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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0024
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HANDEL MIT CUNRAT TREGER

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zu verteidigen 12. Die Flugschrift ist dem Bischof von Lausanne gewidmet,
in dessen Diözese Freiburg gelegen ist. Die Thesen, denen ein Wimpfeling
hohes Lob zollte 13, handeln von der Autorität der Kirche und der Kon-
zilien. Es geht Treger darum, dem reformatorischen Formalprinzip des
»sola scriptura« die Lehrautorität und Unfehlbarkeit der Kirche gegen-
überzustellen.

Tregers Thesen bieten, wie schon der Zweibrücker Reformator
Johann Schwebel feststellte (Centuria Epistolarum Theologicarum ad
Johannem Schwebelium 1597, S. 92) eigentlich nichts Neues in der
Diskussion der Reformatoren mit ihren Gegnern. Im Grunde war das
von Treger aufgegriffene Thema bereits in der Leipziger Disputation
zwischen Luther und Eck und in der sich daran anschließenden Aus-
einandersetzung vielfältig verhandelt worden. Capito konnte (Ver-
warnung, C 3 b) den Angriff Tregers insofern begrüßen, als dieser nach
mancherlei Vorgeplänkel den wesentlichen Kontroverspunkt zur Spra-
che brachte. In der nun anhebenden Diskussion konnten die Straßburger
Theologen weithin die Waffen verwenden, die Luther geschmiedet hatte.
(Im einzelnen wird der Bearbeiter auf diese Zusammenhänge in einer
in Vorbereitung befindlichen Untersuchung eingehen, die sich mit der
Problematik der Diskussion mit Treger auseinandersetzt).

Die Reaktion der evangelisch gesinnten Prädikanten in Straßburg
auf die Herausforderung des Augustinerprovinzials war leicht vor-
auszusehen: Hatten sie doch wiederholt eine öffentliche Dispu-
tation gefordert 14, auf Grund deren dann der Rat seine Entscheidung
im Blick auf die von ihnen geforderte Durchführung der Refor-
mation treffen könnte 15. Das Zustandekommen der Disputation war
aber jeweils am Einspruch des Bischofs gescheitert. Hier nun erbot sich
ein reputierter Gegner der Reformation zur Disputation allein unter
der Bedingung, daß ihm Sicherheit garantiert würde 16. Sobald die Prädi-
kanten die Schrift zu Gesicht bekommen hatten, ließen sie dem Augu-
stinerprovinzial von drei angesehenen Männern, »alten Radtsfreünden«,
ein Schreiben des Inhalts übermitteln, daß sie ihn auf Grund seines in
den Schlußreden ausgesprochenen Erbietens zu einer Disputation ein-
laden ließen. Die Begegnung solle vor einem kleinen Forum ehren-

12. Ad reverendum in Christo P. et illvstrem Principem Fabrianum de monte
Falcone Lausanensem Episcopum paradoxa Centum fratris Conradi Tregarij Heluecij
Augustiniani familie per superiorem Germaniam prouincialis de ecclesie Concilio-
rumque auctoritate. (Argentoraci V. Nonas Martij A. D. 1524. Impressum per
Iohannem Grieninger.)

13. ZKG (XVI) 1895, S. 288. 14. Vgl. A.Jung, S. 279ff.

15. Vgl. Einleitung zu »Das ym selbs ...«, Anm. 16.

16. Die Disputationsbedingungen vgl. unten, S. 47, Z. 3—4: »Parati (sumus) cum
adversarijs de hijs disputationis capitibus et publice et privatim etiam vbique locorum
modo tutum sit certamen inire.«
 
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