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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0425
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420

SCHRIFTEN DER JAHRE 1524-1528

8. Der Jugett halb [1531/1532]

Original im Straßburger Thomas-Archiv, Nr. 324.

Bei diesem Schriftstück handelt es sich um ein Ratsprotokoll von
Jakob Sturms Hand über eine Sitzung zur Frage christlicher Jugend-
erziehung und zur Angelegenheit des sonntäglichen Kirchgangs der
Jugend.

Im Original finden sich keine Datierungsvermerke. Doch kann das
Protokoll der betr. Sitzung nicht vor August 1529 abgefaßt sein, da
es die Disziplinarkonstitution vom 25. August 1529 voraussetzt 1. Aller-
dings dürfte die Sitzung erst nach der Sitteneingabe der Straßburger
Prediger vom 25. Februar 1531, in der auch die Fragen der Sonntags-
heiligung, des Gottesdienstbesuchs und des Katechismusunterrichts
angeschnitten wurden 2, stattgefunden haben, andererseits aber noch
vor den gegen Ende November 1532 eingereichten weiteren Vorschlägen
der Prediger zu dieser Frage 3.

Das Protokoll zeigt, daß der Straßburger Rat das übernommene
Recht der Hoheit über Kirche und Schule hinsichtlich des Kirchgangs
der Jugend tatkräftig zu handhaben bemüht war. Zugleich besitzen wir
mit diesem Protokoll in der Angelegenheit des Gottesdienstbesuchs
der Jugend eine wichtige Vorstufe zur Straßburger Kirchenordnung
von 1534 4.

Der Jugett 1 halb

Item jn schulen von den ler- vnd schulmeistern mögen die khynder
ouch wol jn christenlicher zucht vnd lib vnderwysen werden 2.

Der knaben vnd megdtlein halb, so jn die schulen vnd lerhuser gondt,
wer der verordneten gut bedunckhen, daß man voriger erkhantnuß
nach vff den suntag [frey ließ, daß] 3 jeder vatter odder muter jre khinder
selbs an die predig furte. Vnd do mitt, so vatter odder muter daran
sumig, die khinnder dennocht zu der predig gefuret wurden, daß dan
ein jeder schul- odder lermeister jn der wuchen 4 vff ein wercktag syne

1. Neudruck dieser Konstitution bei Röhrich: Mitt. I, S. 265-281.

2. Jetzt abgedruckt bei M.Krebs und H. G. Rott (vgl. S.411, Anm. 11), I, Nr. 244.

3. Abgedruckt ebd., Nr. 348.

4. Abdruck bei Röhrich: Mitt. I, S. 214 ff. Vgl. bes. den Abschnitt »der Jugend halb«.

1. jugett = Jugend.

2. Dieser erste Abschnitt ist im Original oben links an den Rand geschrieben
worden.

3. Die in Klammern gesetzten Wörter sind im Original durchgestrichen.

4. In der wuchen = in der Woche.
 
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