HANDEL MIT CUNRAT TREGER
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gesandten Ratsherren abgewiesen worden. Nicht eben mit den besten
Gründen. Hinzukommt, daß durch die »Untertanen« Tregers das
Gerücht ausgestreut wurde, der Augustinerprovinzial habe sich in
eigener Person in die Bischofsresidenz nach Zabern verfügt, um die
Erlaubnis zur Disputation zu erwirken 29. Die Prediger sahen sich dadurch
in ihrem Verdachte bestätigt, Treger möchte nach außen den Schein
seiner geflissentlich betonten Disputationsbereitschaft ausbreiten, ob-
schon es ihm nicht um die Disputation selbst ginge, sondern um »den
preiß des überwinders on des streyts geferlicheit 30«.
Bucer scheint noch einmal den Versuch unternommen zu haben,
Treger auf die Zeit der Straßburger Johannismesse zu einer Disputation
zu bewegen. Drei Tage hintereinander setzte er eine Disputation an,
in der er allein gegen Treger und seinen Anhang kämpfen wollte. Bucer
verpflichtete sich dabei, Treger kein »scharpf wort« zu geben und ihn
nicht dazu zu verpflichten noch gegen einen anderen Prädikanten zu
disputieren. Um Tregers Argwohn gegen befangene Richter aus der
Welt zu schaffen, hatte er vorgesehen, daß zwei vereidigte Notare die
Argumente der beiden Parteien aufzeichnen und dem Urteil des unvor-
eingenommenen Lesers anheimstellen sollten. Doch Treger blieb dabei:
Er lehnte jegliche Disputation mit den Predigern ab und erklärte sich
lediglich dazu bereit, die Fehde schriftlich auszutragen 31.
In diesem Punkte hielt der Augustinerprovinzial in der Tat Wort:
Bereits im Mai hatte Treger eine Erwiderung auf Capitos Verwarnung 32
fertiggestellt. Er warnte darin die Eidgenossenschaften vor der »böh-
mischen Ketzerei« der Straßburger Prädikanten. Diese Flugschrift ist
in einem auch für die damalige Zeit äußerst groben Ton gehalten und
beschuldigt den Verfasser der anonym erschienenen »Verwarnung«,
daß er sich an nicht weniger als 17 Stellen zu gemeinen Lügen und
Verleumdungen herabgelassen habe. Dabei unterliefen Treger auch
Äußerungen, die als eine Verunglimpfung der Bürgerschaft und des
Rates der Stadt Straßburg aufgefaßt werden mochten. Das mag mit ein
Grund sein, weshalb er anfänglich keinen Drucker fand, der sein
29. Verwarnung C 2 b.
30. Antwurt F 2 b, vgl. auch Verwarnung C 2 b/3 a.
31. Unten, S. 41, Z. 26—28.— B. erbot sich späterhin darüber hinaus in Freiburg,
Tübingen oder Heidelberg, falls ihm ein sicheres Geleit beschafft werden könne, mit
Conrad Treger vor einem jeden christlichen Gericht zusammenzukommen, wo dann
in der Weise verfahren werden sollte, daß »red und gegenred durch Notarien uffge-
zeychnet werden« (unten, S. 125, Z. 31 — 35).
32. Vermanung bruder Conradts Treger / Augustiner ordens durch hohe Teütsche
land Prouincial / an ein lobliche gemeyne Eydgnoßschafft / vor der Böhemschen
ketzerey / vnnd antwurt vff ein lugenhafft / gotslestrig buch / von etlichen so sich
dienet des worts heissen an ein gemeyne Eydgenoßschafft diß jars im Aprilen vßgan-
gen. Anfang des Meyen. 1524.
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gesandten Ratsherren abgewiesen worden. Nicht eben mit den besten
Gründen. Hinzukommt, daß durch die »Untertanen« Tregers das
Gerücht ausgestreut wurde, der Augustinerprovinzial habe sich in
eigener Person in die Bischofsresidenz nach Zabern verfügt, um die
Erlaubnis zur Disputation zu erwirken 29. Die Prediger sahen sich dadurch
in ihrem Verdachte bestätigt, Treger möchte nach außen den Schein
seiner geflissentlich betonten Disputationsbereitschaft ausbreiten, ob-
schon es ihm nicht um die Disputation selbst ginge, sondern um »den
preiß des überwinders on des streyts geferlicheit 30«.
Bucer scheint noch einmal den Versuch unternommen zu haben,
Treger auf die Zeit der Straßburger Johannismesse zu einer Disputation
zu bewegen. Drei Tage hintereinander setzte er eine Disputation an,
in der er allein gegen Treger und seinen Anhang kämpfen wollte. Bucer
verpflichtete sich dabei, Treger kein »scharpf wort« zu geben und ihn
nicht dazu zu verpflichten noch gegen einen anderen Prädikanten zu
disputieren. Um Tregers Argwohn gegen befangene Richter aus der
Welt zu schaffen, hatte er vorgesehen, daß zwei vereidigte Notare die
Argumente der beiden Parteien aufzeichnen und dem Urteil des unvor-
eingenommenen Lesers anheimstellen sollten. Doch Treger blieb dabei:
Er lehnte jegliche Disputation mit den Predigern ab und erklärte sich
lediglich dazu bereit, die Fehde schriftlich auszutragen 31.
In diesem Punkte hielt der Augustinerprovinzial in der Tat Wort:
Bereits im Mai hatte Treger eine Erwiderung auf Capitos Verwarnung 32
fertiggestellt. Er warnte darin die Eidgenossenschaften vor der »böh-
mischen Ketzerei« der Straßburger Prädikanten. Diese Flugschrift ist
in einem auch für die damalige Zeit äußerst groben Ton gehalten und
beschuldigt den Verfasser der anonym erschienenen »Verwarnung«,
daß er sich an nicht weniger als 17 Stellen zu gemeinen Lügen und
Verleumdungen herabgelassen habe. Dabei unterliefen Treger auch
Äußerungen, die als eine Verunglimpfung der Bürgerschaft und des
Rates der Stadt Straßburg aufgefaßt werden mochten. Das mag mit ein
Grund sein, weshalb er anfänglich keinen Drucker fand, der sein
29. Verwarnung C 2 b.
30. Antwurt F 2 b, vgl. auch Verwarnung C 2 b/3 a.
31. Unten, S. 41, Z. 26—28.— B. erbot sich späterhin darüber hinaus in Freiburg,
Tübingen oder Heidelberg, falls ihm ein sicheres Geleit beschafft werden könne, mit
Conrad Treger vor einem jeden christlichen Gericht zusammenzukommen, wo dann
in der Weise verfahren werden sollte, daß »red und gegenred durch Notarien uffge-
zeychnet werden« (unten, S. 125, Z. 31 — 35).
32. Vermanung bruder Conradts Treger / Augustiner ordens durch hohe Teütsche
land Prouincial / an ein lobliche gemeyne Eydgnoßschafft / vor der Böhemschen
ketzerey / vnnd antwurt vff ein lugenhafft / gotslestrig buch / von etlichen so sich
dienet des worts heissen an ein gemeyne Eydgenoßschafft diß jars im Aprilen vßgan-
gen. Anfang des Meyen. 1524.