5
io
15
20
4. FORM VFF WAS WEISS
251
höchst, lassen herzu bringen29, bey der tauff handlung andechtig vnd trewlich zu hören,
zu antworten vnd zu betten, vnd also den iren abweschung der sinden vndu newe gebürt
| 80b | von sinden vndy30 ewigem tod zur gerechtigkeit gotts vnd ins ewig leben mit
rechtem glauben, höchster andacht vnd danckbarkeyt empfangen.
Fürs achtew, das sie auch sollen ire künder vnd hausgesindx, wan sie zu dem verstent-
lichen31 alter erwachsen, in die kirchen vnd gemeinde gottes bringen, vnd sie da iren
glauben thuny bekennen mit freywilliger begebung in die gehorsamen kristlicher2
kirchen, vff das sie mit hand vfflegung vnd gemeinem gebett der ganzen gemein besteti-
get, für rechte, wäre bruder vnd schwesteren von der kürchen erkandt vnd behalten
werden32.
Fürs33 neünde34, das sie die brüderliche straff vnd Warnung an allen denen, so sich in
solche gemeinschafft begeben, flißiglich üben vnd also die liebe gegen einander sampt
aller heiligkeit, geduldt vnd embsigkeit35 zu allen guten wercken stercken, erzeygen,
befürderen vnd meren. Auch solche brüderliche straffe vnd Warnung gern von allen vnd
ieden brudern zu danck vffnemen vnd deren mit warer besserung statt thun36.
Lassen37 aber vnd meiden sollen sie alles, so den ietz erzelten stucken zu wider vnd
got der herre in seinem wort verbotten vnd selbst der selbigen summa in die zehen
gebott ingeschlossen hat.
Als nach dem ersten vnd andern, das sie irem angeborn vnglauben vnd Verachtung
götlicher maiestet nit raum vnd stat geben, vserhalb got vnd seines heiligen worts
frembdea hilff noch tröst zub suchen bey einigen creaturen, auch nit mitt einigerleyc
segen38 vnd zaubereyd vmbgangen, sich auch mit keinem falschen gotsdienst | 81 a | be-
flecken. Nach dem dritten, das sie nit lichtfertiglich schweren vnd bey dem namen
u) add.:dieB. - v) add.: von B. - w) Zum achtenn B.
x) haugesind A. - y) fehlt B. - z) gehorsame der Christlichen B.
a) freüde B. - b) fehlt B. — c) einerleyB. - d) Zaubereien B.
29. Das ist ein wichtiger Hinweis auf die gottesdienstliche Ordnung der Taufe: Sie findet im
Sonntagsgottesdienst (zu den gemeinen ämptern) statt, an dem die Taufgesellschaft zunächst noch
ohne den Täufling teilnimmt. Zu gegebener Zeit wird dann der Täufling durch ein bis drei Personen
(wohl die Paten) in die Kirche gebracht und die Taufhandlung an ihm vollzogen. Danach bleibt die
gesamte Taufgesellschaft bis zum Ende des Gottesdienstes in der Kirche.
30. Praesentatio iuventutis ecclesiae. Erzeigung der jugent. [Marg.J. - Nur B.
31. Verständigen.
32. Offenbar wird hier die Form der Konfirmation in Straßburg um 1547 beschrieben: Die
Herangewachsenen bekennen im Gottesdienst vor der Gemeinde ihren Glauben, in dem sie zuvor
unterwiesen worden sind, versprechen Gehorsam gegen Gottes Gebote, die Kirche und die Obrig-
keit und werden dann unter Handauflegung und Gebet als volle Glieder der Gemeinde bestätigt.
Wie die folgenden Ausführungen, besonders Punkt 9, zeigen, gehören sie nach Meinung unserer
Schrift dann auch zur »Christlichen Gemeinschaft«. Das ist ein weiterer Beweis dafür, wie bei der
Gründung der »Christlichen Gemeinschaft« das Ganze der Kirche im Auge behalten wird.
33. Vgl. >Von der Kirchen mengel vnnd fähl<, f. c6b; in diesem Bd., S. 186, Z. 16-19.
34. Correctio fratema. Briederlich straff. [Marg.J — Nur B.
3 5. Stetigkeit, Eifer.
36. Stattgeben.
37. Vgl. >Von der Kirchen mengel vnnd fähl<, f. c6b f.; in diesem Band, S. 186, Z. 20-22.
38. Zauberformel.
io
15
20
4. FORM VFF WAS WEISS
251
höchst, lassen herzu bringen29, bey der tauff handlung andechtig vnd trewlich zu hören,
zu antworten vnd zu betten, vnd also den iren abweschung der sinden vndu newe gebürt
| 80b | von sinden vndy30 ewigem tod zur gerechtigkeit gotts vnd ins ewig leben mit
rechtem glauben, höchster andacht vnd danckbarkeyt empfangen.
Fürs achtew, das sie auch sollen ire künder vnd hausgesindx, wan sie zu dem verstent-
lichen31 alter erwachsen, in die kirchen vnd gemeinde gottes bringen, vnd sie da iren
glauben thuny bekennen mit freywilliger begebung in die gehorsamen kristlicher2
kirchen, vff das sie mit hand vfflegung vnd gemeinem gebett der ganzen gemein besteti-
get, für rechte, wäre bruder vnd schwesteren von der kürchen erkandt vnd behalten
werden32.
Fürs33 neünde34, das sie die brüderliche straff vnd Warnung an allen denen, so sich in
solche gemeinschafft begeben, flißiglich üben vnd also die liebe gegen einander sampt
aller heiligkeit, geduldt vnd embsigkeit35 zu allen guten wercken stercken, erzeygen,
befürderen vnd meren. Auch solche brüderliche straffe vnd Warnung gern von allen vnd
ieden brudern zu danck vffnemen vnd deren mit warer besserung statt thun36.
Lassen37 aber vnd meiden sollen sie alles, so den ietz erzelten stucken zu wider vnd
got der herre in seinem wort verbotten vnd selbst der selbigen summa in die zehen
gebott ingeschlossen hat.
Als nach dem ersten vnd andern, das sie irem angeborn vnglauben vnd Verachtung
götlicher maiestet nit raum vnd stat geben, vserhalb got vnd seines heiligen worts
frembdea hilff noch tröst zub suchen bey einigen creaturen, auch nit mitt einigerleyc
segen38 vnd zaubereyd vmbgangen, sich auch mit keinem falschen gotsdienst | 81 a | be-
flecken. Nach dem dritten, das sie nit lichtfertiglich schweren vnd bey dem namen
u) add.:dieB. - v) add.: von B. - w) Zum achtenn B.
x) haugesind A. - y) fehlt B. - z) gehorsame der Christlichen B.
a) freüde B. - b) fehlt B. — c) einerleyB. - d) Zaubereien B.
29. Das ist ein wichtiger Hinweis auf die gottesdienstliche Ordnung der Taufe: Sie findet im
Sonntagsgottesdienst (zu den gemeinen ämptern) statt, an dem die Taufgesellschaft zunächst noch
ohne den Täufling teilnimmt. Zu gegebener Zeit wird dann der Täufling durch ein bis drei Personen
(wohl die Paten) in die Kirche gebracht und die Taufhandlung an ihm vollzogen. Danach bleibt die
gesamte Taufgesellschaft bis zum Ende des Gottesdienstes in der Kirche.
30. Praesentatio iuventutis ecclesiae. Erzeigung der jugent. [Marg.J. - Nur B.
31. Verständigen.
32. Offenbar wird hier die Form der Konfirmation in Straßburg um 1547 beschrieben: Die
Herangewachsenen bekennen im Gottesdienst vor der Gemeinde ihren Glauben, in dem sie zuvor
unterwiesen worden sind, versprechen Gehorsam gegen Gottes Gebote, die Kirche und die Obrig-
keit und werden dann unter Handauflegung und Gebet als volle Glieder der Gemeinde bestätigt.
Wie die folgenden Ausführungen, besonders Punkt 9, zeigen, gehören sie nach Meinung unserer
Schrift dann auch zur »Christlichen Gemeinschaft«. Das ist ein weiterer Beweis dafür, wie bei der
Gründung der »Christlichen Gemeinschaft« das Ganze der Kirche im Auge behalten wird.
33. Vgl. >Von der Kirchen mengel vnnd fähl<, f. c6b; in diesem Bd., S. 186, Z. 16-19.
34. Correctio fratema. Briederlich straff. [Marg.J — Nur B.
3 5. Stetigkeit, Eifer.
36. Stattgeben.
37. Vgl. >Von der Kirchen mengel vnnd fähl<, f. c6b f.; in diesem Band, S. 186, Z. 20-22.
38. Zauberformel.