Metadaten

Jaspers, Karl; Immel, Oliver [Hrsg.]; Schwabe AG [Hrsg.]; Fuchs, Thomas [Hrsg.]; Halfwassen, Jens [Hrsg.]; Schulz, Reinhard [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Akademie der Wissenschaften zu Göttingen [Hrsg.]
Karl Jaspers Gesamtausgabe (Abteilung 1, Band 21): Schriften zur Universitätsidee — Basel: Schwabe Verlag, 2016

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.51221#0135
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
6o

Die Idee der Universität [1923]

zuweisen hat, hat auch im Falle des Ausbleibens einer Berufung moralischen Anspruch
auf Sicherung, Anspruch an die Solidarität der geistig Schaffenden. Allerdings auf bloße
Lehrtätigkeit und Gewohnheitsrecht hin kann ein solcher Anspruch nicht gestützt wer-
den. Im Falle freier Habilitationen über den Numerus clausus hinaus müßte eine über-
ragende Begabung auch Chancen behalten, in eine bezahlte Stellung einzurücken, die
durch zu geringe Leistungen eines früher Habilitierten frei wird. Bewilligung der Bezüge
und Nachprüfung nach sechs oder zehn Jahren müßte auf Grund einer Beurteilung ge-
schehen, die nach der Art, wie sie bei Berufungen üblich ist, gewonnen wird (briefliche
Gutachten auswärtiger Fachgenossen, Lektüre der Publikationen, Beachtung des Lehr-
erfolgs). Niemals dürfte die Venia legendi entzogen werden - diese kann nur freiwillig
aufgegeben oder auf dem Disziplinarwege abgesprochen werden -, vielmehr kann sich
alle Bewilligung und Verweigerung immer nur auf die Gehaltsbezüge richten. Drittens
würde das Existenzminimum natürlich nur dem gegeben werden dürfen, der es nicht
aus eigenem Vermögen hat. Ein Anspruch auf Grund von Leistungen allein soll nicht
erhoben werden dürfen, sondern nur bei hinzukommender Mittellosigkeit oder sehr
beschränkten Mitteln. Der Zweck - die Sicherung des akademischen Nachwuchses in
dieser Zeit der allgemeinen Verarmung - muß erstrebt werden unter möglichst geringer
Beschränkung der Freiheit der Habilitationen, dieses Grundpfeilers des akademischen
Lebens und der Produktivität. Die Verbeamtung, zu Ende geführt, bedeutet die Gefahr
des Absterbens freier Geistigkeit, eigener Initiative, persönlichen Wagens.
Es ist den Universitäten nicht zu verargen, wenn sie in ihrer Not, in der der Staat
nicht annähernd mehr alles tun kann, was für wissenschaftliche Zwecke erwünscht ist,
sich nach Stiftungen umsehen, die ihr heute in erfreulicher Weise zufließen, wenn auch
in der allgemeinen wirtschaftlichen Not Deutschlands in bescheidenen Grenzen." Die
Universität hat sich dankbar zu erweisen durch ihr Dasein und ihre Leistungen. Aber
sie kann sich auch persönlich dankbar zeigen durch Verleihung von Titeln. Es ist nicht
72 zu leugnen, daß die Erwerbung von Titeln manchen groß | zügigen souveränen Stiftern
unerheblich ist, anderen aber der Erwerb vor allem des Doctor honoris causa erwünscht
ist, und daß die Chancen zu solchem Erwerb einen Anreiz für Schenkungen bilden. Um
den Doktortitel für wissenschaftliche Verdienste allein zu erhalten, haben die Univer-
sitäten um sie verdiente Männer zu Ehrenbürgern und Ehrensenatoren ernannt. Es sind
das alles heikle Fragen, über die man nicht gern mit brutaler Aufrichtigkeit spricht, bei
denen zur Wahrung von Ehre und Würde alles stillschweigend geschieht. Ich gestehe,
daß es für die Universitäten letzthin auf die Höhe der Geschenke ankommen muß. Der
Unterschied der Quantität bedeutet auch einen der Qualität. Früher haben die Univer-
sitäten Fürsten zu Rektoren gehabt, weil der Staat die Existenz der ganzen Universität
begründete. Wenn ein Trustmagnat100 eine Universität durch eine Stiftung völlig auf
eigene Füße stellen würde, wäre kein Grund zu sehen, diesen Magnaten nicht auch zum
Rektor zu machen (die faktischen Geschäfte würde wie zu Zeiten der Fürsten der Pro-
rektor übernehmen). Bei nicht die Gesamtexistenz begründeten Stiftungen aber liegt
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften