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Jaspers, Karl; Immel, Oliver [Hrsg.]; Schwabe AG [Hrsg.]; Fuchs, Thomas [Hrsg.]; Halfwassen, Jens [Hrsg.]; Schulz, Reinhard [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Akademie der Wissenschaften zu Göttingen [Hrsg.]
Karl Jaspers Gesamtausgabe (Abteilung 1, Band 21): Schriften zur Universitätsidee — Basel: Schwabe Verlag, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.51221#0263
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Die Idee der Universität [1946]

menden Geiste liegen. Von ihm aus muß dem Staat klar werden, was der Staat eigent-
lich will. Mit List Politik zu treiben, ist der Universität nicht nur ungemäß, sondern
verderblich. Sie muß offen zeigen, was sie ist und will. Ihre Sache kann allein durch
Wahrheit ohne alle Macht erzwingen, daß der Staat ihr folgt. Statt des Kampfes geht
dieser geistige Kampf vielmehr auf Kooperation von Staat und Universität.
Voraussetzung dieser Kooperation ist, daß der Staat die Verwirklichung der Univer-
sitätsidee will. Will er sie nicht, so wird nur im Verborgenen und ohne öffentliche Ak-
tivität die Bereitschaft sich durchhalten können, sie wiederherzustellen, sobald nach
einem Umsturz ein neuer Staat den besseren Willen hat. Oder bei längerer Dauer des
negativen Staatswillens ist die Universität verloren.
114 | Für den Fall der Zusammenarbeit von Staat und Universität aber kann man den
Sinn der staatlichen Verwaltung nach einigen Seiten konkreter zeigen.
Zunächst wird der Staat die Selbstverwaltung der Universität, die er will, auch recht-
lich durch Formen anerkennen, die ihm die Universität anbietet und die er billigt. Die
Korporation der Universität soll sich selbständig wissen. Der Professor ist nicht in er-
ster Linie Beamter, sondern Korporationsmitglied. Ein Beamter ist Werkzeug zur Aus-
führung der politischen Entschlüsse der entscheidenden Stelle; er hat Gehorsams-
pflicht; oder er ist als Richter gebunden an die Gesetze, die er nur anzuwenden hat;
sein Ethos ist verläßliche Ausführung ihm vorgegebener Weisungen. Dem Professor
aber ist seine wesentliche Arbeit freigestellt; er ist verpflichtet zu eigenverantwortlicher
Forschungstätigkeit, für die er bis hin zur Fragestellung alles eigenständig, ohne Ein-
reden anderer, tut. Nur eine sachliche Notwendigkeit entscheidet, die niemand von
außen vorher wissen oder unmittelbar nach einer Leistung schon objektiv nachprüfen
und sogleich für immer beurteilen kann. Der Professor soll sich als Forscher und Leh-
rer auch in erster Linie nie als Korporationsmitglied, nicht als Beamter fühlen. Er legt
bei Amtsantritt nicht nur den Beamteneid, sondern ein kollegiales Solidaritätsgelöb-
nis ab. Er hat Schweigepflicht über die Vorgänge innerhalb der Korporation auch dem
Staat gegenüber, dem auf dessen Fragen zwar restlose Offenheit, aber nur auf dem Wege
über die Gesamtkorporation, zuteil wird. Jedes geheime Verhandeln einzelner mit dem
Staate in Universitätsangelegenheiten ist ehrlos, das Beeinflussen der Entscheidungen
durch persönliche Beziehung zum Staatsbeamten ist intrigant. Beides verstößt gegen
das Solidaritätsgelübde. Der vornehme staatliche Verwaltungsbeamte verschmäht sol-
che Wege. Auch versagt er sich etwa das Recht zur Teilnahme an einer Fakultätssitzung
oder Senatssitzung. Das Disziplinarverfahren gegen Professoren sollte nicht wie ein
Verfahren gegen einen Beamten seitens des Staats, sondern gegen ein auszuschließen-
des Mitglied seitens der Korporation stattfinden. Habilitationen vollzieht die Korpo-
ration als Akte der Kooptation in ihren Körper, Berufungen geschehen auf ihre Vor-
schläge, an diese gebunden, durch den Staat. Promotionen sind ihr eigenes Recht.
115 | Dieser Selbständigkeit der Korporation gegenüber verhält sich aber die staatliche
Verwaltung durch eine ihrem Sinne nach allgegenwärtige Aufsicht. Diese Aufsicht
 
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