Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2015
— 2016
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https://doi.org/10.11588/diglit.55653#0244
DOI Kapitel:
C. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
DOI Kapitel:I. Die Preisträger
DOI Kapitel:3. Walter-Witzenmann-Preis
DOI Seite / Zitierlink:https://doi.org/10.11588/diglit.55653#0244
- Umschlag
- Schmutztitel
- Titelblatt
- 5-10 Inhaltsverzeichnis
- 11-150 A. Das akademische Jahr 2015
-
151-239
B. Die Forschungsvorhaben
- 151-152 I. Forschungsvorhaben und Arbeitsstellenleiter (Übersicht)
-
153-239
II. Tätigkeitsberichte (chronologisch)
- 153-156 1. Deutsche Inschriften des Mittelalters
- 156-159 2. Wörterbuch der altgaskognischen Urkundensprache (DAG)
- 159-164 3. Deutsches Rechtswörterbuch
- 165-167 4. Martin Bucers Deutsche Schriften ´
- 167-169 5. Goethe-Wörterbuch (Tübingen)
- 169-172 6. Melanchthon-Briefwechsel
- 172-175 7. Altfranzösisches etymologisches Wörterbuch (DEAF)
- 175-180 8. Epigraphische Datenbank römischer Inschriften
- 181-183 9. Evangelische Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts
- 184-188 10. Edition literarischer Keilschrifttexte aus Assur
- 188-193 11. Buddhistische Steininschriften in Nordchina
- 194-196 12. Geschichte der südwestdeutschen Hofmusik im 18. Jahrhundert (Schwetzingen)
- 196-206 13. The Role of Culture in Early Expansions of Humans (Frankfurt/Tübingen)
- 206-211 14. Nietzsche-Kommentar (Freiburg)
- 211-215 15. Klöster im Hochmittelalter: Innovationslabore europäischer Lebensentwürfe und Ordnungsmodelle
- 215-222 16. Der Tempel als Kanon der religiösen Literatur Ägyptens (Tübingen)
- 222-226 17. Kommentierung der Fragmente der griechischen Komödie (Freiburg)
- 226-230 18. Kommentierung und Gesamtedition der Werke von Karl Jaspers sowie Edition der Briefe und des Nachlasses in Auswahl
- 231-234 19. Historisch-philologischer Kommentar zur Chronik des Johannes Malalas (Tübingen)
- 234-239 20. Religions- und rechtsgeschichtliche Quellen des vormodernen Nepal
-
241-315
C. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- 241-250 I. Die Preisträger
-
251-308
II. Das WIN-Kolleg
- 251-253 Aufgaben und Ziele des WIN-Kollegs
- 254 Verzeichnis der WIN-Kollegiaten
- 256-263 Fünfter Forschungsschwerpunkt „Neue Wege der Verflechtung von Natur- und Geisteswissenschaften“
-
264-
Sechster Forschungsschwerpunkt „Messen und Verstehen der Welt durch die Wissenschaft“
- 264-265 3. Analyzing, Measuring and Forecasting Financial Risks by means of High-Frequency Data
- 266-270 4. Das menschliche Spiegelneuronensystem: Wie erfassen wir, was wir nicht messen können?
- 270-271 5. Geld, Gunst und Gnade. Die Monetarisierung der Politik im 12. und 13. Jahrhundert
- 271-274 6. Neogeographie einer Digitalen Erde: Geo-Informatik als methodische Brücke in der interdisziplinären Naturgefahrenanalyse (NEOHAZ)
- 274-277 7. Quantifizierung und Operationalisierung der Verhältnismäßigkeit von internationalen und interlokalen Sanktionen
- 278-283 8. Regulierung neuer Herausforderungen in den Naturwissenschaften – Datenschutz und Datenaustausch in der transnationalen genetischen Forschung
- 284-287 9. Der digital turn in den Altertumswissenschaften: Wahrnehmung – Dokumentation – Reflexion
- 288-291 10. Juristisches Referenzkorpus (JuReKo) – Computergestützte Zugänge zu Sprache und Dogmatik des Rechts
- 291-294 11. Die Vermessung der Welt. Religiöse Deutung und empirische Quantifizierung im mittelalterlichen Europa
- 294-297 12. Wissen(schaft), Zahl und Macht. Zeitgenössische Politik zwischen Rationalisierung und Zahlenhörigkeit
- 298-301 13. Thermischer Komfort und Schmerz: Reflexionen zur Methodik und deren Auswirkungen
- 301-304 14. Charakterisierung von durchströmten Gefäßen und der Hämodynamik mittels modell- und simulationsbasierter Fluss-MRI (CFD-MRI)
- 304-307 15. Zählen und Erzählen. Spielräume und Korrelationen quantitativer und qualitativer Welterschließung
- 307-308 16. Metaphern und Modelle – Zur Übersetzung von Wissen in Verstehen
-
309-315
III. Akademiekonferenzen
- 317-386 D. Antrittsreden, Nachrufe, Organe und Mitglieder
- 387-392 E. Anhang
- 393-401 Personenregister
- Umschlag
C. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Dr. Jörg Domisch
(Jg. 1985) studierte Rechtswissenschaften
in Freiburg und Padua. 2011 verlieh ihm
die Rechtswissenschaftiiche Fakultät der
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg den
Konrad-Hesse-Preis für das Beste Examen
in der Ersten Juristischen Prüfung. 2014
wurde er an der Universität Freiburg
promoviert. Derzeit absolviert Jörg Domisch
sein Referendariat am Landgericht Freiburg
und ist weiterhin als wissenschaftlicher
Mitarbeiter am Institut für Rechtsgeschichte
an der Universität Freiburg tätig.
„Zur Frage eines Besitzübergangs auf den Erben im klassischen
römischen Recht"
Während Rechte (wie zum Beispiel das Eigentum) mit dem Erbfall unproblema-
tisch auf den Erben übergehen, ist dies für den Besitz als tatsächliches Verhältnis
nicht ohne Weiteres anzunehmen. Der Übergang des Besitzes auf den Erben war
lange Zeit Gegenstand wissenschaftlicher Kontroversen. In der deutschen Rechts-
wissenschaft war diese Frage das ganze 19. Jahrhundert hindurch heftig umstritten
Schließlich stellte das BGB in § 857 den Erwerb des Besitzes durch den Erben
außer Streit.
Die dogmatisch-exegetisch ausgerichtete Dissertation sucht zu klären, ob der
Erbe im klassischen römischen Recht mit dem Erwerb der Erbschaft unmittelbar
den Besitz an den Sachen erlangte, die der Erblasser besaß.
Die Thematik war für die römischen Juristen nicht von theoretischem Inte-
resse, sondern hatte erhebliche praktische Bedeutung für konkrete Rechtsfragen.
So etwa für den Schutz des Erben gegen einen Zugriff durch Dritte auf die Sachen
des Erblassers oder die Fortsetzung einer vom Erblasser begonnenen Ersitzung,
deren Vollendung Besitz über einen bestimmten Zeitraum voraussetzt.
Im Vordergrund der Arbeit steht die Exegese der Quellen, aus denen bislang
Folgerungen für den Besitzerwerb des Erben abgeleitet wurden. Zusätzlich sind aber
Quellen und Rechtsinstitute herangezogen, aus denen sich mittelbar Rückschlüs-
se auf den Besitzerwerb des Erben ergeben. Die eingehende Untersuchung führt
zu dem Schluss, dass ein Besitzübergang auf den Erben im klassischen römischen
Recht nicht stattfand. Dies gilt, anders als bislang weithin angenommen, für alle Ar-
ten von Erben. Doch schützten die römischen Juristen den Erben dadurch, dass sie
ihm die Vollendung einer vom Erblasser begonnenen Ersitzung ermöglichten.
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Dr. Jörg Domisch
(Jg. 1985) studierte Rechtswissenschaften
in Freiburg und Padua. 2011 verlieh ihm
die Rechtswissenschaftiiche Fakultät der
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg den
Konrad-Hesse-Preis für das Beste Examen
in der Ersten Juristischen Prüfung. 2014
wurde er an der Universität Freiburg
promoviert. Derzeit absolviert Jörg Domisch
sein Referendariat am Landgericht Freiburg
und ist weiterhin als wissenschaftlicher
Mitarbeiter am Institut für Rechtsgeschichte
an der Universität Freiburg tätig.
„Zur Frage eines Besitzübergangs auf den Erben im klassischen
römischen Recht"
Während Rechte (wie zum Beispiel das Eigentum) mit dem Erbfall unproblema-
tisch auf den Erben übergehen, ist dies für den Besitz als tatsächliches Verhältnis
nicht ohne Weiteres anzunehmen. Der Übergang des Besitzes auf den Erben war
lange Zeit Gegenstand wissenschaftlicher Kontroversen. In der deutschen Rechts-
wissenschaft war diese Frage das ganze 19. Jahrhundert hindurch heftig umstritten
Schließlich stellte das BGB in § 857 den Erwerb des Besitzes durch den Erben
außer Streit.
Die dogmatisch-exegetisch ausgerichtete Dissertation sucht zu klären, ob der
Erbe im klassischen römischen Recht mit dem Erwerb der Erbschaft unmittelbar
den Besitz an den Sachen erlangte, die der Erblasser besaß.
Die Thematik war für die römischen Juristen nicht von theoretischem Inte-
resse, sondern hatte erhebliche praktische Bedeutung für konkrete Rechtsfragen.
So etwa für den Schutz des Erben gegen einen Zugriff durch Dritte auf die Sachen
des Erblassers oder die Fortsetzung einer vom Erblasser begonnenen Ersitzung,
deren Vollendung Besitz über einen bestimmten Zeitraum voraussetzt.
Im Vordergrund der Arbeit steht die Exegese der Quellen, aus denen bislang
Folgerungen für den Besitzerwerb des Erben abgeleitet wurden. Zusätzlich sind aber
Quellen und Rechtsinstitute herangezogen, aus denen sich mittelbar Rückschlüs-
se auf den Besitzerwerb des Erben ergeben. Die eingehende Untersuchung führt
zu dem Schluss, dass ein Besitzübergang auf den Erben im klassischen römischen
Recht nicht stattfand. Dies gilt, anders als bislang weithin angenommen, für alle Ar-
ten von Erben. Doch schützten die römischen Juristen den Erben dadurch, dass sie
ihm die Vollendung einer vom Erblasser begonnenen Ersitzung ermöglichten.
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