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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0406
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SCHULGUTACHTEN

401

zu jnen, alß die etwas übung jnn sollichen dingen haben sollen, die auch
sollicher mühe vnd arbeit, sich vß befelch eins Ersamen Raths vnder-
zychen müsten.

Welcher ampt vnd befelch seyn wurde, das sy Schulmeister vnd fur-
5 steher der jugent annemen vnd vrlauben, eins jeden geschicklicheit
nach besoldung benämen vnd geben mochten, mit jnn von wegen der
Schulordnung, der leer, der bücher, so geleßen werden solten, zu jeder
zeyt sich verglichen 6, alle monat Sampt oder sonders alle Schulen vnd
leerhüßer besichtigen vnd eins jeden fleyß oder vnfleyß warnemen.

10 Auch dyweil die Schulherrn der Schulmeister herrn seyn vnd sy zu
setzen vnd entsetzen vnd sonst zestraffen nach gestalt der sachen haben
sollten, ist bedacht, das sy, die schulmeister, zu jn jnn furfallenden sachen
zu gange haben 7, von jn beschirmong vnd hilff suchen sollten, da mit
eins ammeysters, | der sonst *zu* hoch beladen, verschonet wurde, f° 1 v
15 vnd dennocht die Schulen vnderhalten, versehen vnd verthedigt 8
pliben.

Zum Andern, das man Sechs leerhüßer fur die knaben vnd vj fur die
mägdleyn *vffs wenigst* aufrichte, dar zu frumme gotzförchtige, bider
leuth genomen würden, doch das bey den knäblin alleyn der man, vnd
20 bey den mägdleyn auch die frow leret.

Jnn den leerhüßern solte man deutsche leren schreiben vnd leßen,
vnd das furgeben zu leßen, so zur Erbarkeyt am tuchtigsten angesehen
wurde 9.

Mit was ordnong vnd wie sy leren sollen, möchten die schulherrn
25 weythers beratschlahen.

Wo aber vnd jnn welcher behusonge sollichs furzenemen, stünde
gleicher gestalt jnn der Schulherren bedencken.

Zum dritten, die fier Schulen 10 weren zuversehen mit gelerten,
frummen männern, Nemlich mit fier preceptoren vnd fier helffern,

30 welche die dry sprochen 11 leren sollten vnd was vff gott anziehet, vnd
vff menschlich handlong geschickt vnd redlich machen mag 12.

(a.a.O., S. 5f.) möchte sie der Hand Jakob Sturms zuschreiben. Das erscheint bei
genauerer Untersuchung fraglich. Mit Sicherheit läßt sich der Verfasser der Zusätze
nicht ausmachen, so daß die Frage offen bleiben muß.

6. Vergleichen = sich besprechen, vgl. Grimm XII, 1, Sp. 451.

7. Auf suchen dürfen.

8. verthedigen = versehen, vgl. Grimm XII, 1, Sp. 1876.

9. Dazu siehe Röhrich: Gesch. I, S. 260, Anm. 17.

10. Damit sind vermutlich die Stiftsschulen zu Alt- und Jung St. Peter, zu St.

Thomas und St. Stephan gemeint. Vgl. auch P. Albrecht, a.a.O., S. 11, Anm. 5.

11. Nämlich Lateinisch, Griechisch und Hebräisch. Vgl. auch M. Luther, a.a.O.,

WA 15,52,1 ff., besonders S. 36ff.

12. Vgl. die Straßburger Kirchenordnung von 1534. Abgedruckt bei Röhrich:

Mitt. I, S. 214ff., besonders S. 232.
 
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