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Die Idee der Universität. Für die gegenwärtige Situation entworfen [1961]
versität, sondern als einen ihm persönlich vom Staat als verantwortlichem Manager
übertragenen Wissenschaftsgroßbetrieb zu empfinden. Gleichsam nur zusätzlich ist
er auch noch Universitätslehrer. Denn will er seinem Direktorenamt mit dessen dop-
peltem Pflichtenkreis: der Wissenschafts- und Verwaltungsorganisation von Institut
oder Klinik vollauf Genüge leisten, dann bleiben ihm für seine Forscher- und Lehrtä-
tigkeit und für die Erfüllung seiner Pflichten innerhalb der Selbstverwaltung der Uni-
versität kaum noch Zeit und Kraft. Widmet er sich ganz seinen Forschungs- und Lehr-
aufgaben, dann werden ihm die verwaltungsorganisatorischen Aufgaben zur Last. Er
wird dann geneigt sein, den ihm unterstellten Betrieb nach den Spielregeln des allge-
meinen Verwaltungsdirigismus der behördlichen Bürokratie ablaufen zu lassen und
sich selber in sein Spezialforschungsgebiet zurückziehen. Darüber drohen dann Insti-
tut oder Klinik entweder zum Routinebetrieb verwalteter Wissenschaft oder zur Spe-
zialforschungsanstalt zu werden.
Nur eine Gewaltenteilung wird hier Abhilfe schaffen können. Grundsätzlich sollte
die Personalunion von Lehrstuhlinhaber und Instituts- oder Klinikdirektor künftig bei
Berufungen in Wegfall kommen. Dazu aber gehört weiter eine neue Bestimmung des
Charakters der Institute und Kliniken als Universitätsinstitute. Sie bedürfen einer ei-
genen Rechtsverfassung im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität im ganzen.
Dafür ist die Trennung des Amts des Lehrstuhlinhabers von dem des Instituts- oder Kli-
nikdirektors Voraussetzung. Der Lehrstuhl wird auf Lebenszeit verliehen. Das Amt des
234 | Instituts- oder Klinikdirektors dagegen sollte als eine zusätzliche Funktion bestimmt
werden, deren zeitlich begrenzte Ausübung sich nach den Erfordernissen des Instituts-
oder Klinikbetriebes bestimmt. Statt des Direktorenamtes auf Lebenszeit sind den
Lehrstuhlinhabern die für ihre institutsgebundenen Forschungszwecke benötigten
Arbeitsmöglichkeiten, Mittel und Hilfskräfte zu garantieren. Die Leitung der großen
Institute und Kliniken aber sollte Kollegialdirektorien mit alternierender Geschäfts-
führung anvertraut werden. Für die reinen Verwaltungsaufgaben jedoch, die heute be-
sonders für sie ausgebildete Fachkräfte verlangen, müßten dem Direktorium unmittel-
bar unterstellte und weisungsgebundene Beamte zur Verfügung stehen. Erst dann wird
sich auch eine sinnvolle und rationelle, den besonderen Bedürfnissen der Forschung
und Lehre entsprechende technische Betriebsorganisation verwirklichen lassen.
Was auf die vorgeschlagene Weise erreicht werden könnte, ist die Umwandlung der
durch eine unkontrollierte Entwicklung gegenüber dem Ganzen der Universität selbst-
mächtig gewordenen Instituts- und Klinikbetriebe zu in allen ihren Funktionen pri-
mär den Zwecken und Aufgaben der Universität dienenden Forschungs- und Lehrstät-
ten.
Zugleich aber gehört eine neue Bestimmung der Rechte und Pflichten der Dozen-
ten im Instituts- und Klinikwesen zu dessen Reorganisation. Hier sind möglichst viele
rechtlich gesicherte Positionen von Selbständigkeiten zu schaffen. Der Typus des As-
sistentendozenten, wie er unter dem bisherigen verfassungslosen Instituts- und Klinik-
Die Idee der Universität. Für die gegenwärtige Situation entworfen [1961]
versität, sondern als einen ihm persönlich vom Staat als verantwortlichem Manager
übertragenen Wissenschaftsgroßbetrieb zu empfinden. Gleichsam nur zusätzlich ist
er auch noch Universitätslehrer. Denn will er seinem Direktorenamt mit dessen dop-
peltem Pflichtenkreis: der Wissenschafts- und Verwaltungsorganisation von Institut
oder Klinik vollauf Genüge leisten, dann bleiben ihm für seine Forscher- und Lehrtä-
tigkeit und für die Erfüllung seiner Pflichten innerhalb der Selbstverwaltung der Uni-
versität kaum noch Zeit und Kraft. Widmet er sich ganz seinen Forschungs- und Lehr-
aufgaben, dann werden ihm die verwaltungsorganisatorischen Aufgaben zur Last. Er
wird dann geneigt sein, den ihm unterstellten Betrieb nach den Spielregeln des allge-
meinen Verwaltungsdirigismus der behördlichen Bürokratie ablaufen zu lassen und
sich selber in sein Spezialforschungsgebiet zurückziehen. Darüber drohen dann Insti-
tut oder Klinik entweder zum Routinebetrieb verwalteter Wissenschaft oder zur Spe-
zialforschungsanstalt zu werden.
Nur eine Gewaltenteilung wird hier Abhilfe schaffen können. Grundsätzlich sollte
die Personalunion von Lehrstuhlinhaber und Instituts- oder Klinikdirektor künftig bei
Berufungen in Wegfall kommen. Dazu aber gehört weiter eine neue Bestimmung des
Charakters der Institute und Kliniken als Universitätsinstitute. Sie bedürfen einer ei-
genen Rechtsverfassung im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität im ganzen.
Dafür ist die Trennung des Amts des Lehrstuhlinhabers von dem des Instituts- oder Kli-
nikdirektors Voraussetzung. Der Lehrstuhl wird auf Lebenszeit verliehen. Das Amt des
234 | Instituts- oder Klinikdirektors dagegen sollte als eine zusätzliche Funktion bestimmt
werden, deren zeitlich begrenzte Ausübung sich nach den Erfordernissen des Instituts-
oder Klinikbetriebes bestimmt. Statt des Direktorenamtes auf Lebenszeit sind den
Lehrstuhlinhabern die für ihre institutsgebundenen Forschungszwecke benötigten
Arbeitsmöglichkeiten, Mittel und Hilfskräfte zu garantieren. Die Leitung der großen
Institute und Kliniken aber sollte Kollegialdirektorien mit alternierender Geschäfts-
führung anvertraut werden. Für die reinen Verwaltungsaufgaben jedoch, die heute be-
sonders für sie ausgebildete Fachkräfte verlangen, müßten dem Direktorium unmittel-
bar unterstellte und weisungsgebundene Beamte zur Verfügung stehen. Erst dann wird
sich auch eine sinnvolle und rationelle, den besonderen Bedürfnissen der Forschung
und Lehre entsprechende technische Betriebsorganisation verwirklichen lassen.
Was auf die vorgeschlagene Weise erreicht werden könnte, ist die Umwandlung der
durch eine unkontrollierte Entwicklung gegenüber dem Ganzen der Universität selbst-
mächtig gewordenen Instituts- und Klinikbetriebe zu in allen ihren Funktionen pri-
mär den Zwecken und Aufgaben der Universität dienenden Forschungs- und Lehrstät-
ten.
Zugleich aber gehört eine neue Bestimmung der Rechte und Pflichten der Dozen-
ten im Instituts- und Klinikwesen zu dessen Reorganisation. Hier sind möglichst viele
rechtlich gesicherte Positionen von Selbständigkeiten zu schaffen. Der Typus des As-
sistentendozenten, wie er unter dem bisherigen verfassungslosen Instituts- und Klinik-