Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0505
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
500

SCHRIFTEN DER JAHRE 1524-1528

9. Praedikantensupplik der Messe halben

Straßburg, Thomas-Archiv, Nr. 80, f° 1r-8v. Abschrift, s. d. (1527). 9r:
Irreführende Aufschrift: 1527. Bedacht vnnd Fürschlag, was an statt der Meß
im Münster alhie Strasburg vnd anderen kirchen möchte furgenomen werden.

Wir haben hier die energischeste und temperamentvollste Eingabe der
Straßburger Praedikanten vor uns. Die Obrigkeit wird aufs entschie-
denste auf ihre Pflicht, nach Gottes Willen zu fragen und ihn auch zu
vollziehen, verwiesen - unter scharfem Tadel der Laxheit in der Durch-
führung sittlicher Reformen. Man spürt es unserer Schrift an, daß die
Praedikanten es müde sind, immer wieder vertröstet zu werden. Jeden-
falls wird aber neuerlich nachzuweisen versucht, daß die Messe die
allergreulichste aller möglichen Gotteslästerungen ist, und der katho-
lische Teil im Magistrate dazu aufgefordert, sich um ihrer Amtspflicht
willen doch besser aus der Schrift zu informieren.

Wir haben es mit einer Gemeinschaftsarbeit der Straßburger Praedi-
kanten zu tun, die in Stil und Gedankenführung die Mitarbeit Bucers
wahrscheinlich macht 1.

Einen Hinweis auf die Datierung gibt uns einerseits die Notiz (S. 502,29),
daß der Magistratsbeschluß vom 1. 12. 1523 vor drei Jahren erfolgt sei,
andererseits wird die Abschaffung alles »Götzen Werkes« in Zürich
(15. 6. 1524 Beschluß, die Bilder, 12. 5. 1525 Beschluß, die Messe ab-
zuschaffen) als vor zwei Jahren erfolgt hingestellt (S. 517, 14 f.) und die
Badener Disputation vorausgesetzt (S. 514,33). Unsere Eingabe stammt
somit aus dem Jahre 1527.

[Praedikantensupplik der Messe halben]

Gnedige herren. Wir bitten E.g. vmb gottes vnd euwers Ampte willen 1a,
jr wellent vnß guttwilligklich verhören 2, vnd das wir, euwere diener am
wort gottes, euch vß dem gewissen vngezwiffelten 3 wort gottes nach

1. Auf die Verfasserschaft B.s weist auch die zum Teil wörtliche Übereinstim-
mung mit zwei von Dr. Rott, Straßburg, in Zürich [St. A. EII 604, f° 136r-137v, 141.]
aufgefundenen lateinischen Fragmenten hin, die aus derselben Zeit stammen und
eigenhändig von B. geschrieben sind. Sie sind wahrscheinlich Entwürfe zu Eingaben
an den Rat [zum Thema: Abendmahl und Messe] und wohl mit der Bitte um Begut-
achtung an Zwingli geschickt worden.

1a. Das Amt der Obrigkeit wird hier wie in den übrigen Meßgutachten vornehmlich
im Blicke auf Ro 13, 1ff., Ps 82,1.6, das deuteronomische Königsgesetz und das im
Alten Testament überlieferte Handeln der israelitischen Herrscher verstanden.

2. Anhören.

3. Unanfechtbar.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften