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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0035
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SCHRIFTEN DER JAHRE 1524-1528

Reichstag verschoben werden sollte, vor dem Reichsregiment in Eßlin-
gen oder auch vor einer von diesem zu benennenden Universität59.

Inzwischen hatten die Freiburger die Treger-Affäre auf dem Tag zu
Baden zur Sprache gebracht. Sie erreichten, daß auch die eidgenössi-
schen Gesandtschaften von Straßburg die Freilassung Tregers verlang-
ten 60. Darüber hinaus scheinen die Augustiner auch bei dem Reichs-
regiment in Eßlingen in dieser Angelegenheit vorstellig geworden zu
sein, da sie sich von der Aktion der Eidgenossen nicht den gewünschten
Erfolg versprachen 61.

Am 1. Oktober wurde der Fall Treger vor dem Straßburger Rat ver-
handelt. Es wurde »der gemeind clagschrift gegen den Provincialen zu
den Augustinern auch der prouinz supplicen, ihn vff bürgschafft heraus-
zulassen, derogleichen deren von Freiburg in vchtland auch gemeiner
Eydtgenossen zu Baden fürbitt für das prouincials verantworten, auch
das Kay(serliche) schreiben vnd gebieten, kein disputation zu halten bis
vff das gemein general concilium, so sein M(ajestä)t mit des papsts ver-
willigen ansetzen will, alles der lengde noch gelesen«. Der Beschluß des
Rates lautete dahin, daß der Augustinerprovinzial schwören sollte, in
seinem Kloster zu bleiben und sein Leib und Gut »nit zu veräußern«
bis der Handel ausgetragen sei; dann würde man ihn »auf eine ge-
bührende Urphede« entlassen. Fernerhin wurde zur Bedingung gemacht,
daß Treger sich zu seiner Rechtfertigung bereit erklärte, falls ihn je-
mand seiner »Iniurien« halber anklagen würde, und daß er seine Lehre
»in deutsch und latinisch« dem Rat vorlegte, freilich ohne diese Schrift
seinen Gegnern zuzustellen. Gleichzeitig beschloß man, auch die Prädi-
kanten zu veranlassen, einen schriftlichen Bericht ihrer »Meinung« dem
Rat einzureichen; auch sie sollten gehalten sein, diese Schrift »niemand
anders (zu) entdecken 62«.

Doch ließ sich der Beschluß des Rates nicht durchführen. Denn Treger
erklärte sich (unter Hinweis auf seine unlängst gegebene Antwort)
wohl dazu bereit, »der wyderparthy vnnd ouch eyner ersamen gemein
entlich rechtens zu syn«, doch bestand er darauf, daß er als Ordens-
provinzial angesichts der »mancherley geschefften, so sich yn dysser

59. Stadtarchiv Straßburg VI, 701 a/4 fol. 9-11. A. Jung, a.a.O., S. 292. Das Rats-
protokoll vom 1. Oktober 1524 (Thom. Archiv Nr. 37, Carton 19) spricht summarisch
von »der prouinz supplicen«. Tregers Stellungnahme: Stadtarchiv Straßburg VI,
701 a/ 14.

60. Im Januar 1525 dankt Treger den Eidgenossen, daß sie für ihn eingetreten
sind (Amtliche Sammlung der älteren Eidgenössischen Abschiede, Bd. IV, Abth. 1 a,
1873, S. 579). Vgl. A. Jung, S. 293, und Paulus, S. 524.

61. B. an Zwingli (31. Oktober 1524).

62. Thomas-Archiv, Nr. 37, Carton 19. Ratsprotokoll vom Samstag nach Michaelis
(= 1. Oktober) 1524.
 
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