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Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Jahrbuch ... / Heidelberger Akademie der Wissenschaften: Jahrbuch 2015 — 2016

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B. Die Forschungsvorhaben
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II. Tätigkeitsberichte (chronologisch)
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2. Wörterbuch der altgaskognischen Urkundensprache (DAG)
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https://doi.org/10.11588/diglit.55653#0157
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2. Wörterbuch der altgaskognischen Urkundensprache (DAG)

Im Berichtsjahr 2015 wurde die nach Sachgruppen strukturierte Druckversion des
Wörterbuchs wie geplant weiter vorangebracht. Parallel dazu wurde die Arbeit an
der digitalen Version des Wörterbuchs begonnen.
In der Druckform erschien zu Ende des Berichtsjahrs Faszikel 18 mit 102 Arti-
keln von „encourager (qn) ä faire (qch d’interdit)“ (2232) bis „falsification“ (2333).
Das onomasiologisch aufgebaute Wörterbuch leitet in vorliegendem Faszikel im
Bereich des Seelischen (B II) von der Themengruppe „La volonte“ (B II h) zu „La
morale“ (B II i) über. Neben den gesellschaftlich-sozialen Verpflichtungen („Le
devoir“ B II q) und neben Ansehen und Ehre („La reputation, 1‘honneur“ B II i3)
wird besonderes Gewicht auf „La disposition morale, les caracteres“ (B II i2) gelegt.
Moralische Gesinnung und Charakter des Individuums sind den herrschenden
Sitten und Gepflogenheiten, die menschliche Verhaltens- und Umgangsformen
kodifizieren, verpflichtet. Ihre Missachtung führt zu sozialem Unfrieden, den es
zu vermeiden gilt. Aus diesem Grund nehmen in der gaskognischen Schriftkultur
vor 1300, die sich fast ausschließlich auf Akten und Urkunden zur Regelung der
gesellschaftlichen Strukturen beschränkt, menschliche Konflikte und Strafandro-
hung als Abschreckungsprävention einen hohen Stellenwert ein.
Eine Form dieser „Un-zivilisation“ stellt der Missbrauch von Sprache in Form
verbaler Gewalt dar. Sprache, idealerweise Kommunikationsmittel zum friedlichen
Zusammenleben, kann mitunter zur verletzenden Waffe geraten. Untersuchungen
zur Kriminalität im Mittelalter zeigen, wie häufig Beleidigungen und Beschimp-
fungen in physischer Gewalt enden. Schon früh versuchte man, diesem leidigen
Missstand durch Strafandrohungen in Statuten und Coutumes entgegenzuwirken
und im Falle einer Verurteilung drohte eine durchaus empfindliche Geldbuße.
Dass verbale Gewalt sich nicht nur indirekt in Form nach sich ziehender Schlä-
gereien, Messerstechereien, Duelle, etc. manifestierte, sondern auch eine für sich
stehende Form von Aggression darstellen konnte, ist auch in den Dokumenten
im Südwesten Frankreichs zu Rechtsstreitigkeiten über Beleidigungen und Be-
schimpfungen überliefert. Böse Worte und ihre strafrechtlichen Folgen sind dort
ab dem 12. Jahrhundert dokumentiert. Ein Blick auf das im DAG zusammengetra-
gene Vokabular zeigt, dass verbale Gewalt viele Gesichter hatte: von „diffamieren“
(„diffamer, medire“ S. 1408-1409) über „drohen“ („menacer“ S. 1189-1190),
„beschimpfen“ („injurier (qn)“ S. 1403- 1408, „insulter, outrager“ sub „ offenser“
S. 1400, 1402-1403) bis zu „verhöhnen, verspotten“ („railler, insulter“ S. 1401).
Am eindrücklichsten gibt der Artikel „injurier (qn)“ Auskunft über die urkundli-
chen Bezeichnungen einer intentional verletzenden Sprechhaltung:
Der erste aktenkundige verbale Strauß wird bereits 1143 in den Coutumes
de Corneillan [Dep. Gers] ausgetragen: se maumenar de palauras „sich gegenseitig
beschimpfen (sich mit Worten misshandeln/malträtieren)“, dem sich semantisch
1260 menar mal per paraule „jmd. verbal misshandeln“ anschließt. Die mit zehn Be-
legen „offizielle“, da häufigste, Floskel zur Bezeichnung des Ehrdelikts ist ab 1215

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