Nuntiatur als Gutachter und stets
gesprächsbereiter Partner zur Seite. Die Nachbarschaft zwischen den Lehr-
stühlen für Kirchenrecht in der juristischen und der theologischen Fakultät der
Universität Freiburg entwickelte sich von - wie Beteiligte sagen - „respektvoller
Distanz“ zu einem „Verhältnis gegenseitiger Sympathie“, die das wechselseitige
Verständnis für die Grundlage des Kirche-Staat-Verhältnisses und die theolo-
gisch begründeten Eigentümlichkeiten der kirchlichen Rechtsordnung ständig
wachsen ließ.
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willen und Generationenbewusstsein einen Auftrag findet. Er wurde schon sehr
früh (1978) Ordentliches Mitglied der Heidelberger Akademie der Wissen-
schaften.
Am 23. Januar 1931 wurde Alexander Hollerbach in Gaggenau geboren.
Er legte sein Abitur am altsprachlichen Gymnasium in Rastatt ab, studierte
Rechtswissenschaften in Freiburg, Heidelberg und Bonn. Seine Dissertation
„Der Rechtsgedanke bei Schelling, Quellenstudien zu seiner Rechts- und Staats-
philosophie“, von Erik Wolf betreut (1957), macht bereits sein philosophisch
und historisch geprägtes Denken bewusst. Seine von Konrad Hesse begleitete
Habilitationsschrift „Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik
Deutschland“ ist der Beginn seines herausragenden Wirkens im Staats- und Kir-
chenrecht.
Nach seiner Freiburger Habilitation wurde Alexander Hollerbach im Jah-
re 1966 ordentlicher Professor für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie
an der Universität Mannheim. Als Nachfolger von Erik Wolf kehrte er schon
1969 nach Freiburg an das Seminar für Rechtsphilosophie und evangelisches
Kirchenrecht zurück. Die Bezeichnung seines Lehrstuhls „Rechts- und Staats-
philosophie, Geschichte der Rechtswissenschaft und Kirchenrecht“ ist pro-
grammatisch.
In der Vielzahl seiner Publikationen widmet sich Alexander Hollerbach der
Verfassung in ihrer Funktion, Grund- und Sinnprinzipien zu vermitteln, behan-
delt insbesondere die Stellung von Kirche und Religion im Grundgesetz und in
den Landesverfassungen. Er betont in ökumenischer Offenheit die Gemeinsam-
keiten der beiden christlichen Kirchen, weitet insbesondere in seinen Publika-
tionen zum Staatskirchenvertragsrecht Maßstab und Thema ins Internationale,
pflegt mit dem katholischen Kirchenrecht, vor allem bei der Vorbereitung des
Codex Iuris Canonici von 1983 und der Staatskirchenverträge in den neuen Bun-
desländern, die Idee eines weltumspannenden Rechts.
Als langjähriger Leiter der „Essener Gespräche zum Thema Staat und
Kirche“ (1984-1998) hat er ein einzigartiges Forum des deutschen Staatskir-
chenrechts inspiriert und moderiert. Als unabhängiger und sachkundig-un-
befangener Ratgeber stand er den Freiburger Erzbischöfen, der Deutschen
Bischofskonferenz und der Apostolischen Nuntiatur als Gutachter und stets
gesprächsbereiter Partner zur Seite. Die Nachbarschaft zwischen den Lehr-
stühlen für Kirchenrecht in der juristischen und der theologischen Fakultät der
Universität Freiburg entwickelte sich von - wie Beteiligte sagen - „respektvoller
Distanz“ zu einem „Verhältnis gegenseitiger Sympathie“, die das wechselseitige
Verständnis für die Grundlage des Kirche-Staat-Verhältnisses und die theolo-
gisch begründeten Eigentümlichkeiten der kirchlichen Rechtsordnung ständig
wachsen ließ.
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