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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0404
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SCHULGUTACHTEN

399

3. Erleütherong uber jngeleite Supplication

Vom 8. Februar 1525

Original im Straßburger Thomas-Archiv, Nr. 324. Abschrift: Straßburger
Thomas-Archiv, Nr. 166, V.e.Ia. Abdrucke: P. Albrecht, a.a.O., S. 9-15;
M. Fournier et Ch. Engel, a.a.O., Nr. 1963, S. 3-5.

Auszüge und Wiedergaben dieser Schuleingabe bringen - über die an-
gegebenen vollständigen Abdrucke hinaus - J. W. Baum 1, Ch. Engel 2,
J. Adam 3 und T. W. Röhrich 4 5, der freilich diese Eingabe völlig falsch
datiert 5.

Auf die Anregung in der » Suplication « vom 3. September 1524 hin
hat der Straßburger Rat offensichtlich einen Ausschuß mit der Wahr-
nehmung der Schulfrage betraut. Diesem Ausschuß wird auf dessen
Bitte hin am 8. Februar 1525 eine eingehende und ausführliche »Erleü-
therong« der letzten »Suplication« durch die Prediger eingereicht.

In der »Erleütherong« werden nun dem Rat für die Lösung der
Schulfrage vier bedeutsame Vorschläge gemacht.

1. Drei oder vier Ratsmitglieder sollen als »Schulherrn 6«. (Scholar-
chen) gewählt werden, zu denen noch zwei sachverständige Prediger
hinzukommen sollen. Diese »Schulherrn« sollen die Frage der Anstel-
lung und Besoldung der Lehrer, aber auch die Gestaltung des Lehrplans
in die Hand nehmen 7.

2. Für Jungen und Mädchen sollen Volksschulen mit deutsch-
sprachigem Unterricht eingerichtet werden.

3. Die eingegangenen Kloster- und Stiftsschulen sollen wieder eröff-
net werden.

4. Zur Finanzierung des Schulwesens sollen die Einnahmen der
Stifte und Klöster und ledige Pfründen herangezogen werden 8.

1. S. 308f.

2. A.a.O., S. 42. Freilich datiert Ch. Engel die »Erleütherong« irrtümlich auf den
23. Februar 1525.

3. S. 93. Die falsche Datierung der »Erleütherong« auf den 23. Februar 1525
übernimmt J Adam von Ch. Engel.

4. Röhrich: Gesch. I, S. 252f.

5. Vgl. im einzelnen dazu die Ausführungen bei E. W. Kohls, a.a.O., S. 223 ff.

6. Das Amt des »Schulherrn« gab es — in anderer Form - bereits in den Stiften für
deren Stiftsschulen. In dem »Bedacht«, dem Ratsprotokoll über die Sitzungen, in
denen über die »Erleütherong« beratschlagt wurde, begegnet uns zum Beispiel in
der Gestalt des Domkapitulars v. Hennenberg ein solcher »Schulherr« eines Stifts,
vgl. unten, S. 409, Anm. 25.

7. Zu den »Schulherrn« vgl. in der Gesamteinleitung oben, S. 391.

8. Die Punkte 2—4 bieten wiederum Anklänge an Luthers Schrift »An die Rats-
herren«. Im einzelnen vgl. die Anmerkungen zum Text der »Erleütherong«.
 
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