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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0437
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432

SCHRIFTEN DER JAHRE 1524-1528

1. Der predicanten verantwortten

Straßburg, Thomas-Archiv, Varia ecclesiastica V, Nr. 170, 4. f° 22r-38v.
Reinschrift (13. 2. 1525).

Diese sehr wichtige, vom 13. 2. 1525 datierte Schrift gibt sich als eine
Gemeinschaftsarbeit der Straßburger Prediger. Die einschlägige
Literatur 1 wie auch Daniel Specklin nennen Bucer als Verfasser: und
mit Recht, denn Gedankenführung und Stil weisen auf ihn hin.

Die aus Straßburg Ende 1524 geflüchteten Stiftsherren 2 hatten neuer-
lich 3 vor dem Reichsregimente gegen die Neuerungen in Straßburg
Protest erhoben - und zwar durch ihre drei beauftragten Sprecher 4
Sixtus Hermann, Theobald Balthner und Jacob Schultheiß. Diese Ein-
gabe 5 vom 1. 2. 1525 sandte das Reichsregiment zwei Tage darauf dem
Straßburger Magistrate zu, forderte umgehend Rechenschaft und unter-
sagte die »Neuerungen« aufs Bestimmteste (»so bevehlen wir euch hie-
mit ernstlich und wollen, das ir alle beschwerung, newerung und fur-
nemen in berurter supplication bestimpt, genzlich abstellet und abthuet
und euch dergleich hinfür ze uben enthaltet ... 6«).

Am 9. Februar hatte der Rat den Praedikanten die ihm zugesandte
Kopie dieser Beschuldigungen vorgelegt, auf die in der uns hier vor-
liegenden Verteidigungsschrift Punkt für Punkt Bezug genommen
wird. Die Praedikanten erboten sich, auf Wunsch über jeden einzelnen
dieser Punkte detaillierter Auskunft zu geben und legten zur näheren
Information Martin Bucers »Grund und ursach der neüwerungen ...«
und Wolfgang Capitos »Das die Pfafheit schuldig sey Burgerlichen Eyd
zuthun On Verletzung jrer Eren« und »Wass man halten unnd antwurten
soll von der spaltung zwischen Martin Luther und Andres Carolstadt«
bei.

Folgende 15 Punkte sucht Bucer zu beweisen:

1. Lutherische Pfaffen seien sie nur dann, wenn christliche und luthe-
rische Lehre eins sei.

2. Sie seien nicht vom Magistrate »vnpillich« eingesetzt. Sie seien von
der Gemeinde gewählt und von der zuständigen Obrigkeit eingesetzt
worden und beide hätten dazu Fug und Recht.

1. Vgl. Adam, S. 85; Eells, S. 45; A. Baum, S. 135 f.; J W. Baum, S. 307; Röhrich:
Gesch. I, S. 240.

2. Vgl. Adam, S. 82 f. Es waren dies Vertreter des Thomas-, Alt und Jung St. Peter-
Stiftes. Der Bischof war ihnen als Kläger vorangegangen.

3. Vgl. Adam, S. 83; A. Baum, S. 127f.

4. Vgl. Adam, S. 84; Röhrich: Gesch. I, S. 237; A.Baum, S. 133f.

5. Text abgedruckt bei A. Baum, S. 197—202.

6. Vgl. Pol. Cor. I, 95 f.
 
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