C. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Entscheidungen unter begrenztem Wissen ermöglicht.1 Dabei werden zum einen
die zulässigen Argumente auf die rechtserheblichen beschränkt, zum anderen die
Erwartung an das Ergebnis auf einen rechtlichen Minimalstandard gesenkt. Die
Grenzen zur politischen Entscheidung sind jedoch fließend, gerade im Verfas-
sungsrecht, und müssen reflektiert werden.
Die Rechtswissenschaft hat jedenfalls in Fragen der Verhältnismäßigkeit
Schwierigkeiten mit einer (weiteren) Formalisierung durch Quantifizierung. Un-
tersucht man die Geeignetheit von Sanktionen, genügt in juristischer Hinsicht,
dass sie den Sanktionszweck (Politikänderung im Zielstaat) in irgendeiner Weise
fördern. Die politikwissenschaftliche Studie von Hufbauer u. a. hat die umstrittene
und subjektive Wertungen enthaltene Zahl von 33 % ermittelt,2 eine Kritik weist
daraufhin, dass man durch andere subjektive Wertungen der gleichen Datenbasis
auch nur eine Zahl von 6 - 9 % annehmen kann.3 Diese Quantifizierungen werden
von der juristischen Geeignetheitsprüfung jedoch nicht nachgefragt: eine Förde-
rung des Zwecks ist bei 6 % wie bei 33 % gegeben.
Im zweiten Prüfungsschritt der Verhältnismäßigkeit, der Erforderlichkeit,
wird nach einem gleich wirksamen, die Menschenrechte der betroffenen Bür-
ger aber weniger beeinträchtigenden Mittel gefragt. Das Ergebnis der Studie von
Hufbauer et al., dass reine Finanzsanktionen (Beschränkung Zahlungs- und Kapi-
talverkehr) bereits in 35 % aller Fälle erfolgreich sind, umfassende Handels- und
Finanzsanktionen in 40 % aller Fälle,4 lässt sich für die juristische Erforderlichkeit
nicht verwerten. Auch wenn reine Finanzsanktionen fast genauso wirksam wie
umfassende Sanktionen sind, so sind sie doch nicht gleich wirksam.
Für den dritten Prüfungsschritt, die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne,
bedarf es einer Abwägung der verschiedenen Rechtspositionen, insbesondere der
Menschenrechte, in die eingegriffen und die durch die Sanktion geschützt werden
sollen. Hier fehlt es an einer aussagekräftigen kommensurablen Quantifizierung
der Rechtspositionen. Zwar lassen sich die Sanktionsfolgen in Geld quantifizieren
und ähnliche Quantifizierungen sind auch für die Sanktionszwecke denkbar (z. B.
Schäden durch militärische Aggressionen). Die Aussagekraft solcher Quantifizie-
rungen ist jedoch zweifelhaft, zumal die Engführung auf eine Monetarisierung
viele insbesondere menschenrechtliche Werte nicht oder nicht angemessen erfasst.
Eine gewisse Abhilfe könnte der Human Development Index bieten, der neben
dem Bruttosozialprodukt auch die Lebenserwartung und das Maß der Bildung ab-
1 Vgl. Engel, Herrschaftsausübung bei offener Wirklichkeitsdefinition - Das Proprium des
Rechts aus der Perspektive des öffentlichen Rechts, in ders./Schön, Das Proprium der Rechts-
wissenschaft, 2007, S. 205 ff.
2 Hiifbauer/Schott/Elliot/Oegg, Economic Sanctions Reconsidered, 3. Aufl. 2007, S. 158 f
3 Pape, Why Economic Sanctions do not work, International Security 22 (1997), S. 106, Fn. 34.
4 Hiifbauer/Schott/Elliot/Oegg, Economic Sanctions Reconsidered, 3. Aufl. 2007, S. 170 f.
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Entscheidungen unter begrenztem Wissen ermöglicht.1 Dabei werden zum einen
die zulässigen Argumente auf die rechtserheblichen beschränkt, zum anderen die
Erwartung an das Ergebnis auf einen rechtlichen Minimalstandard gesenkt. Die
Grenzen zur politischen Entscheidung sind jedoch fließend, gerade im Verfas-
sungsrecht, und müssen reflektiert werden.
Die Rechtswissenschaft hat jedenfalls in Fragen der Verhältnismäßigkeit
Schwierigkeiten mit einer (weiteren) Formalisierung durch Quantifizierung. Un-
tersucht man die Geeignetheit von Sanktionen, genügt in juristischer Hinsicht,
dass sie den Sanktionszweck (Politikänderung im Zielstaat) in irgendeiner Weise
fördern. Die politikwissenschaftliche Studie von Hufbauer u. a. hat die umstrittene
und subjektive Wertungen enthaltene Zahl von 33 % ermittelt,2 eine Kritik weist
daraufhin, dass man durch andere subjektive Wertungen der gleichen Datenbasis
auch nur eine Zahl von 6 - 9 % annehmen kann.3 Diese Quantifizierungen werden
von der juristischen Geeignetheitsprüfung jedoch nicht nachgefragt: eine Förde-
rung des Zwecks ist bei 6 % wie bei 33 % gegeben.
Im zweiten Prüfungsschritt der Verhältnismäßigkeit, der Erforderlichkeit,
wird nach einem gleich wirksamen, die Menschenrechte der betroffenen Bür-
ger aber weniger beeinträchtigenden Mittel gefragt. Das Ergebnis der Studie von
Hufbauer et al., dass reine Finanzsanktionen (Beschränkung Zahlungs- und Kapi-
talverkehr) bereits in 35 % aller Fälle erfolgreich sind, umfassende Handels- und
Finanzsanktionen in 40 % aller Fälle,4 lässt sich für die juristische Erforderlichkeit
nicht verwerten. Auch wenn reine Finanzsanktionen fast genauso wirksam wie
umfassende Sanktionen sind, so sind sie doch nicht gleich wirksam.
Für den dritten Prüfungsschritt, die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne,
bedarf es einer Abwägung der verschiedenen Rechtspositionen, insbesondere der
Menschenrechte, in die eingegriffen und die durch die Sanktion geschützt werden
sollen. Hier fehlt es an einer aussagekräftigen kommensurablen Quantifizierung
der Rechtspositionen. Zwar lassen sich die Sanktionsfolgen in Geld quantifizieren
und ähnliche Quantifizierungen sind auch für die Sanktionszwecke denkbar (z. B.
Schäden durch militärische Aggressionen). Die Aussagekraft solcher Quantifizie-
rungen ist jedoch zweifelhaft, zumal die Engführung auf eine Monetarisierung
viele insbesondere menschenrechtliche Werte nicht oder nicht angemessen erfasst.
Eine gewisse Abhilfe könnte der Human Development Index bieten, der neben
dem Bruttosozialprodukt auch die Lebenserwartung und das Maß der Bildung ab-
1 Vgl. Engel, Herrschaftsausübung bei offener Wirklichkeitsdefinition - Das Proprium des
Rechts aus der Perspektive des öffentlichen Rechts, in ders./Schön, Das Proprium der Rechts-
wissenschaft, 2007, S. 205 ff.
2 Hiifbauer/Schott/Elliot/Oegg, Economic Sanctions Reconsidered, 3. Aufl. 2007, S. 158 f
3 Pape, Why Economic Sanctions do not work, International Security 22 (1997), S. 106, Fn. 34.
4 Hiifbauer/Schott/Elliot/Oegg, Economic Sanctions Reconsidered, 3. Aufl. 2007, S. 170 f.
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