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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0030
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HANDEL MIT CUNRAT TREGER

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nommen werde. Es geht den evangelisch gesinnten Prädikanten darum,
daß der Rat die Reformation durchführe und damit all der gärenden
Unruhe ein Ende mache 38.

Kaum war etwas von dem Erscheinen des Büchleins bekannt gewor-
den, das Treger im Augustinerkloster verkaufen ließ, als auch schon
einige Bürger hinschickten, um sich das Tregersche Elaborat zu ver-
schaffen, das dann »zugegen vieler offentlich« verlesen wurde. Die
Empörung in der Öffentlichkeit scheint ungeheuer gewesen zu sein 39.
Das wollten sich die Bürger nicht gefallen lassen, »daß er (Treger) den
Ehrsamen Rath vnd Erbare burgerschaft für verdampt Böhmisch
Ketzer außschreibe, alß die da von vnsren predicanten verführt sein
sollen. Auch daß wir vffrürig seyn vnd E. Gn. nit mehr vnsren Pflichten
nach gehorsamen...« 40. Ein Ausschuß der Bürgerschaft begab sich am
nächstfolgenden Tage (Montag, den 5. September) zum Rat, um Be-
schwerde gegen den Augustinerprovinzial zu führen, weil er in seinem
»Schmachbüchlein« die Bürgerschaft und den Rat der Stadt Straßburg
gelästert und gegen das Mandat vom 1. 12. 1523 verstoßen habe. Der
Bürgerausschuß verband damit die Bitte, Treger zu einem öffentlichen
Gespräch über seine Anwürfe zu bestimmen. Daraufhin veranlaßte der
Rat drei Ratsherren, sich zusammen mit dem Bürgerausschuß und einem
Notar zu Treger ins Augustinerkloster zu begegeben und ihm die eid-
liche Versicherung abzunehmen, »sein leib und gut nit zu verändern«,
sondern im Kloster zu bleiben und auf weitere Anordnungen des Rates
zu warten; im Weigerungsfälle sollten sie ihn »gefänglich annehmen«.
Auch sollte Sorge getragen werden, daß kein Klostereigentum zur Seite
geschafft würde, und jede weitere Verbreitung von Tregers Büchlein
unterbliebe. In ähnlicher Weise sollte auch den Prädikanten das

38. A. Baum, S. 114: »Weither g. h. dieweil ir euch entschlossen uber dem wort
Gottes ze halten etc. wurde es hochlich die gantze burgerschaft behertzigen und fast
ruhig machen, wo e.s.e.w. offenliche miszbräuche die ze enderen in irem gewalt
sein abtheten und also mit der thadt erzeugten euwern glauben den ir durchs wort
in euwere hertzen entpfangen haben.«

39. Acta vnd Handtlung so sich zwischen den Burgern zu Straßburg vndt Cunrado
Treger Pronvincial Aguustiner Ordens sampt seinen Consorten in Anno 1524 be-
geben vndt zugetragen (Thom. Archiv Straßburg: Varia Ecclesiastica VIII, Nr. 3).
Das im folgenden als Acta zitierte Aktenstück gliedert sich in die Abschnitte: 1. Narra-
tio Controversiae (fol. 1-3 a); 2. Schrifft, so der ausschutz der Burgerschafft bey Rhätt
vnd Ein vnd Zwentzigen in vorerzehlter sachen eingeben (fol. 3 b—7 b); 3. Erkantnuß
|wegen vorgesetzter Schrifft der Herren Rhätt vndt Ein vndt Zwentzigen ... (fol.
7b-8a); 4. Anttwortt deß außschutzes vff vorgehend empfangen bescheidt (fol. 8 b);
5. Endtlicher schluß (fol. 8b); 6. Vrphedt so Conrad Tregers Consorten vor Ihrer
Erledigung vber sich geben haben müßen (fol. 9a-10b); 7. Vrphedt Conrad Tregers
Augustiner ordens provincial, so er vber sich vor einer Erledigung geben müßen
(fol. 10b-13a).

40. Acta fol. 2b.
 
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