Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0420
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
SCHULGUTACHTEN

415

7. Christennlich Leeren, Cermonien vnnd leben

[Juni 1531]

Original im Stadtarchiv Ulm, 8983, I, f° 193-214 und 223-230. Gleichzeitige
Abschrift im Straßburger Thomas-Archiv, Nr. 168, V. e. III, f° 349-371,
davon Abdruck jetzt : Blätt.f. Württ. Kirchengeschichte, 1960(61, S. 177-213.

Als erste haben J. Ficker 1 und W. Sohm 2 auf dieses Gutachten hinge-
wiesen. Beide haben es jedoch irrtümlich als für Straßburg abgefaßt
angesehen. Während W. Sohm das Gutachten nicht näher datiert, setzt
es J. Ficker fälschlich bereits für das Jahr 1526 an. Immerhin hat aber
J. Ficker erstmals auf die wesentlichen Darlegungen zur Schulfrage,
die in diesem Gutachten u. a. enthalten sind, aufmerksam gemacht. Er hat
überdies auf Merkmale hingewiesen, auf Grund deren die Verfasserschaft
dieses Gutachtens ohne Zweifel Martin Bucer zuzusprechen ist.

Das Original des Gutachtens weist keinerlei Datierungsvermerke auf.
Doch läßt sich die Abfassungszeit - worauf G. Anrich zuerst aufmerksam
gemacht hat 3 - durch die Erwähnung der Memminger Beschlüsse vom
Februar 1531 4 annähernd ermitteln. G. Anrich hat auch erstmals klar-
gestellt, daß es sich bei diesem Gutachten um einen Bedacht Martin
Bucers für die Stadt Ulm handelt 5. Teile daraus kehren zum Teil wört-
lich in der gedruckten Ulmer Kirchenordnung vom Jahre 1531 wieder,
deren Mitverfasser ja auch Martin Bucer gewesen ist 6.

1. J. Ficker, a.a.O., S. 33. 2. W. Sohm, a.a.O., S. 130.

3. G. Anrich: Ein Bedacht Bucers über die Einrichtung von »Christlichen Gemein-
schaften«. Festschrift für Hans v. Schubert. Leipzig 1929 (ARG, Erg. Bd. V). S. 61,
Anm. 3. Das Gutachten läßt sich somit auf den Sommer 1531 datieren, vgl. auch

W. Bellardi: die Geschichte der »christlichen Gemeinschaft«in Straßburg (1546/1550).
Der Versuch einer »zweiten Reformation«. Ein Beitrag zur Reformationsgeschichte
Straßburgs (QFR, Bd. XVIII). Leipzig 1934. S. 16.

4. Der Hinweis auf die Memminger Beschlüsse findet sich auf Blatt 370 r des Gut-
achtens. Diese Beschlüsse, die die Frage der Zuchtpraxis behandelten, waren auf der
Tagung von Theologen der oberdeutschen Städte vom 26. Februar bis zum 1. März
1531 in Memmingen gefaßt worden. Auf Antrag Brandenburg-Ansbachs war der
Vorschlag zu dieser Tagung gemacht worden, nachdem zu Beginn des Jahres 1531
die oberdeutschen Städte dem Schmalkaldischen Bund beigetreten waren und die
Fragen gleichmäßiger Zeremonien, einer einheitlichen zucht- und Kirchenordnung
geklärt werden mußten. Über diese Tagung ist der eingehende Überblick bei W. Köhler:
Zürcher Ehegericht und Genfer Konsistorium, Bd. 2, Leipzig 1942, S. 14-41 zu
vergleichen. Straßburg - also Bucer und Capito - blieb der Tagung fern. Über die
»Gründe« vgl. ebenfalls W. Köhler, a.a.O., II, S. 19.

5. Vgl. auch den Aufsatz von G. Anrich: Die Ulmer Kirchenordnung von 1531.
Blätter für württembergische Kirchengeschichte, N.F., 34. Jg. (1930). S. 95—107.

6. Die Ordnung ist auszugsweise abgedruckt bei Ae. L. Richter: Die evange-
lischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts. Weimar 1846. S. 157-159.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften